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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.585/2003 /sta 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Untersuchungsamt Gossau, Bahnhofstrasse 6, 9201 Gossau SG, 
Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau, Haftrichter, Bezirksgericht, Bahnhofstrasse 12, 9230 Flawil. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus der Untersuchungshaft, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau, Haftrichter, vom 17. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, eventuell der Veruntreuung sowie der Erpressung. Nach einer ersten, vom 7. bis 19. Februar 2003 dauernden Inhaftierung wurde X.________ am 14. April 2003 erneut festgenommen und am 17. April 2003 in Untersuchungshaft versetzt. Am 16. Mai 2003 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichts Gossau die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 17. August 2003. Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 wurde X.________ in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. 
B. 
Am 1. September 2003 ersuchte X.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug sowie um Haftentlassung. Der Untersuchungsrichter hielt in seiner Vernehmlassung am Freiheitsentzug fest und beantragte eventualiter, die Untersuchungshaft um drei Monate zu verlängern. Mit Verfügung vom 17. September 2003 hob der Haftrichter des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau den vorzeitigen Strafvollzug auf und versetzte X.________ bis längstens 17. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. 
C. 
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 beantragt X.________ beim Bundesgericht den "Widerruf" des Haftrichterentscheids vom 17. September 2003. 
D. 
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 wurde X.________ mitgeteilt, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Nach vorläufiger Prüfung erfülle seine Eingabe jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht. Er wurde darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist Gelegenheit habe, seine Beschwerde zu verbessern. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 machte X.________ ergänzende Ausführungen und hielt an seiner Beschwerde fest. 
E. 
Es wurde davon abgesehen, Vernehmlassungen der kantonalen Instanzen einzuholen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist eine Verfügung des Haftrichters des Kreisgerichts Untertoggenburg-Gossau, gegen die auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht. Hiergegen kann staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte geführt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurzgefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig angewandt bzw. nicht angewandt worden sein soll, bezeichnen und darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid offen-sichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). 
 
Diesen Anforderungen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. 
 
Der Beschwerdeführer rügt, der Haftrichter habe ihm eine mündliche Anhörung zu Unrecht verweigert, setzt sich jedoch mit den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids (E. 3 S. 2 f.) in keiner Weise auseinander. Er erhebt Rügen im Zusammenhang mit dem Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 4. Juli 2002, legt aber nicht dar, inwiefern sich daraus die Verfassungswidrigkeit des vorliegend angefochtenen Haftrichterentscheids ergeben soll. Er macht geltend, der Haftrichter habe die Akten durcheinander gebracht und den Sachverhalt deshalb teilweise falsch festgestellt, nennt hierfür jedoch nur ein einziges Beispiel (mehrfache Ein- und Ausreise ohne Ausweise) und verweist zur Begründung auf ein angeblich falsch übersetztes Protokoll, ohne dieses näher zu identifizieren und den Übersetzungsfehler zu erläutern. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer den Untersuchungsbehörden Versäumnisse vor, setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Haftrichters auseinander, wonach es diese Versäumnisse nicht rechtfertigten, den Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen (E. 8b S. 11 des angefochtenen Entscheids). 
Die Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gelten auch für so genannte Laienbeschwerden, die von Nichtjuristen verfasst werden. Der Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt wird, hätte die Möglichkeit gehabt, seinen Verteidiger zu Rat zu ziehen. 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Gossau und dem Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: