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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_700/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorladung zum Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 25. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde die Beschwerdeführerin zum Strafantritt vorgeladen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel an das Departement Sicherheit und Justiz sowie an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus blieben ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob sie zu Recht zum Strafantritt vorgeladen wurde. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Ihre Ausführungen betreffen Fragen zum Aufenthaltsort ihres Sohnes sowie zu dessen Schulunterricht und können nicht gehört werden. Ihre Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wie schon in den Verfahren 6B_1051/2013 und 6B_1028/2013 kommt wegen der mutwilligen Art der Prozessführung eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill