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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_727/2015 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 
Brunngasse 6, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 5. Oktober 2015 ergänzte Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass das Sozialversicherungsgericht in seinem Beschluss davon ausgegangen ist, der Rechtsuchende habe einerseits gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2015, andererseits auch gegen deren Schreiben vom 9. April 2015 Beschwerde erhoben, 
dass es auf die Beschwerde, soweit gegen den Einspracheentscheid gerichtet, wegen ausserhalb der Rechtsmittelfrist liegender Rechtsmittelerhebung nicht eintrat, 
dass es auf die Beschwerde, soweit gegen das Scheiben vom 9. April 2015 gerichtet, mit der Begründung nicht eintrat, über den darin diskutierten Taggeldanspruch für die Zeit ab Mai 2013 müsse die Verwaltung - wie von dieser bereits in Aussicht gestellt - zunächst einen Einspracheentscheid fällen, ehe in dieser Frage das kantonale Gericht angerufen werden könne, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern ihm durch das von der Vorinstanz skizzierte Vorgehen ein Rechtsnachteil erwachsen könnte, 
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel