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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1078/2010 
 
Urteil vom 22. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Höhe der Gerichtskosten (Beschimpfung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Moderationshof, vom 6. Dezember 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Januar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Am 29. Dezember 2010 teilte er mit, "die Gerichtskosten" seien schon bezahlt. Das Bundesgericht teilte ihm am 4. Januar 2011 mit, es werde am Kostenvorschuss festgehalten, weil der Umstand, dass Gerichtskosten in einem anderen Verfahren bezahlt worden sein sollen, daran nichts zu ändern vermöge. Am 7. Januar 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut darum, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen, weil sie schon bezahlt seien. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis zum 16. Februar 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert dieser nicht mehr erstreckbaren Nachfrist ersuchte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 erneut um eine Befreiung von den Gerichtskosten, diesmal mit der neuen Begründung, er sei arbeitslos, beziehe indessen kein Arbeitslosengeld. Wollte der Beschwerdeführer auf diese Weise die nicht mehr erstreckbare Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses mir einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wahren, so hätte hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zu seiner wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (Urteil 2C_758/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 2.2.2. mit Hinweisen). Dieser Voraussetzung genügt das (sinngemässe) Gesuch nicht, da kein Beleg für die Behauptung des Beschwerdeführers beigelegt war. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Moderationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn