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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_547/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bänziger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,  
2. B.X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Peter Liatowitsch, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (Drohung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. März 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 A.X.________ zeigte am 7. Juni 2011 ihren Ehemann, B.X.________, wegen Drohung an. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, ihr SMS geschrieben, sie mit seinem Fahrzeug verfolgt und sei bei ihr zuhause aufgetaucht. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren wegen Drohung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage am 22. November 2012 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies am 5. März 2013 die Beschwerde von A.X.________ ab. 
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt hauptsächlich, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. März 2013 sei in Bezug auf den Tatvorwurf der Drohung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.X.________ weiterzuführen. 
 
 
2.  
 
 Die Privatklägerin ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihr, dass sie adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass die Privatklägerin im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2). 
Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte (Beschluss S. 4, kantonale Akten act. 409). Vor Bundesgericht äussert sie sich zu allfälligen Zivilansprüchen nicht. Da sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
3. 
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer