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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.214/2003 /bie 
 
Urteil vom 21. November 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
N.________ Holding SA, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander I. de Beer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Altorfer, 
Gegenstand 
Aktienrecht; Partnerschaftsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 9. Mai 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ AG (Klägerin) ist eine im Private Equity Geschäft tätige Gesellschaft mit Sitz in D.________. Die N.________ Holding SA (Beklagte) ist eine Holdinggesellschaft mit Sitz in E.________. Sie wurde 1994 im Blick auf den Erwerb einer Beteiligung an der M.________ SA, in C.________, von A.________ und B.________ gegründet. Die M.________ SA, in C.________, stellt Uhrenlaufwerke her. 
 
Am 30. September 1994 verkaufte der damalige Inhaber der M.________ SA sämtliche Aktien an die Parteien des vorliegenden Verfahrens. Die Klägerin erwarb 30%, die Beklagte 70% des Aktienkapitals. Gleichzeitig schlossen die Parteien sowie auf Seiten der Beklagten deren Gründer A.________ und B.________ einen in französischer Sprache abgefassten Partnerschaftsvertrag ("Contrat de partenariat"). Darin regelten sie die Finanzierung für den Erwerb der Aktien bzw. die Bedingungen für die Beteiligung der Klägerin. Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Aktien solange nicht zu verkaufen, als die Klägerin eine Beteiligung halten sollte bzw. der Klägerin den Verkauf der Aktien zu ermöglichen, falls sie selbst Gelegenheit erhalten sollte, einen Teil oder alle ihrer eigenen Aktien zu verkaufen (Ziffer II.2. des Vertrages mit dem Titel "Obligation de garde/Obligation d'offre"). Die Beklagte hatte ein vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 2000 gültiges Kaufsrecht an den Aktien der Klägerin (Ziffer II.3. mit dem Titel "Droit de reprise des actions M.________/Call option"). Der Klägerin stand ihrerseits ein ab 1. Oktober 2000 geltendes Recht zu, die Beklagte zum Kauf der Aktien der Klägerin zu zwingen (Ziffer II.4. mit dem Titel "Droit de vente des actions M.________ par X.________/Put option"). Schliesslich verpflichteten sich die Vertragsparteien, ihre Aktionärsrechte einvernehmlich im Interesse der M.________ SA und unter Einhaltung der Bestimmungen des Partnerschaftsvertrages auszuüben; die Beklagte sollte die Klägerin fortlaufend über den Geschäftsgang dieser Gesellschaft informieren (Ziffer III.5. mit dem Titel "Principes du partenariat"). 
B. 
Mit Schreiben vom 28. November 2000 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten, sie wolle ihre Put-Option im Sinne von Ziffer II.4. des Partnerschaftsvertrages per 31. Dezember 2000 ausüben. Sie verlangte die Übernahme ihres 30%-igen Aktienpakets Zug um Zug gegen Bezahlung von Fr. 6'406'515.30. Für die Berechnung dieses Preises berief sich die Klägerin auf Ziffer II.4.2 des Partnerschaftsvertrags. Die Beklagte weigerte sich, der Aufforderung Folge zu leisten. 
 
Am 19. Juni 2001 stellte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich das Rechtsbegehren, die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 6'406'515.30 nebst 5% Zins ab 1. Januar 2001 zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Herausgabe durch die Klägerin der näher umschriebenen Aktienzertifikate über deren Namenaktien der M.________ SA, in C.________. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit die Klägerin mehr fordere als die Zahlung von Fr. 2'490'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. April 2001, Zug um Zug gegen die Übergabe sämtlicher der im klägerischen Eigentum befindlichen Aktien der M.________ SA, in C.________, durch die Klägerin. 
C. 
Mit Urteil vom 9. Mai 2003 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 5'109'784.95 nebst Zins zu 5% ab 1. Januar 2001 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe durch die Klägerin der Aktienzertifikate Nr. 6 über 1 Namenaktie, Nr. 7 über 1 Namenaktie, Nr. 8 über 1 Namenaktie, Nr. 12 über 3'000 Namenaktien, Nr. 14 über 2'997 Namenaktien, Nr. 15 über 1 Namenaktie, Nr. 16 über 1 Namenaktie, Nr. 17 über 1 Namenaktie, Nr. 18 über 1'000 Namenaktien, Nr. 19 über 1'000 Namenaktien, Nr. 24 über 997 Namenaktien der M.________ SA, in C.________. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass allein die Höhe des Verkaufspreises streitig sei und dass die Klägerin die Put-Option ausgeübt habe, ohne dass die Beklagte den Vertrag zuvor gekündigt hatte. In Bezug auf die Berechnung des Verkaufspreises im Sinne von Ziffer II.4. des Partnerschaftsvertrags kam das Gericht zum Schluss, dass die Parteien einen Mindestpreis vereinbart hatten, welcher dem Anschaffungspreis pro Aktie plus einem Mindestagio von 16% pro Jahr der Beteiligung durch die Klägerin unter Abzug der ausbezahlten Dividenden, höchstens aber 50% des Agiowertes entspricht. Das Gericht bejahte die Gültigkeit dieser Vereinbarung. 
D. 
Mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2003 beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mehr fordert als die Zahlung von Fr. 2'490'000.-- nebst Zins zu 5% seit 10. April 2001, Zug um Zug gegen die Übergabe sämtlicher der im klägerischen Eigentum befindlichen Aktien der M.________ SA, in C.________, durch die Klägerin; eventualiter die Sache gemäss Art. 64 OG zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin von der Beklagten mehr fordert als die Zahlung von Fr. 4'385'483.-- nebst Zins zu 5% seit 10. April 2001, Zug um Zug gegen die Übergabe sämtlicher der im klägerischen Eigentum befindlichen Aktien der M.________ SA, in C.________, durch die Klägerin. 
 
Die Klägerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG hat die Berufungsschrift die Begründung der Anträge zu enthalten. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig. 
1.1 Die Vorinstanz hat der Klägerin Verzugszins auf dem - betragsmässig umstrittenen - Verkaufspreis ab dem 1. Januar 2001 zugesprochen. Die Beklagte stellt das Begehren, es sei Verzugzins seit 10. April 2001 zuzusprechen. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zum Verzugszins Bundesrechtsnormen verletzen sollten, ist der Rechtsschrift der Beklagten nicht zu entnehmen. Auf den Antrag in Bezug auf den Beginn der Verzugszinsen ist nicht einzutreten. 
1.2 Die Beklagte hatte vor dem Handelsgericht geltend gemacht, sie habe den Vertrag mit der Klägerin in einem Schreiben vom 30. März 2000 gekündigt. Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass die Beklagte in diesem Schreiben zwar bemerke, dass sie die Grundlage des Partnerschaftsvertrags seit längerem nicht mehr als vorhanden ansehe, aber nirgends erkläre, sie kündige den Vertrag. Die Beklagte bemerkt unter "II. Zusammenfassung der Parteistandpunkte", sie stelle sich auf den Standpunkt, den Partnerschaftsvertrag mit Schreiben vom 8. März 2000 gekündigt zu haben. Inwiefern die Vorinstanz mit der Verneinung der Kündigung Bundesrecht verletzt haben sollte, ist dieser Bemerkung nicht zu entnehmen. Blosse Verweise auf Akten vermögen nach konstanter Praxis die erforderliche Begründung nicht zu ersetzen (BGE 126 III 198 E. 1d mit Hinweis). Auch insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
2. 
Die Parteien haben im Vertrag vom 30. September 1994 in Ziffer II.4. eine Verpflichtung der Beklagten zum Kauf der Aktien der Klägerin vereinbart. Betreffend den Preis haben sie die folgende Abmachung getroffen (Ziffer II.4.2.): 
"La calculation du prix de reprise d'une action M.________ de Fr. 100.-- nom. est la suivante: 
- prix de reprise basé sur l'évaluation de M.________; 
- l'évaluation sera calculée selon la méthode standard 
"1X valeur substantielle ./. 2X valeur de rendement" sur la base du dernier rapport intermédiaire de M.________; elle sera cependant égale à la valeur d'acquisition (Fr. 383.33 par action) plus un agio minimum de 16% pour chaque année pendant lesquelles X.________ a détenu ces actions; 
- les dividendes payés sont imputés sur le prix de reprise calculé ci-dessus; l'imputation ne peut cependant excéder 50% de la valeur de l'agio (agio = prix de reprise calculé - prix d'acquisition de Fr. 383.33); 
- X.________ ou la Holding pourront faire appel à une société fiduciaire neutre pour évaluer la valeur de l'action s'ils le désirent." 
2.1 Die Vorinstanz hat diese Vereinbarung über den Verkaufspreis in dem Sinne ausgelegt, dass grundsätzlich der Wert der Aktien nach dem Wert des Unternehmens festzulegen sei, der Verkäuferin aber ein Mindestpreis zugestanden werde. Sie hat das Vorbringen der Beklagten verworfen, die Vereinbarung sei unklar und daher "in dubio contra stipulatorem" auszulegen. 
 
Die Beklagte hält daran fest, die Vereinbarung sei widersprüchlich. Sie vertritt die Auffassung, die Mindestpreisabrede einerseits und die Preiskalkulation nach der sogenannten "Standardmethode" andererseits schlössen sich notwendig aus. Sie begründet dies damit, dass es undenkbar sei, dass der tatsächliche Unternehmenswert jemals über der stipulierten Mindestrendite liege, und sie will aus diesem Grund allenfalls erwägen, einen Agio von 16% pro Jahr als Obergrenze zu betrachten. Die von der Beklagten befürwortete Auslegung steht indessen im Widerspruch zum Wortlaut der Vereinbarung. Für die Behauptung der Beklagten, der Unternehmenswert vermöge in keinem Zeitpunkt den vereinbarten Mindestpreis zu übersteigen, finden sich im angefochtenen Urteil überdies keine Feststellungen. Wenn die Vorinstanz den angeblichen Widerspruch und die behauptete Unklarheit der Vereinbarung mit der Begründung verworfen hat, das im letzten Absatz vorgesehene Schiedsgutachten beziehe sich allein auf die Ermittlung des Kaufpreises nach der sog. Standardmethode, hat sie kein Bundesrecht verletzt. 
2.2 Die konkrete Berechnung des Mindestpreises hat die Vorinstanz nach dem Vertrauensgrundsatz normativ ermittelt. Sie hat zum gesamten Anschaffungswert der 9000 Aktien der Klägerin von Fr. 3'449'970.-- im Ergebnis 50% des Agios von 16% für sechs Jahre (96%), das heisst Fr. 1'655'985.50 hinzugezählt, nachdem die ausbezahlten Dividenden (Fr. 2'340'000.--) die Hälfte des vertraglichen Agios übersteigen. Die Vorinstanz gelangte damit zu einem Preis von insgesamt Fr. 5'105.955.50 und unter Berücksichtigung der an sich unbestrittenen hälftigen Stempelsteuer von Fr. 3'829.45 zum Put-Optionspreis von insgesamt Fr. 5'109'784.95. Sie lehnte dabei die Verzinsung des Mindestagios ab, welche die Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hatte. Für diese Abweichung vom Standpunkt der Klägerin führte die Vorinstanz unter anderem an, nach deren Berechnung würden die Dividenden doppelt verzinst, denn es werde nicht berücksichtigt, dass die Klägerin die jährlich ausbezahlten Dividenden sogleich wieder gewinnbringend anlegen konnte, was bei der Anrechnung der Dividenden aber unberücksichtigt bleibe, da diese nicht zu verzinsen seien. 
2.3 Die Beklagte wendet in Bezug auf diese Erwägung der Vorinstanz ein, es sei nicht einzusehen, weshalb nicht alle ausgeschütteten Dividenden vom Kapital abzuziehen seien. Sie bringt vor, aus dem Partnerschaftsvertrag ergebe sich nicht, dass ein Teil der Dividenden unverzinst bleiben solle, während ein anderer Teil verzinst werde. Sie rügt die Berechnungsart der Vorinstanz als im Widerspruch zur Urteilsbegründung stehend, wonach die Dividenden nicht zu verzinsen seien und sieht insofern - neben Art. 1 OR - auch Art. 2 ZGB sowie Art. 51 Abs. 1 lit. c OG verletzt. In ihrer eigenen Berechnung zieht die Beklagte die Dividenden im Zeitpunkt ihrer Auszahlung vom jeweilen ausstehenden Kapital ab. 
 
Die Beklagte verkennt mit diesen Vorbringen die Tragweite der Begründung, welche die Vorinstanz für ihre Vertragsauslegung anführt. Die Vorinstanz hat die Verzinsung des zur Bestimmung des Minimalpreises vereinbarten Agios auf dem Einstandspreis der Aktien insbesondere mit der Begründung abgelehnt, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine doppelte Verzinsung der Dividenden gewollt hätten, wie sie bei der Berechnung der Klägerin im Ergebnis entstünde. Dass die Klägerin sich jedoch anderseits die Verzinsung der von ihr bezogenen Dividenden auf dem investierten Kapital anrechnen lassen müsste, soweit ihr die Hälfte des Agios ohne Rücksicht auf die Dividenden zusteht, ist den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen und ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut von Ziffer II.4.2. der Vereinbarung vom 30. September 1994. Der Subeventualantrag der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. 
2.4 Eine andere Auslegung der - entgegen der Ansicht der Beklagten klar formulierten - Berechnung des Minimalpreises kann auch dem Gesamtzusammenhang des Vertrages nicht entnommen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere abgelehnt, die Berechnung des Verkaufpreises bei Ausübung der Verkaufsoption gemäss Ziffer II.4. des Vertrages in eine systematische Beziehung zur Berechnung des Preises bei Ausübung der Kaufoption durch die Beklagte zu bringen, welche auf einer andern Grundlage beruht. Die Beklagte wendet dagegen nichts ein. Sie will vielmehr im Ergebnis den vereinbarten Minimalpreis gemäss Ziffer II.4.2. des Partnerschaftsvertrages überhaupt unberücksichtigt lassen und bestreitet dessen Gültigkeit. 
3. 
Die Beklagte macht hauptsächlich geltend, die Vereinbarung über die Berechnung des Preises in Ziffer II.4.2. des Partnerschaftsvertrags sei von der Vorinstanz unter Missachtung des Vertragszwecks ausgelegt worden, womit das Vertrauensprinzip und das Rechtsmissbrauchsverbot verletzt würden. Ausserdem rügt sie, die Vorinstanz habe Art. 533 Abs. 3 OR verletzt, indem sie den Partnerschaftsvertrag so ausgelegt habe, dass die Klägerin nur am Gewinn, nicht aber am Verlust der einfachen Gesellschaft partizipiere. 
3.1 Die Beklagte bringt zunächst vor, die Parteien seien eine einfache Gesellschaft eingegangen mit dem gemeinsamen Zweck, ihr die Übernahme sämtlicher Aktien der M.________ SA zu ermöglichen. Dieser Zweck werde vereitelt, wenn die Klägerin einen Übernahmepreis verlange, den sie nicht bezahlen könne. Die Beklagte verkennt, dass der Zweck der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 OR nur insoweit gemeinsam ist, als sämtliche Beteiligten dasselbe Ziel mit gemeinsamen Mitteln verfolgen. Die Vorteile, welche die einzelnen Mitgesellschafter für sich selbst darüber hinaus anstreben, sind vom Gesellschaftszweck nicht mehr umfasst (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Bern 2004, § 1 N 50 f.; vgl. auch Engel, Contrats de droit suisse, 2. Aufl., S. 701). Der Zweck einer einfachen Gesellschaft kann eng begrenzt sein und insbesondere im gemeinschaftlichen Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts liegen (BGE 116 II 707 E. 2a S. 710). In jedem Fall ist aber der Wille der Parteien erforderlich, die zur Verfolgung des gemeinsamen Zwecks notwendigen Mittel aufzubringen. Fehlt es daran und wird insbesondere die Verlustbeteiligung ausgeschlossen, sind von vornherein Zweifel angebracht, ob ein gemeinsamer Zweck und damit eine einfache Gesellschaft vorliegt (Guhl/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., § 62 N 25 S. 682). Denn auch bei zweiseitigen Verträgen können gewisse gleichgerichteten Interessen bestehen (BGE 104 II 108 E. 2 S. 112). 
3.2 Beide Parteien gehen mit der Vorinstanz davon aus, dass die Klägerin sich an der M.________ SA beteiligte, um im Rahmen eines Private Equity Geschäfts die Akquisition der Aktien der M.________ SA durch die Beklagte zu ermöglichen. Das Private Equity Geschäft bezeichnet ein Vorgehen, mit dem ein Investor die kurz- bis mittelfristige Risikokapitalfinanzierung eines nicht börsenkotierten Unternehmens übernimmt, wobei sein Bestreben zur Beendigung der Investition von vornherein feststeht (vgl. Ulysses von Salis-Lütolf, Private Equity Finanzierungsverträge, Zürich 2002, S. 15; Martin Weber, Rechtsprobleme bei Private-Equity-Transaktionen, in: Rolf H. Weber (Hrsg.), Neuere Entwicklungen im Kapitalmarktrecht, Zürich 2000, S. 23 f.; Beat Barthold, Rechtliche Gestaltung alternativer Unternehmensfinanzierungen, in: Der Schweizerische Treuhänder, 2001, S. 879). Angesichts der von Beginn an bloss befristeten Investition geht typischer Weise das Interesse des Investors auf eine möglichst hohe Rendite, während die Träger des Unternehmens an dessen langfristiger Entwicklung interessiert sind. Das mit den Interessen der unternehmerisch beteiligten Personen übereinstimmende Interesse des Investors an einer gedeihlichen Entwicklung des Unternehmens dient in erster Linie der Sicherung der befristeten Investition und Rendite. Als zentrales Rechtsverhältnis zwischen dem Private-Equity-Investor und den andern Aktionären ist regelmässig der Aktionärbindungsvertrag anzusehen (Martin Weber, a.a.O., S. 53). Derartige Verträge können schuldrechtlich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltet sein (vgl. Böckli/Morscher, Aktionärbindungsverträge: Übertragbarkeit und Geltungsdauer von Optionsrechten, in SZWR 1997, S. 53 ff., S. 64). 
3.3 Für das Private-Equity-Verhältnis erscheint die entgeltliche Finanzierung der unternehmerischen Tätigkeit der Gegenpartei durch einen Investor charakeristisch. Dies schliesst die Qualifikation des gesamten Vertragsverhältnisses sowie auch des - die "Exit"-Bedingungen umfassenden - Aktionärbindungsvertrags als einfache Gesellschaft regelmässig aus. Auch wenn sich der Investor während der Dauer seiner Beteiligung Informations- und Mitspracherechte in der Unternehmung sichert und je nach Vertragsgestaltung an der Unternehmensführung mehr oder weniger intensiv teilhat, überwiegt insgesamt betrachtet das synallagmatische Austauschverhältnis. Eine einfache Gesellschaft mit dem von der Beklagten definierten Zweck, ihr eine 100%-ige Beteiligung an der M.________ SA zu verschaffen, ist zu verneinen. Ausserdem hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die Klägerin vertraglich keine Verpflichtung zur Beratung übernommen hat. Dies wird denn auch von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt. Die gegenseitige Verpflichtung der Parteien zur einvernehmlichen Ausübung ihrer Aktionärsrechte, die Informationsrechte und das Recht der Klägerin zum Einsitz in den Verwaltungsrat der M.________ SA verpflichten die Parteien nicht, im Sinne von Art. 530 OR gemeinsam an die Unternehmensführung und -leitung beizutragen. Eine einfache Gesellschaft mit dem Zweck gemeinsamer Führung des Unternehmens während der Dauer der Beteiligung der Klägerin liegt nach der Vertragsgestaltung der Parteien nicht vor. 
3.4 Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Art. 533 Abs. 3 OR, um daraus abzuleiten, die Klägerin habe sich zwingend am Verlust zu beteiligen, den die M.________ SA während der Dauer der Beteiligung der Klägerin angeblich erlitten hat. Die Parteien haben keine einfache Gesellschaft gebildet mit dem Zweck, während der Dauer der Beteiligung der Klägerin mit gemeinsamen Mitteln die M.________ SA unternehmerisch zu führen und zu leiten. Soweit sich die Parteien allenfalls zu einer einfachen Gesellschaft verbunden haben, um gemeinsam die Aktien der M.________ SA von einer Drittperson zu erwerben, wird der Gewinn oder Verlust aus späterer Geschäftstätigkeit der M.________ SA von diesem Zweck nicht umfasst. Es kann daher offen bleiben, ob Art. 533 Abs. 3 OR den Ausschluss der Verlustbeteiligung eines Gesellschafters verbietet, soweit dessen Beitrag nicht in Arbeit besteht, wie die Beklagte vorbringt, oder ob die Norm dem Ausschluss der Verlustbeteiligung grundsätzlich nicht entgegensteht, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf neuere Lehrmeinungen annimmt. Art. 533 Abs. 3 OR findet vorliegend keine Anwendung auf allfällige Verluste aus der Geschäftstätigkeit der M.________ SA, da insoweit keine einfache Gesellschaft vorliegt. 
4. 
Für den Fall, dass die Auslegung der Mindestpreisabrede von Ziffer II.4.2. des Partnerschaftsvertrags durch die Vorinstanz Bestand haben sollte, bringt die Beklagte vor, es ergebe sich daraus eine ungewöhnlich üppige Rendite für die Klägerin von 18,9% pro Jahr. Unter Berufung auf die clausula rebus sic stantibus macht sie geltend, es liege eine seit 1997 unvorhersehbare, weil durch Umstrukturierungsmassnahmen in der Muttergesellschaft der Klägerin hervorgerufene Einstellung der gesellschaftsrechtlichen Beitragsleistungen der Klägerin vor, mit der Folge einer gravierenden Äquivalenzstörung. 
4.1 Aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil - welche abgesehen von beschränkten Rügen im Berufungsverfahren für das Bundesgericht verbindlich sind (oben E.1) - ergibt sich nichts für die Tatsachen, auf welche die Beklagte ihre Rüge stützt. Die Beklagte behauptet auch nicht, sie habe entsprechende Tatsachen im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht behauptet; sie begnügt sich mit dem Hinweis, dass die Vorinstanz jegliche vertragliche Mitwirkungspflicht der Klägerin verneint habe. Inwiefern bei Verneinung einer Vertragspflicht allfällige Umstrukturierungen rechtserheblich sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht begründet. Eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Änderung der erheblichen tatsächlichen Umstände ist weder dargetan noch erkennbar. 
4.2 Soweit die Beklagte vorbringt, es sei krass unangemessen, für ein faktisches Darlehen einen Jahreszins von 18,9% zu kassieren, begründet sie ihre Rüge nicht ausdrücklich. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass eine zwingende Gesetzesnorm verletzt sei. Die Anwendung kantonaler Zinsvorschriften im Sinne von Art. 73 Abs. 2 OR kann im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht überprüft werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) und für allfällige Wettbewerbs- bzw. Kartellrechtsverstösse finden sich in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Anhaltspunkte. Nach der neueren Rechtsprechung begründet eine Wertdisparität von Leistung und Gegenleistung für sich allein keine Sittenwidrigkeit. Dieser Problemkreis wird vielmehr abschliessend vom Übervorteilungstatbestand des Art. 21 OR erfasst, wonach ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann die Unverbindlichkeit des Vertrages zur Folge hat, wenn die eine Partei dessen Abschluss durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns der andern herbeigeführt hat (BGE 115 II 232 E. 4c S. 236). Da im angefochtenen Urteil Feststellungen für eine allfällige Notlage, die Unerfahrenheit oder den Leichtsinn der Beklagten oder deren Organe beim Abschluss des Partnerschaftsvertrages fehlen, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Mindestpreisabrede als Darlehenszins zu qualifizieren ist, wie die Beklagte sinngemäss behauptet. Die allfällige Wertdisparität zwischen der Leistung der Klägerin und der vertraglichen Gegenleistung der Beklagten führt unter diesen Umständen nicht zur Ungültigkeit oder zur einseitigen Unverbindlichkeit der Mindestpreisabrede gemäss Ziffer II.4.2. des Partnerschaftsvertrags. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der Klägerin ausserdem deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 19'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. November 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: