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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_812/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bauhandwerkerpfandrecht, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist zum einen der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2014, mit dem die Vorinstanz, auf die Klage des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihm unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 60'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2010 sowie Zins zu 5% von Fr. 420'000.-- vom 5. Juli 2010 bis 20. Januar 2012 zu bezahlen, nicht eingetreten ist. Die Beschwerde richtet sich sodann gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom nämlichen Tag, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zugunsten des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Beschwerdegegner in der Gemeinde A.________, Grundregisterblatt xxx, Kat. Nr. yyy, Plan Nr. zz für eine Pfandsumme von Fr. 480'000.-- nebst Zins zu 5% seit 5. Juli 2010 abgewiesen und das Grundbuchamt angewiesen worden ist, die provisorische Eintragung des besagten Pfandrechts zu löschen. 
 
2.  
 
2.1. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.  
 
2.2. Das Obergericht hat zur Frage des Eintretens auf die Forderungsklage im Wesentlichen erwogen, das Bundesgericht habe in Entscheid 4A_413/2012 festgehalten, die Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 ZPO seien abschliessend. Die Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO falle nicht darunter. Damit sei ausgeschlossen, dass die Leistungsklage ohne vorangegangenes Schlichtungsverfahren zusammen mit der Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beim Gericht eingereicht werde. Ein Verzicht auf das Schlichtungsverfahren lasse sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, das Gericht könne jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 124 Abs. 3 ZPO), zumal dies für alle Verfahren gelte.  
 
 Mit Bezug auf die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat es im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer habe keinerlei eigene Leistungen, weder physische noch intellektuelle, im Zusammenhang mit der Erstellung des geschuldeten Werks rechtsgenügend behauptet. Ob die Beschwerdegegner geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer schulde ihnen noch werkvertragliche Leistungen, sei unerheblich. Wie die erste Instanz zutreffend ausführe, habe die B.________ AG gestützt auf einen Werkvertrag mit der C.________ AG als Totalunternehmerin (oder allenfalls Generalunternehmerin) fungiert. Ob der Beschwerdeführer seine vertragliche Verpflichtung zur Erstellung der Baute auf die C.________ AG übertragen habe, könne letztlich offenbleiben. Wer keine eigene Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Baute erbringe, habe keinen Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Zu Recht habe daher die erste Instanz dem Beschwerdeführer eine Generalunternehmerstellung abgesprochen und die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der besagten Liegenschaft verweigert. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich im Wesentlichen mit den Vorbringen, er habe seit 1975 nachweislich Gartenarbeiten auf der Liegenschaft der Beschwerdegegner erbracht. Das Gericht habe es unterlassen, den Sachverhalt festzustellen. Die Beklagten seien nicht beim Friedensgericht erschienen. Das Bezirksgericht habe verlangt, der Friedensrichter müsse nochmals eine Verhandlung durchführen. Im Kaufvertrag stehe nicht, es sei ein gemischter Vertrag. Die Behauptung des Obergerichts auf S. 11 sei falsch. Mit diesen Ausführungen und den übrigen, hier nicht ausdrücklich erwähnten Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat.  
 
3.   
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden