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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_93/2012 
 
Urteil vom 22. Februar 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Schwyz. 
 
Gegenstand 
Ordnungsbussen (Nichteinreichen der Steuererklärung 2010), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, 
vom 18. Januar 2012. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügungen vom 10. November 2011 wurden der X.________ GmbH zwei Ordnungsbussen von je Fr. 400.-- auferlegt; dies mit der Begründung, dass sie trotz Mahnung keine Steuererklärung für die kantonalen Steuern und für die direkte Bundessteuer 2010 eingereicht habe. Die X.________ GmbH gelangte dagegen am 14. Dezember 2011 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses ordnete mit Verfügung vom 2. Januar 2012 an, dass die Steuerpflichtige bis am 13. Januar 2012 schriftlich mitzuteilen habe, ob sie - in Bezug auf die kantonale Ordnungsbusse - direkt beim Verwaltungsgericht das Begehren um gerichtliche Beurteilung erheben wolle; für diesen Fall wurde ihr Frist bis 13. Januar 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Die am 3. Januar 2012 an die in der Rechtsvorkehr vom 14. Dezember 2011 aufgeführte Adresse versandte Verfügung gelangte mit dem Postvermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Verwaltungsgericht zurück. In gleicher Weise scheiterte ein zweiter Zustellversuch vom 5. Januar 2012, wobei in der Adresse zusätzlich der Gesellschafter und Geschäftsführer der X.________ GmbH aufgeführt war, dessen Wohnadresse identisch mit der für die Gesellschaft angeführten Adresse war. 
 
Das Verwaltungsgericht erkannte daraufhin, dass die Verfügung vom 2. Januar 2012 unter den gegebenen Umständen in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts (§ 150 der Justizverordnung) als zugestellt gelte; es trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 18. Januar 2012 auf die Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert (Nach-)Frist nicht ein, wie dies § 73 Abs. 3 der Schwyzer Verordnung für diesen Fall vorsieht. 
 
Am 18. Februar 2012 gelangte die X.________ GmbH mit Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht. Sie beantragt, sämtliche Bussen-Entscheide des Kantons Schwyz in dieser Sache seien zu annullieren; ebenso sei die Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2012 zu annullieren; stattdessen seien die Steuerfaktoren aufgrund der eingereichten Steuererklärung zu berechnen. 
 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden. 
 
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführerin nimmt insofern darauf Bezug, als sie sich über die unterschiedliche Zustellbarkeit von Sendungen wundert. Weder beziehen sich aber die gestellten Anträge (Rechtsbegehren) auf diese einzig sich stellende verfahrensrechtliche Problematik noch geht die Beschwerdeführerin auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend die kantonalrechtlichen Regeln über die Zustellung von behördlichen Akten bzw. die Konsequenzen der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ein. Ebenso wenig wird aufgezeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsermittlung beruhte (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen). Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Februar 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller