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[AZA 7] 
C 108/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 21. November 2000 
 
in Sachen 
D.________, 1968, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, St. Gallen, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
A.- Mit Verfügung vom 6. Juli 1999 verneinte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons St. Gallen (neu: Amt für Arbeit, nachfolgend AfA) die Vermittlungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung des 1968 geborenen D.________ ab 13. April 1999. 
 
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 6. März 2000). 
C.- D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verwaltungsverfügung seien aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 sei zu bejahen. 
 
Das AfA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) sowie den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Pflichten des arbeitslosen Versicherten (Art. 17 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt (vgl. auch BGE 120 V 388 Erw. 3 mit Hinweisen). 
Darauf kann verwiesen werden. Erwähnt sei lediglich nochmals, dass fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit unter Umständen zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen kann, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 55 Erw. 1, 1977 Nr. 28 S. 147). Zwar darf aus ungenügenden Arbeitsbemühungen oder einer Ablehnung zumutbarer Arbeit in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. 
Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 100 f.). In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn ein Versicherter seine Bemühungen um Arbeit weiterhin auf sein bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen und der Versicherte wegen seiner einseitigen Arbeitssuche schon in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (unveröffentlichte Urteile C. vom 30. Oktober 1995 [C 178/95], G. vom 11. Mai 1989 [C 93/88] und V. vom 27. Juni 1988 [C 18/88]). 
 
2.- In Übereinstimmung mit dem beschwerdegegnerischen Amt ging die Vorinstanz davon aus, dass der Versicherte seit der Geltendmachung von Arbeitslosenentschädigung ab 
19. Januar 1999 bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 6. Juli 1999 - also während rund 5 ½ Monaten - lediglich zwei Arbeitsbemühungen nachgewiesen und er überdies drei ihm zugewiesene Arbeitsstellen abgelehnt hat. 
Der Beschwerdeführer ist deshalb wegen ungenügender persönlicher Bemühungen um Arbeit zunächst für 9 Tage, wegen erneut ungenügender Arbeitsbemühungen für 18 Tage und schliesslich wegen Ablehnung zumutbarer Stellen für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Bereits auf Grund dieser Umstände werfen Verwaltung und Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vor, sich wiederholt ungenügend namentlich auch um ausserberufliche Arbeit bemüht und sich praktisch nur um Stellen an seinem Wohnort Rorschach interessiert zu haben, obwohl die vom Versicherten abgelehnten Tätigkeiten arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar gewesen wären. Damit hat der Versicherte den Kreis der für ihn subjektiv in Betracht fallenden Arbeitsstellen neben dem bereits engen beruflichen Spektrum als Bildhauer zusätzlich örtlich so stark eingeschränkt, dass er kaum noch ernsthafte Aussichten hatte, eine ihm zusagende Stelle zu finden. Auf Grund dieser Gegebenheiten haben qualifizierte Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erw. 1 hievor in fine) als erstellt zu gelten, weshalb sich die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit ab 13. April 1999 durch Verwaltung und Vorinstanz nicht beanstanden lässt. 
Die hiegegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen, mit denen sich im Wesentlichen bereits das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner zutreffend auseinandergesetzt haben, vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Es muss daher insbesondere bei den Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz im kantolalen Entscheid und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 6. September 1999 sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 
 
3.- Die vorstehende Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit bezieht sich praxisgemäss nur auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 6. Juli 1999 entwickelt haben (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Nicht Gegenstand dieses Prozesses ist demnach die Frage, ob und für wie lange dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit seither abgesprochen werden kann, nachdem er seine Bemühungen um Arbeit ab August 1999 anscheinend steigerte (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 1993/1994 Nr. 8 S. 57 Erw. 3, 1986 Nr. 5 S. 25 Erw. III/3). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum 
 
 
Rorschach (RAV) und dem Staatssekretariat 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 21. November 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: