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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_449/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 12. Mai 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Invalidenversicherung gewährte dem 1964 geborenen A.________ eine vom 1. Oktober 1991 bis 30. April 1992 befristete ganze Invalidenrente und Umschulung zum Industriearbeiter vom 21. April 1992 bis 20. April 1993. Im April 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen im November 2007 erlittenen Verkehrsunfall erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen einen Invaliditätsgrad von 31 % und verneinte folglich mit Verfügung vom 19. November 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Dagegen liess A.________ Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 19. November 2012 sei aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventuell sei ihm mindestens eine Viertelsrente ab 1. November 2008 auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. Mai 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 12. Mai 2015 sei ihm mindestens eine halbe Rente zu gewähren; eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren, bevor über die Rente entschieden werde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat - hauptsächlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 1. März 2012 - festgestellt, dass der Versicherte in somatischer Hinsicht mindestens bis Ende Januar 2012 in der bisherigen Arbeit als Industrie- bzw. Metallarbeiter zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit Februar 2012 bestehe - abgesehen von einer postoperativen Heilungsphase - zumindest für adaptierte Tätigkeiten keine Einschränkung. Aus psychiatrischer Warte sei die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2010 um 25 % reduziert. Folglich hat sie den 1. Januar 2011 als frühest möglichen Rentenbeginn (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) betrachtet. Für das Vergleichsjahr 2011 hat sie das Valideneinkommen auf Fr. 69'582.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 46'433.- festgelegt. Angesichts eines resultierenden Invaliditätsgrades von 33 % hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. 
 
3.  
 
3.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).  
 
3.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 2). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1 BGG).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht (substanziiert) geltend gemacht.  
 
3.3.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsabklärung und -feststellung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) vorbringt, hält nicht stand: Das am 1. März 2012 erstattete MEDAS-Gutachten beruht auf Untersuchungen vom 18. und 19. Oktober 2011. Damit ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von vornherein veraltet, erstreckt sich doch der gerichtlich relevante Prüfungszeitraum lediglich bis zum Erlass der Verfügung vom 19. November 2012 (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248; Urteil 9C_768/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Was die am 23. Februar 2012 erfolgte Operation durch Dr. med. B.________ anbelangt, so hat das kantonale Gericht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es nicht auf die Einschätzungen des Operateurs, sondern auf jene der MEDAS abstellt. Zudem hat es nicht angenommen, dass sich die gesundheitliche Situation durch die Operation verbessert, sondern dass sie sich zumindest dadurch nicht verschlechtert habe, was denn auch vom Versicherten nicht geltend gemacht wird. Inwieweit der im MEDAS-Gutachten diagnostizierte Status nach Hemilaminektomie vom 22. November 1990 über die attestierten qualitativen Einschränkungen hinaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt.  
Der psychiatrische MEDAS-Gutachter beschrieb das Verhalten des Versicherten als "passiv-aggressiv". Dieser Umstand lässt weder auf eine Befangenheit der Experten schliessen noch darauf, dass diese die Begutachtung nicht lege artis durchgeführt haben sollen. Sodann hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der 2008 aufgenommenen psychiatrischen Behandlung verzichtet: Einerseits berücksichtigten die MEDAS-Gutachter, dass der Versicherte von Anfang 2008 bis Ende 2009 vom sozialpsychiatrischen Dienst C.________ betreut wurde, anderseits legte die Vorinstanz dar, dass in diesem Zeitraum weder die Rehaklinik D.________ noch Dr. med. E.________ eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen können. In Bezug auf den Bericht der Klinik F.________ vom 30. Januar 2013 hat das kantonale Gericht (verbindlich, E. 1) festgehalten, dass sich die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht auf den hier interessierenden Zeitraum bezieht und dass die von den Ärzten erhobenen objektiven Befunde im Wesentlichen mit den im MEDAS-Gutachten erwähnten übereinstimmen. 
Schliesslich hat die Vorinstanz die Frage, ob die bisherige Tätigkeit auch schwere oder nur leichte bis mittelschwere Arbeiten umfasste, offengelassen, weshalb sich eine entsprechende Abklärung vor Ort erübrigte. Das Invalideneinkommen (vgl. dazu auch E. 4.2) hat sie denn auch mit Blick auf adaptierte, d.h. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten festgelegt, was mit den Einschätzungen der MEDAS-Gutachter im Einklang steht. 
 
3.3.3. Angesichts der zahlreichen und nachvollziehbar dargelegten Hinweise auf Selbstlimitation, Inkonsistenzen, subjektive Invaliditätsüberzeugung, deutlicher Aggravation und weitere IV-fremde Faktoren im MEDAS-Gutachten ist fraglich, ob aus der diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Störung überhaupt eine rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (vgl. BGE 140 V 193 und vorangegangene stetige Rechtsprechung). Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts ändert. Jedenfalls erübrigt sich eine erneute Abklärung nach den Grundsätzen gemäss BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff., zumal im psychiatrischen Teilgutachten die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung explizit ausgeschlossen wurde (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Nach dem Gesagten beruhen die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) auch nicht auf einer für den Versicherten nachteiligen Rechtsverletzung. Insofern bleiben sie für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).  
 
4.  
 
4.1. Was das Valideneinkommen anbelangt, so macht der Beschwerdeführer einzig geltend, er würde "heute mindestens Fr. 70'000.- verdienen". Dass deshalb für das Vergleichsjahr 2011 ein höheres als das von der Vorinstanz angenommene Valideneinkommen (E. 2) resultieren soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das kantonale Gericht hat für das Invalideneinkommen einen Tabellenlohn herangezogen. Einen Abzug davon hat es - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung und der Teilzeitarbeit - nicht vorgenommen.  
 
4.2.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
 
4.2.3. Die Frage, ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4 in fine, nicht publiziert in: BGE 135 V 297).  
 
4.2.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind ihm nicht nur leichte, sondern leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar (E. 3.3.2 in fine), was keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt (Urteil 9C_1043/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2.1). Sodann beruft sich der Versicherte auf den Umstand, dass er aus dem Balkan stammt, weshalb sein Lohn von vornherein "ca." 20 % unter jenem der "hiesigen Bevölkerung" liege. Aus der Tabelle TA12 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010 und 2012) geht hervor, dass der Lohn von Männern (ohne Kaderfunktion) im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt rund 4 % geringer ausfällt, wenn es sich - wie beim Versicherten - um Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) handelt. Ob dem mit einem Abzug Rechnung zu tragen ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden: Auch wenn ein solcher berücksichtigt würde, wäre er (gesamthaft) nur mit 5 % zu veranschlagen. Somit beträgt das Invalideneinkommen mindestens Fr. 44'111.- und der Invaliditätsgrad höchstens 37 %, was einen Rentenanspruch ausschliesst (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer verlangt im Eventualstandpunkt die Durchführung beruflicher Massnahmen vor dem Entscheid über die Rente. Einerseits ist angesichts der verbindlich festgestellten Arbeitsfähigkeit nicht ersichtlich, weshalb diese nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sein soll (vgl. (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; Urteil 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1). Anderseits bildeten berufliche Massnahmen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag ohnehin unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 60 zu Art. 99 BGG; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.).  
Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann