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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_718/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den Beschwerdeführer laufen verschiedene Betreibungs- und Pfändungsverfahren, die durch das Betreibungsamt U.________ geführt werden. 
Am 14. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kreisgericht Wil. Er verlangte die Nichtigerklärung sämtlicher bisheriger Pfändungen, die Nichtigerklärung der Festsetzung der pfändbaren Quote gemäss Verfügung vom 30. Januar 2017 und eventuell die Berücksichtigung verschiedener Beträge bei der Pfändung. Das Kreisgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt bis am 22. Mai 2017 Fr. 23'145.45 zu bezahlen. 
Am 22. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Kreisgericht, eine Vorladung des Betreibungsamts zwecks Pfändungsvollzugs für den 13. März 2017 für nichtig zu erklären und eine Anzeige bei der Polizei sowie einen Antrag auf polizeiliche Zuführung zurückzuziehen. Das Kreisgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Es wies den Beschwerdeführer an, bis am 22. Mai 2017 auf dem Betreibungsamt vorzusprechen. 
Am 18. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen beide Entscheide des Kreisgerichts Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag, die nach Darstellung des Beschwerdeführers erst nach Schalterschluss habe in den Briefkasten der Post geworfen werden können, ergänzte und modifizierte er die Beschwerde. In beiden Eingaben verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und wiederholte im Wesentlichen seine vor Kreisgericht gestellten Begehren. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, soweit seine Vorbringen unverständlich sein sollten. Mit Entscheid vom 28. August 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies es ab. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu. 
Am 18. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Kantonsgericht seinen Standpunkt nicht begründet habe. Diese Rüge steht im Zusammenhang mit dem im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwand, laut den Pfändungsurkunden betrage die Pfändungsdauer mehr als ein Jahr. Das Kantonsgericht habe seinen Einwand als "Wortklauberei" abgetan. 
Diese Rüge genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Das Kantonsgericht hat detailliert begründet, weshalb der Einwand nicht zutrifft. Es trifft zwar zu, dass es in diesem Zusammenhang von "Wortklauberei" gesprochen hat. Dennoch hat es in Bezug auf den als "Wortklauberei" betitelten Einwand im Einzelnen dargelegt, weshalb der Einwand auch inhaltlich nicht zutrifft und dass der Beschwerdeführer den kritisierten Hinweis in einer Verfügung falsch verstanden hat. Inwiefern das Kantonsgericht bei dieser Ausgangslage das rechtliche Gehör verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Inhaltlich befasst er sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen. 
Der Beschwerdeführer wirft Kantonsrichter B.________ sodann vor, schon einmal eine Eingabe von ihm als verspätet erachtet zu haben. Der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erschliesst sich nicht. Insbesondere hat das Kantonsgericht die nachträgliche Eingabe vom 18. Mai 2017 nicht als verspätet bezeichnet. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein früheres Ereignis beziehen will und Kantonsrichter B.________ deshalb Befangenheit vorwirft, so ist die Rüge verspätet. Ablehnungsgründe wären vor Kantonsgericht geltend zu machen gewesen. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer bereits am 19. September 2017 mitgeteilt, dass das Bundesgericht keine Rechtsbeistände vermittelt. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg