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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_697/2012 
 
Urteil vom 22. Januar 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Marugg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des 
Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, 
vom 21. November 2012. 
 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 31. Oktober 2012 anwies, die ihr vom Beschwerdegegner vermietete Wohnung in I.________ und die dazugehörige Garage bis zum 16. November 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsgemäss zu übergeben; 
dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 31. Oktober 2012 zudem das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abwies; 
dass das Kantonsgericht von Graubünden die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerden mit Verfügungen vom 21. November 2012 abwies, soweit es darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin eine neue Frist bis zum 30. November 2012, 12.00 Uhr, ansetzte, um die Wohnung und die Garage zu räumen und ordnungsgemäss abzugeben; 
dass die Beschwerdeführerin mit vom 26. November 2012 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass sie die Verfügungen des Kantonsgerichts anfechten und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen will; 
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialverfügung vom 28. November 2012 abgewiesen wurde; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe vom 26. November 2012 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil gar nicht auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen eingegangen wird; 
dass demnach auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Januar 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier