Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_668/2007/bnm 
 
Urteil vom 21. Dezember 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, 
 
gegen 
 
Vormundschaftsbehörde A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Y.________, 
Beigeladenen, 
vertreten durch Advokat Adrian Schmid, 
 
Gegenstand 
Obhutsentzug (Kindesschutzmassnahme), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 12. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Eheschutzverfahren zwischen den Eheleuten Y.________ und X.________ wurde der im Februar 2000 geborene Sohn Z.________ durch Verfügung des Bezirksgerichts B.________ vom 15. August 2006 unter die Obhut der Mutter gestellt. Gleichzeitig wurde Y.________ als berechtigt und verpflichtet erklärt, den Sohn alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich zu Besuch zu nehmen und mit ihm jährlich drei Wochen Ferien zu verbringen. Ferner wurde festgehalten, dass sich Y.________ und X.________ über ein allfälliges weiteres Besuchsrecht direkt verständigen würden, und für das Kind eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 315a Abs. 1 ZGB angeordnet, verbunden mit dem Auftrag an den zu bestellenden Beistand, die Eltern in erzieherischen Fragen zu begleiten und den Vollzug des Besuchs- und Ferienrechts zu überwachen. 
 
Aufgrund eines Zwischenberichts der von der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________ ernannten Beiständin vom 19. Januar 2007 sowie von Polizeirapporten über Vorkommnisse vom 14. Dezember 2006 und vom 6. Januar 2007 verfügte der Gerichtspräsident von B.________ am 2. März 2007, dass das Y.________ eingeräumte Besuchsrecht aufgehoben werde. 
B. 
Am 8. Mai 2007 beschloss die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________, dass X.________ die elterliche Obhut über Z.________ vorläufig entzogen und die Beiständin beauftragt werde, eine geeignete Institution zur Unterbringung des Knaben zu suchen und für die Platzierung Antrag zu stellen. 
 
Die von X.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) am 12. September 2007 ab. 
C. 
Mit Eingabe vom 12. November 2007 hat X.________ eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie verlangt, den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. September 2007 und den von der Vormundschaftsbehörde am 8. Mai 2007 angeordneten Obhutsentzug aufzuheben. Ausserdem ersucht sie darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Erwägungen: 
1. 
1.1 Als Entscheid auf dem Gebiet des Kindesschutzes unterliegt das angefochtene Urteil der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 7 BGG). Es schliesst das Verfahren ab und stellt damit einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar, so dass auf die - rechtzeitig eingereichte (Art. 100 BGG) - Beschwerde auch aus dieser Sicht ohne weiteres einzutreten ist. 
1.2 Nach dem Wortlaut des Dispositivs des mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Beschlusses der Vormundschaftsbehörde ist der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut "vorläufig" entzogen worden. Indessen ergibt sich nichts, was darauf schliessen liesse, dass es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handeln würde. 
1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). 
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten oder ergänzen will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; vorbehalten bleibt auf Grund von Art. 105 Abs. 2 BGG die Berichtigung oder Ergänzung des Sachverhalts von Amtes wegen bei offensichtlicher Unrichtigkeit (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 393, E. 7.1 S. 398, und 462, E. 2.4 S. 466 f.). 
2. 
Unter Hinweis auf Art. 310 Abs. 1 ZGB ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, dass das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen sei, wenn für dieses eine Gefährdung bestehe, der nicht anders begegnet werden könne. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Kindeswohl gefährdet sei, müssten sämtliche Umstände des konkreten Falles berücksichtigt werden. Die Vorinstanz verweist sodann auf eine Reihe von Gefährdungsmeldungen, die namentlich von der Polizei, von verschiedenen Lehrkräften und vom Onkel von Z.________ (dem Bruder seines Vaters) ausgegangen seien, wie auch auf Berichte der Beiständin bzw. des schulpsychologischen Dienstes. Zusammenfassend hält sie fest, es ergäben sich daraus immer wieder die familiären Spannungen, die Unberechenbarkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin, die durch Z.________ miterlebten gewaltgeladenen Konflikte seiner Eltern, die Unklarheiten darüber, wo und bei wem Z.________ sich wie lange aufhalte, der auch immer wieder geäusserte Vorwurf des Knaben, er dürfe nicht draussen spielen und die Mutter schlage ihn, und die belastenden und gefährlichen Situationen, denen Z.________ wegen des Alkoholkonsums seines Vaters ausgesetzt gewesen sei. Es werde ferner immer wieder bemerkt, Z.________ sei ein liebenswürdiges und fröhliches Kind, jedoch seien mit der Zeit negative Veränderungen in seinem Verhalten und in seinen Leistungen festgestellt worden. Die involvierten Stellen erklärten, es liege eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung vor, Z.________ brauche familienexterne Schonräume und müsse aus der ständigen Unruhe und dem gewalttätigen Klima herausgenommen werden. Auch finde sich immer wieder das Konzept, dass die Beschwerdeführerin nicht der Ansicht sei, etwas falsch zu machen, und oft unkooperativ sei. Selbst der Z.________ betreuende Psychotherapeut lic. phil. W.________ erkläre in seinem auf Ersuchen der Beschwerdeführerin erstellten Bericht, er könne ein Verbleiben des Knaben bei seiner Mutter nur unter der Bedingung unterstützen, dass es dieser gelinge, einen stabilen, sicherheitsvermittelnden und verlässlichen Rahmen zu schaffen. Mit der Feststellung, die Problematik liege im familiären Umfeld, nämlich in der Gewaltbereitschaft, im ambivalenten Verhalten beider Elternteile, in emotionalen Schwankungen, denen Z.________ ausgesetzt sei, im Spannungsverhältnis zwischen den Eltern und in der unklaren Situation, gelangte die Vorinstanz schliesslich zum Ergebnis, dass der angestrebte Zweck sich nicht durch eine mildere Massnahme als die Fremdplatzierung mit Obhutsentzug erreichen lasse. 
3. 
3.1 Einerseits erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 307 ff. ZGB darin, dass das Kantonsgericht weder zur Frage, inwieweit das Wohl von Z.________ tatsächlich gefährdet sei, noch zur Frage, wie einer allenfalls drohenden Gefährdung des Knaben am besten begegnet werden könne, den Rat von unabhängigen Fachleuten eingeholt, insbesondere kein Gutachten angeordnet habe. Die Vorinstanz habe vielmehr lediglich auf einzelne Berichte von direkt betroffenen Familienmitgliedern oder Lehrkräften abgestellt, die sie als Gefährdungsmeldungen taxiert habe, denen aber klarerweise nicht die Beweiskraft eines unabhängigen Gutachtens zugesprochen werden könne und die somit keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellten. 
3.2 Der beim Kantonsgericht - von ihr persönlich - eingereichten Beschwerde vom 24. Mai 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Z.________ betreuenden Psychotherapeuten lic. phil. W.________ vom 5. Mai 2007 beigelegt. Gleichzeitig verlangte sie, es sei von dieser Fachperson ein aktueller Bericht einzuholen. Den Feststellungen des Kantonsgerichts ist sodann zu entnehmen, dass anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2007 der Rechtsvertreter, den die Beschwerdeführerin inzwischen beigezogen hatte, keine Begutachtung beantragt hat. 
 
Neben dem - nur drei Wochen vor Einreichung der kantonalen Beschwerde erstatteten - Bericht von lic. phil. W.________ lagen dem Kantonsgericht eine Reihe weiterer Akten vor. Darunter befanden sich Erklärungen und Empfehlungen verschiedener Personen, die durchaus als Fachleute anzusehen sind (Schulpsychologe, Logopädin). Wenn das Kantonsgericht unter diesen Umständen davon abgesehen hat, bei lic. phil. W.________ einen neuen Bericht oder sonst ein Gutachten einzuholen, ist dies nicht zu beanstanden und liegt darin namentlich nicht eine Missachtung von Art. 310 ZGB
4. 
4.1 Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nichts nachgewiesen, woraus sich ergäbe, dass sie die ihr obliegende Verantwortung gegenüber Z.________ massiv vernachlässigt hätte. Ein grosser Teil der vom Kantonsgericht zitierten Gefährdungsmeldungen betreffe Vorfälle, die vom Vater von Z.________ zu vertreten und insbesondere auf dessen übermässigen Alkoholkonsum zurückzuführen seien. Für diese Vorfälle könne sie klarerweise nicht verantwortlich gemacht werden. Bei der vorinstanzlichen Feststellung, sie habe den Sohn mehrfach geschlagen, handle es sich um eine absolut unbewiesene und unbelegte Aussage, die von ihr bestritten werde. Ein angeblich ambivalentes Verhalten, wie es ihr von der Beiständin von Z.________ zugeschrieben werde, genüge nicht, einen Entzug der elterlichen Obhut und eine Fremdplatzierung des Kindes zu rechtfertigen. Die Haltung der Beiständin sei im Übrigen insofern widersprüchlich, als diese ihr einerseits vorgeworfen habe, die angeordnete Sistierung des Besuchsrechts nicht beachtet zu haben, und andererseits den Onkel von Z.________ mit Schreiben vom 14. August 2007 habe wissen lassen, sie wolle ermöglichen, dass der Knabe seinen Vater sehen könne. Die Beschwerdeführerin erklärt ausserdem, dass sie sich sehr intensiv um ihren Sohn gekümmert habe und dieser auch deutlich den Wunsch geäussert habe, bei ihr bleiben zu können, was durch das Zeugnis des gemeinsamen Arztes, Dr. med. V.________, vom 26. Oktober 2007 bestätigt werde. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für Z.________ die Unterbringung in einem Heim beschlossen worden sei, ohne dass seit der Errichtung der Erziehungsbeistandschaft eine andere Kindesschutzmassnahme angeordnet worden wäre. Insbesondere habe die Beiständin unterlassen, zunächst klare Richt- bzw. Leitlinien aufzustellen, an die sie und der von ihr getrennt lebende Ehemann sich hätten halten müssen. 
4.2 Es trifft zu, dass die Verhältnisse, in denen das Kantonsgericht eine Gefährdung für das Wohl von Z.________ erblickt, in erster Linie auf das Verhalten des Vaters, namentlich auf dessen Alkoholmissbrauch, zurückzuführen sind. Indessen ist auf Grund der Feststellungen im angefochtenen Entscheid andererseits davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Sohn wiederholt geschlagen hat. Die Vorinstanz beruft sich unter anderem auf den Bericht der Beiständin vom 1. Juni 2007, wonach Z.________ seinem Onkel, der Logopädin, seinem Vater und der Beiständin selbst zum Teil mehrmals erzählt habe, von der Mutter geschlagen worden zu sein. Letzteres wird von der Beschwerdeführerin zwar bestritten. Ihr Vorbringen, Z.________ hätte körperliche Merkmale aufweisen müssen, wenn er geschlagen worden wäre, was den Lehrkräften und auch der Beiständin aufgefallen wäre, ist jedoch nicht geeignet, die Annahme des Kantonsgerichts als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen oder darzutun, dass sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe. 
 
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Z.________ dadurch in gefährliche Situationen geriet, dass sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich nicht an die am 2. März 2007 angeordnete Sistierung des väterlichen Besuchsrechts gehalten hat: Diese Massnahme war unter anderem gestützt auf Polizeirapporte über zwei Vorkommnisse von Mitte Dezember 2006 und anfangs Januar 2007 getroffen worden, als Z.________ das Toben seines stark alkoholisierten Vaters in der grossväterlichen Wohnung miterleben musste bzw. sich noch nach 21.00 Uhr mit seinem alkoholisierten Vater am Platz C.________ in D.________ aufhielt. Ausserdem fand die Polizei am 28. Februar 2007, um 21.30 Uhr, den Vater von Z.________ betrunken, mitten auf einer Fahrbahn in A.________ liegend, vor, während der ebenfalls anwesende Knabe offensichtlich darum bemüht sein musste, ihn vor herannahenden Fahrzeugen zu schützen. Wie sich aus einem weiteren, am 5. April 2007 verfassten Polizeibericht ergibt, haben die angeführten schwerwiegenden Vorfälle, bei denen zum Teil sogar das Leben von Z.________ gefährdet war, die Beschwerdeführerin nicht davon abzuhalten vermocht, den Knaben für das Wochenende vom 30. März bis zum 1. April 2007, d.h. nach der richterlichen Aufhebung des Besuchsrechts vom 2. März 2007, in die auch von dessen Vater belegte Wohnung ihres Schwiegervaters zu verbringen, in der er sich noch am 3. April 2007 aufhielt und von wo er auf Ersuchen der Beschwerdeführerin von der Polizei zu ihr zurückgeholt wurde. Trotz der teilweise sehr gefährlichen Situationen, die sich bei der Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater für Z.________ wiederholt ergeben haben, gelingt es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, sich konsequent an die bezirksgerichtliche Verfügung vom 2. März 2007 zu halten, was von ihr nicht in Abrede gestellt wird. 
4.3 Unter den dargelegten Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Entzug der elterlichen Obhut zu beanstanden sein soll. Das Gleiche gilt für den Entscheid, Z.________ in einem Heim unterzubringen, zumal die Beschwerdeführerin nach den Angaben im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons Basel-Landschaft vom 19. März 2007 mit einer milderen Massnahme, einer Platzierung in einer Tagesschule für Kinder mit Verhaltensproblemen, in einem Wocheninternat oder in einem Schulheim, nicht einverstanden war und sie in ihrer Beschwerde nichts anderes geltend macht. 
 
Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag am Gesagten nichts zu ändern: In Anbetracht der klaren Verfügung, worin dem Vater jedes Besuchsrecht entzogen worden war, ist nicht auszumachen, was für Massnahmen von der Vormundschaftsbehörde bzw. von der Beiständin vor einem Entzug der elterlichen Obhut zusätzlich noch hätten getroffen werden sollen. Von vornherein unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Verhalten der Beiständin sei widersprüchlich. Wie dem von ihr angerufenen Schreiben vom 14. August 2007 zu entnehmen ist, war es beim Angebot der Beiständin um einen Besuch bei dem nunmehr in einem Heim lebenden Kind gegangen, der ausdrücklich unter Aufsicht stattfinden sollte. Ob das erwähnte Schreiben aus novenrechtlicher Sicht überhaupt zuzulassen ist, braucht deshalb nicht erörtert zu werden. Da die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vorwirft, Z.________ vernachlässigt zu haben, und nicht übersieht, dass ein Kind in aller Regel bei den Eltern zu leben wünscht, stösst schliesslich auch der - ebenfalls auf ein neu eingereichtes Schriftstück (Arztzeugnis vom 26. Oktober 2007) gestützte - Hinweis der Beschwerdeführerin ins Leere, sie habe sich sehr intensiv um ihren Sohn gekümmert und dieser habe den klaren Wunsch geäussert, bei ihr bleiben zu können. 
5. 
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist daher abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Dezember 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Gysel