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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 908/06 
 
Urteil vom 22. Februar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
I.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. September 2006. 
 
In Erwägung, 
dass I.________ am 25. Oktober 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. September 2006 erhoben und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat, 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
dass das Verfahren Leistungen der Invalidenversicherung zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 des gemäss Art. 132 BGG hier noch anwendbaren OG, in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006), 
dass damit grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu erheben ist (Art. 150 OG), 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 15. Januar 2007 wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und I.________ gleichzeitig aufgefordert worden ist, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass der Entscheid dem Rechtsvertreter von I.________ am 24. Januar 2007 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 22. Februar 2007 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts: 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: