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[AZA 0] 
P 46/01 Ge 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Spira, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Ursprung; Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 21. September 2001 
 
in Sachen 
F.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
Mit Verfügung vom 10. Mai 2001 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn es ab, die von F.________ geboren 1954, Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente, am 21. Oktober, 4. Dezember und 28. Dezember 2000 sowie am 21. Februar, 23. März und 12. April 2001 selbst beschafften Medikamente zu vergüten. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juni 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F.________, es seien die ihm entstandenen Arzneikosten im Gesamtbetrage von Fr. 161. 40 zu vergüten. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Entscheid vom 22. August 2001 (P 53/00 und P 9/01) die rechtlichen Voraussetzungen für die Vergütung von Arzneikosten durch die Ergänzungsleistung eingehend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
2.- Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer ohne ärztliche Verordnung selbst mit Medikamenten versorgt. 
Weil die dadurch entstandenen Kosten nicht durch die Krankenkasse gedeckt sind, ist eine Kostenbeteiligung an seinen Auslagen für Medikamente durch die Ergänzungsleistungen ausgeschlossen. 
 
3.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. September 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: