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[AZA 7] 
U 300/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Urteil vom 22. Februar 2002 
 
in Sachen 
 
D.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1945 geborene D.________ arbeitete seit dem 13. März 1989 als Bauarbeiter bei R.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. August 1997 glitt er beim Tragen von Gerüstlatten auf nassem Grasboden aus, wurde von den Gerüstlatten getroffen und verletzte sich dabei am Rücken und am linken Knie. Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. M.________ attestierte ab Unfalldatum bis auf weiteres eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit (Arztzeugnis vom 17. September 1997). Ein im Februar 1998 durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte. 
Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilkosten. Zur Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht holte sie unter anderem die Stellungnahmen des Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. S.________ vom 23. Oktober und 18. Dezember 1997, des Dr. med. B.________, Oberarzt, Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Orthopädischen Klinik X.________, vom 22. Oktober, 27. November und 1. Dezember 1997 und des Dr. med. C.________, Oberarzt, Orthopädische Klinik X.________, vom 10. Februar 1998 ein. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 4. März 1998, welcher für die Zeit ab 4. März 1998 von einer unfallbedingten 50 %igen und ab 18. März 1998 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging, verfügte sie am 9. März 1998 bezüglich des Unfalles vom 22. August 1997 die Einstellung der Taggeldleistungen per 18. März 1998. Die Leistungen für die täglichen Heissluftapplikationen stellte sie per sofort, die restlichen Heilbehandlungsleistungen per Ende März 1998 ein. Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juni 1996, bei welchem sich der Versicherte eine schwere contusio bulbi mit Linsensubluxation links und sekundärem, intraokularem Druckanstieg zugezogen hatte (Arztzeugnis der Augenpoliklinik des Spitals Y.________ vom 9. Juli 1996), hielt sie fest, dass die Heilkosten weiterhin übernommen würden, eine Arbeitsunfähigkeit aber auch zufolge dieses Unfalles nicht bestehe. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 1998). 
 
B.- D.________ liess dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichen und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung, zu erstatten; zudem sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid bezüglich der Einstellung der Taggelder aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die SUVA, D.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1900.- zu bezahlen (Entscheid vom 25. Mai 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als in den Erwägungen die leistungsmässige Behandlung der Unfallfolgen durch die SUVA bezüglich der Rückenproblematik geschützt und die Adäquanz allfälliger psychischer Leiden verneint werde; im Kostenpunkt sei die Angelegenheit zur rechtskonformen Festsetzung einer höheren Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 1998 bezüglich der Einstellung der Taggeldleistungen aufgehoben und die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In den Erwägungen, auf welche das Dispositiv verweist (zur Anfechtbarkeit der Motive eines Rückweisungsentscheides: BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis), hat die Vorinstanz festgestellt, bezüglich der Auswirkungen der am 24. Juni 1996 erlittenen Augenverletzung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden erhebliche Unklarheiten, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgehe. 
 
b) Letztinstanzlich bringt der Versicherte vor, im angefochtenen Gerichtsentscheid werde angegeben, einzig der Kreisarzt habe - mit der Einschätzung, dass die Rückenschmerzen von unfallfremden Faktoren hervorgerufen würden - zur Kausalitätsfrage Stellung genommen, und in den Akten sei kein Widerspruch zu dieser Aussage zu finden. Diese Würdigung sei willkürlich, weil das kantonale Gericht nicht geprüft habe, ob die kreisärztliche Beurteilung den Beweisanforderungen an einen medizinischen Bericht entspreche. Sodann sei dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1992 und 1995 den Rücken betreffende Unfälle erlitten habe, nicht genügend Rechnung getragen worden. Bei der Prüfung der Adäquanz der allfällig vorliegenden psychischen Beeinträchtigung hätte das kantonale Gericht schliesslich auch die Unfälle, welche sich vor dem 22. August 1997 ereigneten, berücksichtigen müssen; in ihrer Gesamtheit seien diese nämlich geeignet, psychische Fehlreaktionen zu bewirken. 
 
c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zu Recht nicht gerügt, dass das kantonale Gericht auf das Eventualbegehren um Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung zufolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten ist. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133) und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Im angefochtenen Gerichtsentscheid wird richtigerweise angegeben, in Bezug auf die Rückenbeschwerden habe einzig Dr. med. L.________ "explizit" zur Kausalitätsfrage Stellung genommen. Ergänzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch die anderen Fachpersonen (so Dr. med. T.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, in seinem Bericht vom 29. August 1997, Dr. med. B.________ in den Stellungnahmen vom 27. November und 1. Dezember 1997 und Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 10. Februar 1998) nach eingehenden Untersuchungen eine Fehlstatik, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Haltungsinsuffizienz, welche das vom Versicherten geklagte Rückenleiden erklären, jedoch keine unfallbedingten Schädigungen feststellten. Damit untermauern sie die schlüssige und auf allseitigen Untersuchungen beruhende Erkenntnis des Kreisarztes, wonach die Rückenprobleme durch unfallfremde Faktoren (Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz und Diskopathie) bedingt seien, auch wenn dies in ihren Berichten, in denen die Kausalitätsfrage naturgemäss nicht im Vordergrund stand, nicht ausdrücklich formuliert wurde. Entgegen der Ansicht des Versicherten lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht mit Blick auf die umfassend begründeten, in Kenntnis der Anamnese und in Berücksichtigung der geklagten Leiden abgegebenen Schlussfolgerungen des Kreisarztes zum Ergebnis gelangt ist, dass sich das verbleibende Rückenleiden weder auf den Unfall vom 18. Dezember 1992 noch auf denjenigen vom 22. August 1997 zurückführen lässt. Auch das Ereignis vom 22. Februar 1995 - bei der Arbeit mit einem Pickel rutschte der Beschwerdeführer ab, woraufhin er einen sehr heftigen, stechenden Schmerz im Rücken verspürte - war nicht geeignet, eine Schädigung des Rückens zu bewirken. Weil auf Grund der medizinischen Akten feststeht, dass die Ursachen, welche für das Rückenleiden verantwortlich sind, nicht Folgen eines Unfalles sind, führt der Umstand, dass der Versicherte im Laufe der Jahre mehrere Unfälle erlitten hat, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. 
 
4.- a) Das kantonale Gericht hat nicht weiter geprüft, ob eine allfällige psychische Fehlentwicklung in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. August 1997 steht, da jedenfalls der adäquate Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Unfallereignis verneint werden müsse. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Adäquanz sei zu bejahen, weil die in den Jahren vor dem 22. August 1997 erlittenen Unfälle in die Beurteilung einzubeziehen seien. Dazu gehörten insbesondere das Ereignis vom 9. April 1991, als er sich am rechten Auge verletzte, die Vorfälle vom 18. Dezember 1992 und 22. Februar 1995, welche eine Schädigung des Rückens bewirkt hätten, und der Unfall vom 24. Juni 1996, bei welchem er eine Verletzung des linken Auges erlitten habe. Diese ganze Serie von Unfällen, welche zumindest dem mittleren Bereich zuzuordnen seien, hätten Verletzungen verschiedener Körperteile verursacht, welche in ihrer Gesamtheit geeignet seien, psychische Reaktionen auszulösen. 
 
b) Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6) zu beurteilen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Unfälle, wie vorliegend jene der Jahre 1996 und 1997, zwei verschiedene Körperteile (linkes Auge und Rücken) betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen (RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177 Erw. 4b mit Hinweis). 
Die zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges bei psychischen Unfallfolgen entwickelten Grundsätze sind mit Ausrichtung auf ein Unfallereignis definiert worden. Sowohl die Einteilung in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und den dazwischen liegenden mittleren Bereich, als auch die einzelnen Kriterien beziehen sich auf einen einzigen Vorfall. Die Judikatur zu den psychischen Unfallfolgen würde mit dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgeschlagenen Vorgehen untergraben, indem die einzelnen Kriterien praktisch immer erfüllt wären, wenn eine ganze Reihe zeitlich zurückliegender, auch leichter, Unfälle einer gesamtheitlichen Adäquanzbeurteilung unterzogen würden. Zudem würde bei einer solchen Betrachtungsweise nur untersucht, welche Folgen die Unfälle insgesamt haben, ohne die physischen und psychischen Regenerationsmöglichkeiten nach den einzelnen Ereignissen berücksichtigen zu können. Ein mehrere Unfälle umfassendes Geschehen mit entsprechender Zuordnung im Prüfungsraster fällt somit ausser Betracht. Im zu beurteilenden Fall sind keine Umstände ausgewiesen, die es rechtfertigen würden, eine Gesamtwirkung der den Rücken betreffenden Vorfälle vom 18. Dezember 1992, 22. Februar 1995 und 22. August 1997 anzunehmen. Die vom kantonalen Gericht bezogen auf den Unfall vom 22. August 1997 durchgeführte Adäquanzbeurteilung lässt sich deshalb nicht beanstanden. 
 
5.- Dispositiv und Erwägungen des angefochtenen Gerichtsentscheides insgesamt kann entnommen werden, dass die SUVA für das vorinstanzliche Verfahren einen vollen Parteikostenersatz (in der Höhe von Fr. 1900.-) zu entrichten hat und folglich keine Entschädigung aus der Gewährung unentgeltlicher Verbeiständung anfällt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das kantonale Gericht habe es unterlassen, eine Honorarnote einzuverlangen, wodurch der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bzw. derjenige des Vertrauensschutzes missachtet worden sei. Für das kantonale Gerichtsverfahren seien insgesamt 14,3 Stunden à Fr. 180.- (= Fr. 2574.-) aufgewendet worden und Auslagen von Fr. 77.30 angefallen. 
 
a) Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten (Satz 1), wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Satz 2). Daraus folgt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht als Frage des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid den durch Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG eingeräumten grundsätzlichen Anspruch auf Parteientschädigung verletzt und ob der Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG genügt. Darüber hinaus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht praktisch lediglich zu prüfen, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (BGE 117 V 405 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 1999 S. 183 Erw. 3a). 
 
b) Im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welcher einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung einräumt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist und es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darstellt, wenn das kantonale Gericht auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (zum Ganzen: SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3b und c mit Hinweisen). Da Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG eine Bindung an allfällig eingereichte Honorarnoten ebenfalls nicht vorsieht, ist diese Judikatur entsprechend auch bezüglich der Parteientschädigung im unfallversicherungsrechtlichen kantonalen Verfahren anwendbar. 
 
c) Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festzusetzen, nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers von einer solchen Eingabe abgesehen hatte, ist nach dem Gesagten (Erw. 5b hiervor) nicht zu beanstanden (vgl. ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a). Die zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1900.- ist angesichts des Sachverhalts, wie er vom kantonalen Gericht zu beurteilen war und der Schwierigkeit der Streitsache zwar knapp bemessen, trägt den Umständen des konkreten Falles jedoch gebührend Rechnung, sodass - auch mit Blick auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Aufwand - von einer Anpassung abzusehen ist. 
 
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), weil die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich 
Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: