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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_886/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 5. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. November 2015, 
in die Verfügung vom 5. Januar 2016, mit welcher das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem der Kostenvorschuss eingegangen ist, die Angelegenheit einem Endentscheid zugeführt werden kann, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen), 
dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Willkür in der Rechtsanwendung vorliegt, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, 
dass das Bundesgericht einen Entscheid jedoch nur aufhebt, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168 mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, seine Anmeldung sei bereits am 1. Juni 2014 erfolgt, weshalb die Vorinstanz den erst am 1. Januar 2015 in Kraft gesetzten § 66ter SV/SO, wonach ein allfälliger Anspruch auf kantonale Ergänzungsleistungen für Familien frühestens von Beginn des Monats an, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, entsteht, in Verletzung von Art. 5 (Gesetzmässigkeit) und 9 BV (Willkür) angewandt habe, 
dass es angesichts der gesetzgeberisch vorgenommenen Einbettung der Ergänzungsleistungen für Familien im SG/SO unter das Kapital Ergänzungsleistungen zusammen mit den Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der dabei vorgesehenen Subsidiärität der kantonal rechtlichen Leistung gemäss § 85ter Abs. 1 SG/SO, und des in Art. 12 Abs. 1 ELG vorgesehenen Anspruchsausschluss für auf vor der Anmeldung liegende Zeiten, naheliegend ist, davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit § 66ter SV/SO nicht neues Recht geschaffen hat, 
dass die Vorinstanz in seiner Begründung denn auch Art. 12 Abs. 1 ELG angerufen hat, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht bzw. weder geltend macht noch aufzeigt, inwiefern der Entscheid dergestalt im Ergebnis willkürlich oder gegen andere verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass das aber erforderlich wäre, damit von einer hinreichend begründeten Beschwerde ausgegangen werden könnte, 
dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel