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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_60/2011 
 
Urteil vom 21. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Erlass von Verfahrenskosten, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hatte X.________, nach jeweiliger vorgängiger Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, in zwei Verfahren (100.2010.5 bzw. 100.2010.140/141) Kosten auferlegt. X.________ ersuchte das Verwaltungsgericht am 16. März 2011 um Erlass der ihm ?m 17. März 2010 bzw. am 31. Januar 2011 fakturierten entsprechenden Gerichtskosten. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 wies der Generalsekretär des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern das Erlassgesuch in Anwendung des Dekrets des Grossen Rats des Kantons Bern vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD) ab. Dagegen gelangte X.________ am 14. Oktober 2011 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht; er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei seinem Erlassgesuch zu entsprechen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Der angefochtene Entscheid hat den Erlass von Gerichtsgebühren zum Gegenstand. Gerichtsgebühren sind Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hier unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann, wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat, bloss mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 113 BGG). Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei solche Rügen speziell zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, es werde gegen den Grundsatz des Armenrechts verstossen. Zwar nimmt er damit Bezug auf ein verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 3 BV), ohne allerdings aufzuzeigen, inwiefern dieses durch den angefochtenen Entscheid verletzt werde. Tatsächlich hat dieser nicht die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand, sondern den Erlass von Gerichtskosten, die nach - rechtskräftiger - Abweisung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege erhoben wurden, wobei die Kostenauflagen ihrerseits rechtskräftig sind. Weiter erwähnt der Beschwerdeführer einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. August 2011, welches ihm die Kosten von Fr. 400.-- gemäss einem Entscheid seiner 2. Zivilkammer vom 7. Dezember 2010 erlassen hat. Soweit damit uneinheitliche Anwendung von Art. 10 VKD gerügt werden soll (wobei allerdings die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes nicht spezifiziert wird), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Dekretsbestimmung keinen Rechtsanspruch auf Kostenerlass einräumt; es fehlt ihm mithin an einem rechtlich geschützten Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG, um den negativen Erlassentscheid in materiell-rechtlicher Hinsicht, d.h. bezüglich der Anwendung von Art. 10 VKD, anzufechten. 
 
Soweit der Beschwerdeführer überhaupt zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sein könnte, entbehrt seine Rechtsschrift offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2011 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller