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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_850/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich nach medizinischen und (haus-) wirtschaftlichen Abklärungen den Anspruch der zu 50 % als Teilerwerbstätige eingestuften A.________ (geb. 1959) mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2015 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegen und beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze, eventualiter eine Viertels-Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache "zur rechtsgenüglichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_629/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 mit diversen Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, warum die Beschwerdeführerin als je zu 50 % Erwerbstätige und im Haushalt Beschäftigte (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV) einen Invaliditätsgrad von 22 % aufweist und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht erfüllt (Art. 28 Abs. 2 IVG).  
 
2.2. Die Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in den Rügen, einerseits sei die für Teilerwerbstätige angewendete gemischte Methode EMRK-widrig und anderseits sei ihrer (anlässlich der Haushaltsabklärung gemäss Bericht vom 30. Mai 2013 gemachten) Angabe, sie hätte sicherlich (im Gesundheitsfall) eine 100 %-Stelle gesucht, nicht das notwendige Gewicht beigemessen worden; der "ausdrücklich und spontan gegenüber verschiedensten Gremien erklärte Wille (...), unabhängig von jeglichen monetären Überlegungen möglichst nichts mehr mit ihrem Ex-Mann zu tun haben zu wollen", werde "schlicht ignoriert".  
 
2.2.1. Beide Einwendungen sind offensichtlich unbegründet: Zum einen ist dem schweizerischen Invalidenversicherungsrecht immanent, dass ein und dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig zu gleich hohen Invaliditätsgraden führt. Vielmehr differenziert das Gesetz nach den  konkreten Auswirkungen auf die von der Natur der Sache her wesensgemäss unterschiedlichen Fähigkeiten zum Erwerb, zur Betätigung im anerkannten Aufgabenbereich oder einer Kombination davon, weshalb die Beschwerdevorbringen zu einer erneuten Überprüfung der Rechtsprechung (BGE 137 V 334; vgl. auch BGE 141 V 15) keinen Anlass geben. Zum andern kann die IV-rechtliche Statusfrage nie allein nach den subjektiven Angaben der versicherten Person entschieden werden. Sie ist immer auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu beantworten, welche die subjektiven und objektiven Gegebenheiten miteinschliesst. Gerade eine solche Abwägung aller Umstände hat das kantonale Gericht vorgenommen, was die Beschwerde verkennt.  
 
2.2.2. Die übrigen Vorbringen zur Schätzung der Restarbeitsfähigkeit aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht (50 %) sowie zu deren arbeitsmarktlichen Verwertung stellen appellatorische Tatsachenkritik dar, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt, sodass es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bleibt. In keiner Richtung ist eine Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG) ersichtlich.  
 
3.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
4.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Dezember 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl