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{T 7} 
C 161/98 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Lustenberger, Rüedi und Bundesrichterin 
Widmer; Gerichtsschreiber Lauper 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 1999  
 
 
in Sachen 
 
S.________, 1956, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerde- 
gegner, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    A.- Mit Verfügung vom 24. September 1996 wies das Kan- 
tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), 
St. Gallen, das Gesuch des 1956 geborenen S.________ um Ge- 
währung einer Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggel- 
dern für das Projekt X.________ zufolge Verspätung ab. Da 
er zudem neben der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit 
noch eine unselbständige Teilzeitstelle bekleide, könne auf 
Grund des vorgelegten Konzepts nicht von einer wirtschaft- 
lich tragfähigen selbständigen Erwerbstätigkeit (Vollzeit- 
beschäftigung) ausgegangen werden, so dass er auch keinen 
Anspruch auf besondere Taggelder habe. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Ver- 
sicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne teil- 
weise gut, dass es die Angelegenheit zur Prüfung des An- 
spruchs auf besondere Taggelder an das kantonale Amt zu- 
rückwies; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid 
vom 27. Februar 1998). 
 
    C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und 
beantragt zur Hauptsache, das KIGA sei zu verpflichten, ihm 
eine Verlustrisikogarantie mit besonderen Taggeldern zu 
gewähren. Auf die weiteren Anträge sowie die Begründung 
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
    Das kantonale Amt verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 
Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) hat 
sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der 
Frage der besonderen Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG 
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu 
prüfen ist daher einzig, ob der Beschwerdeführer im Lichte 
von Art. 71a Abs. 2 AVIG Anspruch auf eine Verlustrisiko- 
garantie mit besonderen Taggeldern hat. 
 
    2.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend mass- 
geblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Über- 
nahme von Verlustrisiken mit und ohne besondere Taggelder 
zu Gunsten von Versicherten oder von Arbeitslosigkeit be- 
drohten Versicherten, die eine dauernde selbständige Er- 
werbstätigkeit aufnehmen wollen (Art. 71a und 71b AVIG), 
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
    Nach Art. 95d Abs. 1 AVIV ist das Gesuch um Übernahme 
des Verlustrisikos mit besonderen Taggeldern innert der 
ersten zehn Wochen kontrollierter Arbeitslosigkeit bei der 
kantonalen Amtsstelle einzureichen. Dabei handelt es sich 
um eine Verwirkungsfrist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen- 
versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht 
[SBVR], Nr. 74 und 635 Fn. 1217; von Kaenel, Arbeitslosen- 
versicherung, in: Münch/Geiser [Hrsg.], Stellenwechsel und 
Entlassung, Reihe Handbücher für die Anwaltspraxis, 
Ziff. 11.50 Fn. 109), deren Nichtwahrung das Erlöschen des 
Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung 
noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von 
Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wiederherstellung 
(zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255 
Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94 
Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123 f. 
Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinweisen). 
 
    b) Der Beschwerdeführer besuchte ab 7. Dezember 1995 
die Stempelkontrolle. Das Gesuch um Übernahme des Verlust- 
risikos mit besonderen Taggeldern wurde unbestrittenermas- 
sen aber erst am 28. Februar 1996, mithin nach Ablauf der 
zehnwöchigen Frist des Art. 95d Abs. 1 AVIV, eingereicht, 
weshalb sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsver- 
fügung nicht beanstanden lässt. Was hiegegen in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu 
einem anderen Ergebnis zu führen. Insbesondere kann der 
Ansprecher aus dem Umstand, dass ihm das KIGA den Grund- 
und Hauptkurs am Institut Y.________ bewilligt hat, nichts 
zu seinen Gunsten ableiten. Ferner sind die Organe der 
Arbeitslosenversicherung (vorbehältlich Art. 19 Abs. 4 AVIV 
[in Kraft gewesen bis Ende 1996; neuer Art. 20 Abs. 4 AVIV
in Kraft seit 1. Januar 1997]) von Verfassungs wegen nicht 
von sich aus gehalten - spontan, ohne vom Versicherten 
angefragt worden zu sein - Auskünfte zu erteilen oder auf 
drohende Rechtsnachteile aufmerksam zu machen. Das gilt 
auch für drohende Verluste sozialversicherungsrechtlicher 
Leistungen (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. August 
1999, C 125/97). Eine Berufung auf den Vertrauensschutz 
wegen unterlassener weitergehender Auskünfte ist demzufolge 
unbegründet, sofern nicht konkrete Umstände eine ausserhalb 
der gesetzlich statuierten Verpflichtung liegende Aufklä- 
rung im Sinne der Rechtsprechung aufdrängen. Dies ist vor- 
liegend aber nicht der Fall. Die Voraussetzungen für die 
Anwendung des Vertrauensschutzes sind somit nicht erfüllt. 
Im Übrigen gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine 
Rechtsgrundsatz, dass niemand aus seiner eigenen Rechts- 
unkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa 
mit Hinweisen), weshalb eine Wiederherstellung der abgelau- 
fenen Frist unter diesem Titel nicht gerechtfertigt ist. 
Insoweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, es 
seien ihm "Wiedergutmachung bzw. Schmerzensgeld" sowie ein 
Betrag von Fr. 50 000.- für die im Zusammenhang mit dem 
Rechtsstreit entstandenen Folgekosten zu gewähren, kann 
darauf nicht eingetreten werden, da das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht nur zur Beurteilung von Streitigkeiten 
auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts zustän- 
dig ist (Art. 128 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,  
    soweit darauf einzutreten ist. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-  
    gericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Ar- 
    beitslosenkasse St. Gallen und dem Staatssekretariat 
    für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 1999 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.