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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.145/2003 /lma 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Klett, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Christoph Stalder, Elisabethenanlage 11, Postfach, 4002 Basel, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Advokat Dr. Fredy Veit, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal, 
3. D.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Thomas Bähler, Postfach 6916, 3001 Bern, 
4. E.________AG, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Alexander Heinzelmann, Tiergartenstrasse 14, Postfach 63, 4410 Liestal, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Zivilprozess; vorsorgliche Massnahmen; Zuständigkeit; rechtl. Gehör), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 18. Juni 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Gesuch vom 2. Mai 2003 beantragte die Beschwerdeführerin der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, den Erlass von insgesamt zehn einstweiligen, superprovisorisch zu erlassenden Verfügungen gegen die Beschwerdegegner sowie die Ermächtigung zur Publikation des Massnahmenentscheids auf Kosten der Verfahrensgegner. 
Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf sieben der gestellten Begehren nicht ein, die andern vier wies sie ab. 
B. 
Die Beschwerdeführerin hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit der sie dem Bundesgericht die Aufhebung dieser Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz beantragt. 
Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht stellt keinen Antrag, nimmt aber zu einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. 
C. 
Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies der Präsident der I. Zivilabteilung nach Einladung von Vernehmlassungen der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Präsidentin des Kantonsgericht ist auf folgende Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten: 
1. a) Es sei superprovisorisch festzustellen, dass zwischen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 unter dem Namen "Baukonsortium X._________" oder unter einem ähnlichen Namen eine einfache Gesellschaft besteht. b) Eventualiter sei superprovisorisch festzustellen, dass zwischen der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 eine einfache Gesellschaft besteht. 
2. Es sei superprovisorisch festzustellen, dass die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 als einfache Gesellschaft die Gesuchstellerin beauftragt haben, auf der Parzelle X.________ eine Mehrfamilienhaus-Überbauung mit Einstellhalle zu planen und auszuführen. 
3. Es sei superprovisorisch festzustellen, dass die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 an der Baubewilligung vom 14. Februar 2003 betreffend das Baugesuch Nr. 0908/2002 zu gesamter Hand berechtigt sind." 
Die Kantonsgerichtspräsidentin ist auf diese Begehren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots und des Gebots des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung gibt sie an, ihr Anwalt habe vom Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts die Auskunft erhalten, sie könne aus prozessökonomischen Gründen diese Begehren beim Kantonsgericht anhängig machen. 
Durch unrichtige behördliche Auskunft kann ein verschlossener Rechtsweg nicht geöffnet werden (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334). Zudem wird in seinem angeblichen Vertrauen nicht geschützt, wer die Unrichtigkeit einer behördlichen Auskunft erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa). Die Abklärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gehört zu den genuinen Pflichten des Rechtsanwalts, denen er sich durch eine Anfrage an die Kanzlei oder Gerichtsschreiberei nicht entledigen kann. Von einer Verletzung des verfassungsmässigen Vertrauensgrundsatzes kann somit nicht die Rede sein. 
Zudem beschränkt § 240 ZPO BL den vorsorglichen Rechtsschutz klarerweise auf Massnahmen gegen widerrechtliche Handlungen oder Unterlassungen der Gegenpartei. Dies schliesst vorsorgliche Feststellungsverfügungen bei offen stehendem Handlungs- oder Unterlassungsanspruch aus. Dass die Kantonsgerichtspräsidentin die gestellten Begehren unbeurteilt liess, verletzt damit im Ergebnis die Verfassung und im Besonderen das Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht. 
Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich unbegründet. 
2. 
Die Beschwerdeführerin stellte der Kantonsgerichtspräsidentin auch folgendes Rechtsbegehren (Ziff. 10): 
"Es sei dem Gesuchsgegner 3 superprovisorisch und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, sich als "Architekt ETH" zu bezeichnen." 
Die Kantonsgerichtspräsidentin verneinte ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieses Begehrens. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Beweiswürdigung, übersieht indessen, dass ein Entscheid nur aufzuheben ist , wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1). Es ist jedoch weder dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) noch ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Verfahren des vorsorglichen Rechtsschutzes zur Wahrung ihrer behaupteten Ansprüche auf die anbegehrte Feststellung angewiesen ist. Eine Titelanmassung des angeblichen Verletzers begründet für sich allein weder allgemein noch im Besonderen Urheberrecht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse am dringlichen Erlass vorsorglicher Massnahmen. Willkür scheidet damit auch in diesem Punkt aus. 
3. 
Mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 7 beantragte die Beschwerdeführerin der Kantonsgerichtspräsidentin: 
"Es sei den Gesuchsgegnern 1, 2 , 3 und 4 superprovisorisch und unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung insbesondere zu verbieten, sich als Urheber oder Schöpfer der von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Bauprojekt "X.________" geschaffenen Pläne zu bezeichnen und die betreffenden Pläne ohne die Zustimmung der Gesuchstellerin in ihrer ursprünglichen oder in abgeänderter Form zu verwenden, an Dritte weiterzugeben, mit dem eigenen Namen, der eigenen Firma oder dem eigenen Logo zu versehen." 
Die Kantonsgerichtspräsidentin wies dieses Begehren mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin betreffend Urheberpersönlichkeitsrecht an den streitigen Plänen ab. Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine willkürliche Rechtsanwendung und eine Rechtsverweigerung. 
Gemäss Art. 6 URG ist Urheber oder Urheberin die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Dies ist im vorliegenden Fall unstreitig ein Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, F.________. Ihm steht das Urheberpersönlichkeitsrecht zu. Nach herrschender Auffassung ist damit unübertragbar das Recht auf Ankerkennung der Urheberschaft verbunden (Dessemontet, SIWR II/1, S. 183). Willkürfrei durfte daher die Kantonsgerichtspräsidentin ausschliesslich F.________ als aktivlegitimiert betrachten, dieses Recht prozessual geltend zu machen. Von Willkür oder Rechtsverweigerung kann nicht die Rede sein. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. 
4. 
Die Beurteilung der übrigen von ihr im kantonalen Verfahren gestellten Begehren gibt die Beschwerdeführerin nicht als verfassungswidrig aus. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels Begründung des umfassend formulierten Aufhebungsantrags nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b; BGE 129 I 185 E. 1.6). 
5. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Liquidation der Parteikosten im kantonalen Verfahren sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden. 
 
Nach der Rechtsprechung haben die Parteien in einem von ihnen selbst angehobenen Verfahren keinen Anspruch darauf, zur Verteilung der Prozesskosten Stellung zu nehmen oder darüber einen begründeten Entscheid zu enthalten, wenn die Gerichts- und Parteikosten nach Massgabe eines staatlichen Tarifs festgesetzt werden (BGE 111 Ia E. 1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999 S. 420). Damit ist die Verfassungskontrolle im Beschwerdeverfahren auf die materielle Seite des Kostenspruchs beschränkt, weshalb lediglich geltend gemacht werden kann, der Kostenauflage fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, das massgebende Recht sehe die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor, der Kostenspruch stehe im Widerspruch zum Ergebnis des Verfahrens, oder das massgebende Kostenrecht sei willkürlich angewandt worden (vgl. BGE 129 II 297 E. 2.2). Rügen in dieser Richtung erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Damit erweist sich die Beschwerde auch insoweit als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
6. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ar. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beschwerdegegner 1 und 2, die vor Bundesgericht durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten waren, sowie die einzeln vertretenen Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 und 2 insgesamt sowie die Beschwerdegegner 3 und 4 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: