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[AZA 0] 
I 17/01 Bl 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 22. Februar 2002 
 
in Sachen 
V.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Y.________, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland teilte dem 1945 geborenen, in der Bundesrepublik Jugoslawien wohnhaften V.________ mit Schreiben vom 6. Mai 1998 mit, die rechtskräftige rentenablehnende Verfügung vom 30. Juni 1983 sei zu Recht ergangen, da er nur bis Dezember 1980 bei der schweizerischen AHV/IV versichert gewesen sei und bei Eintritt der Invalidität am 2. März 1982 die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. 
I 17/01 Bl 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit Entscheid vom 13. Oktober 2000 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ erneut einen Rentenanspruch geltend machen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 wurde V.________ aufgefordert, innert 14 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, verbunden mit der Androhung, dass Zustellungen unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen können, falls dieser Auflage nicht Folge geleistet wird (Art. 29 Abs. 4 OG). Dieser Aufforderung ist keine Folge geleistet worden. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Eine Streitigkeit betreffend die Wiedererwägung einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario; BGE 119 V 484 Erw. 5). Mit Verfügung vom 23. Januar 2001 hat der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts den Beschwerdeführer daher aufgefordert, innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen. Ob der am 3. April 2001 beim Gericht eingegangene Kostenvorschuss als rechtzeitig erfolgt betrachtet werden kann, lässt sich nicht abschliessend beurteilen, kann jedoch offenbleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - wie nachstehend darzutun sein wird - offensichtlich unbegründet ist. 
 
 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen) und den Umfang der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BGE 117 V 13 Erw. 2a) zutreffend dargelegt. 
Darauf kann verwiesen werden. Ob die Wiedererwägung nur innerhalb der für die Revision von Beschwerdeentscheiden (Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG) massgebenden Fristen zulässig ist (vgl. dazu Rumo-Jungo, Die Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: Schaffhauser/Schlauri, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1996, S. 282 f.; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994, S. 357) kann offenbleiben, da die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 30. Juni 1983 ohnehin nicht erfüllt sind, wie die Rekurskommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend festgestellt und erkannt hat. Bezüglich der Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts beizufügen ist. Der Leistungsansprecher war unbestrittenermassen bis Dezember 1980 in der Schweiz versichert; im frühestmöglichen Zeitpunkt des Versicherungsfalles - mithin am 2. März 1982, allenfalls am 7. März 1981 - war er nicht mehr versichert. 
Dabei kommt es nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 IVG auf die Versicherteneigenschaft bzw. Beitragszahlung bei Eintritt der Invalidität und nicht in einem Zeitraum unmittelbar vor dem Versicherungsfall an, wie der Beschwerdeführer meint. Auch besteht kein Anlass, auf Grund des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 eine längerdauernde Versicherungszeit anzunehmen. 
 
3.- Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung richtig festhält, hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (= Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f. und Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 42 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2). 
 
4.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
5.- Weil es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, 
 
 
der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: