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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2}  
 
 
8C_556/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, Deutschland, 
vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
S.________ war als Kranführer bei der K.________ SA tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. August 2009 fiel ihm eine Schaltafel auf die rechte Schulter, woraus eine Prellung der Schulter und des Schulterblattes resultierte (Bericht des Dr. med. G.________ vom 27. August 2009). Die SUVA erbrachte Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Mai 2010 stellte die SUVA ihre Leistungen per sofort ein (Verfügung vom 3. Juni 2010). Auf Einsprache hin gewährte sie die vorübergehenden Leistungen weiter, tätigte zusätzliche medizinische Abklärungen und liess den Versicherten erneut durch den Kreisarzt Dr. med. B.________ beurteilen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 teilte sie S.________ die sofortige Einstellung der Versicherungsleistungen mit, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. September 2011 fest. 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 19. März 2013). 
 
C.   
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die SUVA zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Es seien ihm ab 11. Juli 2011 weiterhin Heilkosten- und Taggeldleistungen zuzusprechen. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) sowie zu dem für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) und zu der im Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs generell (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante sowie zur damit verbundenen Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 8C_901/2009) und zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA ab 11. Juli 2011. Dabei ist einzig zu prüfen, ob SUVA und Vorinstanz zu Recht hinsichtlich der rechtsseitigen Schulterbeschwerden davon ausgingen, dass der Status quo sine spätestens bei der Leistungseinstellung erreicht war. 
 
3.1. Die Vorinstanz gelangte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 1. Juli 2011, zum zutreffenden Schluss, dass die initialen Beschwerden aufgrund der geprellten rechten Schulter zwar in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 18. August 2009 gestanden seien, spätestens ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 1. Juli 2011 aber der Status quo sine eingetreten sei. Die aktuell bestehenden Beschwerden seien degenerativer Natur, weshalb eine weitere Leistungspflicht der SUVA hierfür entfalle.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, weshalb aus medizinischer Sicht ab Datum der Leistungseinstellung nicht von der Wiedererlangung des Status quo sine auszugehen war, sondern weiterhin unfallbedingte Schulterbeschwerden bestehen sollen. Ein vom kantonalen Gericht unrichtig oder unvollständig festgestellter Sachverhalt liegt nicht vor, wie geltend gemacht wird: Die bildgebende Untersuchung mittels Magnetresonanztomografie (MRT) vom 17. Dezember 2009 hat erhebliche degenerative Veränderungen der Supra- und Infraspinatussehne am knöchernen Anker mit deutlicher Knochenmarkreaktion im Sinne einer Hyperämie/eines Ödems ergeben. Es lagen keine Fraktur und keine Zeichen einer Arthrose vor, das Labrum war, soweit beurteilbar, intakt gewesen (Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis L.________ vom 21. Dezember 2009). Anlässlich einer weiteren MRT vom 19. Mai 2011 wies der Radiologe Dr. med. W.________, Radiologische Gemeinschaftspraxis L.________, in seinem Bericht gleichen Datums erneut auf die vorbestehenden hochgradigen degenerativen Veränderungen der distalen Supraspinatussehne sowie auf deutliche degenerative Veränderungen auch des oberen Anteils der Subskapularissehne und mässiggradige degenerative AC-Gelenksveränderungen mit leichter Aktivierung hin. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 17. Dezember 2009 habe die ansatznahe, gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne zugenommen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird der Beweiswert der Beurteilung des Dr. med. B.________ (vom 1. Juli 2011) durch den Umstand, dass die medizinischen Akten eines im Jahre 2007 geltend gemachten Unfalls nicht beigezogen worden sind, nicht infrage gestellt. Der erstmals replikweise im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Zusammenhang der aktuellen Schulterbeschwerden mit dem anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai 2010 erwähnten Gerüststurz im Jahre 2007 mit Verletzung am Rücken/ Kreuz erscheint wenig plausibel. Auch der behandelnde Chirurg Dr. med. G.________ erwähnte den früheren Unfall nicht, obwohl der Beschwerdeführer angibt, bereits damals in seiner ärztlichen Behandlung gewesen zu sein. Dr. med. G.________ führte aus, den Versicherten seit dem 21. August 2009 zu behandeln. Überdies empfahl Dr. med. G.________ nicht im Kontext mit dem behaupteten früheren Unfall die Erstellung eines Gutachtens, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, sondern hinsichtlich der Unfallkausalität der Beschwerden mit dem hier zu beurteilenden Geschehen vom 18. August 2009 (Bericht vom 8. Mai 2012). Gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der frühere Unfall zur bestehenden Beschwerdeproblematik beigetragen hat.  
 
3.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236) ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) darauf verzichten durfte, zumal die übrigen medizinischen Akten mit den kreisärztlichen Schlussfolgerungen in Einklang stehen und Dr. med. B.________ nachvollziehbar begründete, weshalb die alleinigen Unfallfolgen im Sinne der Kontusion nach vier bis sechs Monaten als abgeklungen zu betrachten sind und die aktuelle progrediente Schmerzproblematik einer degenerativen Entwicklung entspricht. Diese medizinische Stellungnahme erfüllt die rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Beurteilung sprechen, sind nicht zu erkennen. Damit erfolgte die Leistungseinstellung per 11. Juli 2011 zu Recht.  
 
4.   
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5.   
Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla