Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_920/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen, 
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist, 
dass das Sozialversicherungsgericht im angefochtenen Entscheid zunächst erörterte, unter welchen Voraussetzungen eine in Rechtskraft erwachsene Leistungseinstellung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden kann, 
dass es weiter in Auseinandersetzung mit den Akten und Darlegung der Rechtsprechung erwog, ungeachtet dessen, ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen für eine solche Neuüberprüfung als erfüllt gelten könnten, seien die neu eingereichten Arztberichte ohnehin nicht geeignet, einen über den 30. November 2013 (Einstellungszeitpunkt) hinausgehenden Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Sturzereignis vom 21. August 2013 zu begründen, 
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal die nicht in ihrem Sinne verfassten Arztberichte als untauglich und die vorgenommenen Abklärungen als ungenügend kritisiert, 
dass sie darüber hinaus lediglich noch die Verletzung internationalen Rechts behauptet, ohne indessen den geforderten minimalen Sachbezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen, 
dass daher auf die offensichtlich ungenügend abgefasste Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werde keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel