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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_441/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1964 geborene A.________ meldete sich am 9. April 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2004 ab 1. April 2003 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrad 70 %) zu. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 bestätigte sie diesen Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 hob sie die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf.  
 
A.b. Am 15. Februar 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Diese holte unter anderem ein Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab August 2012 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]). 
 
2.   
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. 
 
3.   
Im rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 wurde somatischerseits keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit festgestellt. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass es eine frei überprüfbare Rechtsfrage ist, ob die im Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ gestellte psychiatrische Diagnose einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG darstellt (BGE 140 V 193 E. 3.1 f. S. 195 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese ihren Beweiswert verliert (SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45 E. 2.3 [9C_662/2013]; Urteil 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auf das Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 könne abgestellt werden. Demnach sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die mittelgradige depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung ausgewiesen. Die Gutachter des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ hätten den Verdacht einer Selbstlimitierung geäussert, da die Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme laut Medikamentenspiegel nicht gegeben erscheine. Die antidepressive Medikation liege nicht ausreichend im therapeutischen Wirkungsbereich. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit bei besserer Compliance gebessert werden könne und die mittelgradige depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung remittiere. Es fehle somit an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden erst als resistent ausweisen würde. Vielmehr sei dem Versicherten bei objektiver Betrachtung zumutbar, seine Arbeitsfähigkeit, unterstützt durch entsprechende konsequente Therapie, in vollem Pensum zu verwerten. Unter Verweis auf das Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 kam die Vorinstanz zum Schluss, aus rechtlicher Sicht liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.  
 
4.2. Der Versicherte macht geltend, der psychiatrische Gutachter des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ gehe davon aus, der Grad der Arbeitsfähigkeit könne bei besserer Compliance gesteigert werden. Es handle sich dabei um eine Prognose, wobei er nicht angebe, ab wann eine Steigerung möglich sei. Er erachte eine stationäre psychiatrische Behandlung als notwendig und rege zudem eine erneute psychiatrische Beurteilung ein Jahr nach dieser Behandlung an. Die vorinstanzliche These, eine konsequente Therapie ermögliche sofort eine volle Arbeitsfähigkeit, sei somit willkürlich.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich ist und eine Sachverhaltsfrage betrifft (BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398; Urteil 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.2.2). Auch wenn eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung - wie sie hier vorliegt (E. 3 hievor) - nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (Urteil 8C_842/2013 vom 11. März 2014 E. 4.2). Mangels konsequenter medikamentöser Therapie ist beim Beschwerdeführer mithin nicht ausgewiesen, ob das geklagte Leiden behandlungsresistent ist (vgl. auch Urteile 8C_283/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2 und 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.3.2 f.). Vielmehr ist ihm aufgrund der Aktenlage bei Einhaltung der medikamentösen Therapie eine volle Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar. Entgegen dem Versicherten ist unter diesen Umständen die Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b IVG) nicht nötig. 
 
In diesem Lichte kann der Versicherte aus dem Urteil BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Unbehelflich ist auch sein pauschaler Einwand, der behandelnde Psychiater sei im Bericht vom 12. März 2012 von voller Arbeitsunfähigkeit ausgegangen; diesbezüglich ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470). Nicht einschlägig ist schliesslich die Berufung des Versicherten auf die nicht-medizinischen Berichte der Sozialberatung C.________ vom 15. Februar 2012 und der Institution D.________ vom 24. Februar 2012, woraus folge, dass er im 1. Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. 
 
4.3. Insgesamt hält der vorinstanzliche Schluss, dass von der im Gutachten des ärztlichen Abklärungsinstituts B.________ vom 24. September 2013 festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden muss, vor Bundesrecht stand. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ging das kantonale Gericht zu Recht von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus.  
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar