Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_798/2012 
 
Urteil vom 22. Februar 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a B.________, geboren 1973, arbeitete in der Firma X.________ AG als Druckerei-Hilfsarbeiterin im Vollpensum. Sie meldete sich am 20. Februar 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, wobei sie angab, an den Folgen eines am 4. Dezember 2001 erlittenen Verkehrsunfalls zu leiden. Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen holte Berichte der behandelnden Ärzte und der Arbeitgeberin ein. Zudem gab sie ein Administrativgutachten des Psychiatriezentrums Y.________ (Teilgutachten vom 9. Dezember 2003) und der Klinik S.________ (vom 2. April 2004) in Auftrag. Laut diesem litt B.________ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter chronischen Knieschmerzen rechts unklarer Ätiologie (Folge einer lateralen Tibiakopf-Impressionsfraktur) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Mit Verfügung vom 22./25. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle B.________ ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad von 80 %). 
A.b Im Rahmen eines im Juli 2009 eröffneten Revisionsverfahrens holte die nach der Wohnsitzverlegung der Versicherten neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ein polydisziplinäres Gutachten des (Institut Z.________) vom 26. April 2010 ein. Gestützt darauf und auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. August 2010 kündigte die IV-Stelle B.________ mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2010 die Einstellung der Rente an. Am 8. Dezember 2010 erliess sie die entsprechende Verfügung mit Wirkung ab Ende Januar 2011. 
 
B. 
Die von B.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2012 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der kantonale Entscheid und die Verfügung seien aufzuheben; die IV-Stelle sei zu verpflichten, die aufgelaufenen und weiterhin geschuldeten Rentenleistungen zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). 
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
2. 
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht. Sie hat erwogen, im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 22./25. Oktober 2004 und der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2010 sei eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingetreten. Das Gutachten des Institut Z.________ vom 26. April 2010 vermöge zu überzeugen und erfülle die gestellten Anforderungen. Bei nunmehrigem Fehlen einer krankheitswertigen psychischen Störung sei nicht zu beanstanden, dass die Gutachter auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit geschlossen hätten. Der von der Beschwerdeführerin eingelegte Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals A.________ vom 6. Januar 2011 biete zu keiner anderen Beurteilung Anlass. So ergebe sich, dass die Versicherte aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Februar 2010 für die angestammte sowie für jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende adaptierte Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig sei. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit der Feststellung, es könne auf das Gutachten des Institut Z.________ abgestellt werden, die Abklärungspflicht und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Im erwähnten Gutachten seien Angaben der Beschwerdeführerin zur Tagesstruktur wiedergegeben worden, aus denen hervorgehe, dass ein sozialer Rückzug erfolgt sei. Dies sei als Zeichen für das Vorliegen einer Depression zu werten. Das Gutachten des Institut Z.________ habe sich mit dem Phänomen überhaupt nicht befasst, was ein offensichtlicher Mangel sei und dazu führen müsse, dass es nicht verwertet werden dürfe. Die Vorinstanz habe sich mit dem entsprechenden Einwand nicht auseinandergesetzt und sei mit keinem Wort darauf eingegangen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorwurfs, die Gutachter hätten in diesem Punkt keine Fremdanamnese erhoben. Im Effekt liege so eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. 
 
3.3 Der Einwand ist nicht schlüssig, denn ein sozialer Rückzug ist im Gutachten nicht dargestellt. Hingegen bestehen ausgiebige Beziehungen und Kontakte zur Familie in Kosovo, wo sich die Beschwerdeführerin geborgen und aufgehoben fühlt. Zu den in der schweizerischen Nachbarschaft wohnenden Schwiegereltern besteht ein enges Verhältnis. Da die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache kaum mächtig ist, ist sie aber nach gutachterlicher Einschätzung in der Schweiz schlecht integriert. Zur sozialen Interaktion ist dargelegt, die Explorandin mache kaum Ausführungen zur Situation und präzisiere auf Nachfrage wenig, die Mitteilungsfähigkeit sei aber nicht eingeschränkt. Auch Aufmerksamkeit, Auffassung, Wahrnehmung und Konzentration seien während der gesamten Untersuchung nicht eingeengt. Affektiv sei sie moros [mürrisch] und dysphorisch [gereizt] ausgelenkt. Sonst fänden sich aber keine Psychopathologien. Auf zwischenzeitliche Ansprache könne sie lächeln und durchaus heiter wirken. Eine depressive Affektauslenkung sei nicht gegeben. 
3.4 
 
3.5 Das Gutachten des Institut Z.________ ist überzeugend und nachvollziehbar und erfüllt die gestellten Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Einschätzung, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2010 für die angestammte sowie für jede andere leichte bis mittelschwere wechselbelastende adaptierte Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig, steht zudem im Einklang mit früheren Einschätzungen und Prognosen. So war schon im Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 19. November 2002 angegeben, es sei zu erwarten, dass aus orthopädischer Sicht die bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % gesteigert werden könne. Dort war noch eine Atrophie der Oberschenkelmuskulatur rechts diagnostiziert (Oberschenkelumfang links 42 cm, rechts 38 cm). Die gleiche Differenz von vier Zentimetern war im März 2004 in der Klinik S.________ gemessen worden (Gutachten vom 2. April 2004). Laut Angabe des Institut Z.________ wurde am 15. Februar 2010 in der rheumatologischen Untersuchung ein Oberschenkelumfang rechts 40 cm und links 40,5 cm gemessen. Der Zustand der Oberschenkelmuskulatur war somit wieder ausgeglichen, was auf eine Genesung in diesem Bereich hindeutet. Im damaligen Gutachten der S.________ war zudem in psychischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode und damit eine Situation diagnostiziert worden, die durchaus ein Verbesserungspotenzial aufweise. Zudem waren bei der Untersuchung des Institut Z.________ Inkonsistenzen festzustellen, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen. So war bei der Blutserumspiegeluntersuchung kein Paracetamol nachweisbar, obwohl die Versicherte angab, das Schmerzmittel Dafalgan täglich einzunehmen. Auch Antidepressiva waren nur deutlich subtherapeutisch nachweisbar. Inkonsistenzen ergaben sich ebenfalls bei den klinischen Befunden. Was die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung des Gutachtens des Institut Z.________ einwenden liess, hat das kantonale Gericht hinreichend geprüft und zu Recht verworfen. Zum Vorhalt, das Gericht habe auf den Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals A.________ vom 6. Januar 2011 zu Unrecht nicht abgestellt, bleibt festzuhalten, dass dieser Bericht über die Arbeitsfähigkeit nichts aussagt und daher nicht verwertbar ist. Wenn letztinstanzlich wiederum geltend gemacht wird, der Bericht sei gerade deshalb zu berücksichtigen, weil er zeitnaher zu der am 8. Dezember 2010 erlassenen Verfügung erstellt worden ist als das Gutachten, wird verkannt, dass er auf einem unmittelbar nach der Eröffnung des Rentenaushebungsentscheides geführten Gespräch beruht und daher sein Beweiswert aus diesem Grund zu relativieren wäre. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des überspitzten Formalismus sind unbegründet. Soweit die letztinstanzlichen Vorbringen nicht als appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung unbeachtlich sind, vermögen sie keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun. 
 
4. 
Übrige Aspekte der Ermittlung des Invaliditätsgrades und der revisionsweisen Rentenaufhebung werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die revisionsweise Rentenaufhebung hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. 
 
5. 
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt werden. 
 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. Februar 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz