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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_43/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Januar 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 16. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 1. Dezember 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381), 
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.), 
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318), 
dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen richten kann, hingegen nicht gegen eine Gutachterstelle, da nur die für diese tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (Urteil 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2), 
dass die formelle Ablehnung sachverständiger Personen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277), 
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 9C_927/2015 vom 18. Dezember 2015 mit Hinweisen, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1), 
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern verschiedene Rechtsverletzungen rügt, die nach dem Gesagten in diesem Verfahren nicht behandelt werden können (sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht zu thematisieren wären), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit gegenstandslos wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2016 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle