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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_49/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2016 um Entlassung aus der (durch das Familiengericht Lenzburg am 30. Oktober 2015 und durch das Verwaltungsgericht am 10. November 2015 bestätigten) fürsorgerischen Unterbringung im Wohnheim B.________ nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht erwog, mangels sachlicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei auf das Entlassungsgesuch nicht einzutreten, eine Überweisung an das zuständige Familiengericht habe zu unterbleiben, nachdem seit der letzten Gerichtsverhandlung bzw. dem Empfang des begründeten Urteils betreffend die fürsorgerische Unterbringung lediglich zwei Monate bzw. etwas mehr als ein Monat verstrichen seien, nach so kurzer Zeit habe die Beschwerdeführerin kein Rechtsschutzinteresse an einer erneuten Überprüfung der Massnahme, die Überweisung an das Familiengericht zur Behandlung der Eingabe als Entlassungsgesuch wäre ein prozessualer Leerlauf, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Januar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann