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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_60/2012 
 
Urteil vom 22. Februar 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling, 
Postplatz 4, 5610 Wohlen AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar 
Versicherungsgesellschaft AG, 
Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli, Thunstrasse 84, 3074 Muri b. Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; unentgeltlicher Rechtsbeistand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 2. November 2011. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 29. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 25. Mai 2010 sprach die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft G.________, geboren 1954, für einen am 20. Juli 2001 erlittenen Unfall mit Thalusfraktur am linken Fuss eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20% zu. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. November 2011 ab. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine "volle Invalidenrente" zuzusprechen, eventualiter sei ein weiteres Gutachten anzuordnen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einsprache- sowie für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass und weshalb auf das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten des PD Dr. med. M.________, Chirurgie FMH, vom 11. Mai 2007 sowie dessen Ergänzung vom 2. November 2009 abzustellen ist. 
 
2. 
Die Vorinstanz hat insbesondere zutreffend erwogen, dass eine Befangenheit des Gutachters hier trotz Vorbefassung nicht vorliegt, da der Experte sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern hatte (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41, 8C_89/2007 E. 6.2). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. 
 
3. 
Der Versicherte beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung seiner Einwände bezüglich der bereits geltend gemachten mangelhaften Zuverlässigkeit des Gutachtens, insbesondere der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (fragliche Massgeblichkeit der Verwendung von einem beziehungsweise zwei Gehstöcken), zu denen sich die Vorinstanz jedoch ebenfalls geäussert hat. 
Das kantonale Gericht hat eingehend und überzeugend begründet, weshalb mit dem Gutachter von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Es wurde namentlich auf dessen Ausführungen verwiesen, wonach die belastungsabhängigen Beschwerden bei Patienten mit Sprunggelenksfraktur in der Regel bei leidensangepasster Tätigkeit keine Invalidität zu begründen vermöchten. Mit der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hier dem nicht geringen Mass an subjektiven Restbeschwerden und dem objektiven klinischen und bildgebenden Befund gebührend Rechnung getragen worden. 
Die Vorinstanz hat ferner erwogen, dass sich die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) rechtsprechungsgemäss ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen richtet, während nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu bleiben haben (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 u. 4.2.2). Die vom Gutachter erwähnte viermonatige Angewöhnungsphase sei unter diesem Aspekt unbeachtlich. Dem ist beizupflichten, zumal nicht bestritten wird, dass keine medizinischen Gründe die Eingliederung verhindert haben. Weitere ärztliche Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Zudem hat der Beschwerdeführer bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) keine neue Stelle angetreten, weshalb eine Überprüfung der zulässigen prospektiven Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ex post ausser Betracht fällt (RKUV 2005 Nr. U 560 S. 398, U 3/04 E. 2.2). 
 
4. 
Der Beschwerdeführer lässt schliesslich bedenken, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei. Er begründet jedoch nicht weiter und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er auf dem allein massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle zu finden vermöchte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276). Dass er von Januar bis Juni 2011 ein Arbeitstraining absolviert, sich daraus aber keine Beschäftigung ergeben habe, genügt diesbezüglich nicht; auf die Zulässigkeit der letztinstanzlich neu eingereichten Beweismittel, welche dies bestätigen sollen, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
5. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren, welche ihm zu Unrecht verweigert worden sei. 
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV ergangene Rechtsprechung zu den diesbezüglichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und der sachlichen Gebotenheit im konkreten Fall ist weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; 125 V 32 E. 2 S. 34). 
Das kantonale Gericht hat die unentgeltliche Verbeiständung mit der Beschwerdegegnerin verneint, wobei es eine anwaltliche Vertretung als nicht erforderlich erachtet und sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen daher erübrigt hat. 
Die Beschwerde setzt sich damit nicht auseinander, weshalb darauf in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
 
6. 
Das kantonale Gericht hat die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich dargelegt und seinen Entscheid eingehend begründet. Die erhobenen Rügen vermochten ihn nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt. 
 
7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
8. 
Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo