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[AZA 0] 
1P.146/2000/mng 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
22. März 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann und Gerichtsschreiber Störi. 
 
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In Sachen 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, Kloten, 
 
gegen 
Bezirksanwaltschaft Bülach, Büro 4,Bezirksgericht Bülach, Haftrichter, 
 
betreffend 
Fortsetzung der Untersuchungshaft, hat sich ergeben: 
 
A.- Die Bezirksanwaltschaft Bülach führt gegen J.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betruges und Urkundenfälschung. Sie wirft ihm vor, zusammen mit F.________, A.________, S.________ und P.________ zwischen dem 2. und dem 20. November 1999 unter Verwendung von drei ihnen nicht zustehenden Kreditkarten und gefälschten Personalausweisen zum Nachteil von mehr als 30 Geschädigten Warenkäufe im Umfang von rund 230'000 Franken getätigt zu haben. J.________ wurde am 25. November 1999 verhaftet und befindet sich seit dem 26. November 1999 in Untersuchungshaft. 
 
Auf Antrag der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 18. Februar 2000 verfügte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Bülach am 28. Februar 2000, J.________ habe wegen Fluchtgefahr in Untersuchungshaft zu verbleiben. 
 
 
B.- Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. März 2000 wegen Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbotes und der persönlichen Freiheit beantragt J.________, den Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. Februar 2000 aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
C.- Das Bezirksgericht und die Bezirksanwaltschaft Bülach verzichten auf Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Beschwerdeführer wirft dem Haftrichter eine Verletzung des bisher ungeschriebenen, neu in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Grundrechtes der persönlichen Freiheit, der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) sowie des Willkürverbotes von Art. 9 BV vor. Dazu ist er legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), grundsätzlich einzutreten ist. 
 
b) Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
 
c) Der inhaftierte Beschwerdeführer steht in erster Linie unter dem Schutz der von Art. 10 Abs. 2 BV garantierten persönlichen Freiheit. Seiner Berufung auf die Rechtsgleichheit und das Willkürverbot kommt keine selbständige Bedeutung zu, soweit er diese Rügen überhaupt in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet hat. 
 
Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
2.- a) Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeklagte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und Fluchtgefahr besteht (§ 58 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer der besonderen Haftgründe vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit grundsätzlich nichts entgegen. 
 
b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, an den Kreditkartenbetrügen mitgewirkt zu haben. Umstritten ist im Wesentlichen nur, ob sich sein Tatbeitrag in blosser Gehilfenschaft erschöpft oder ob er sich der Mittäterschaft schuldig gemacht hat. 
 
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). 
 
d) Der Beschwerdeführer hat, selbst wenn sich sein Tatbeitrag in blosser Gehilfenschaft erschöpfen sollte, eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten; es steht keinesfalls fest, dass er bloss mit einer Strafe rechnen muss, für welche der bedingte Vollzug noch möglich ist. Die Höhe der zu erwartenden Strafe stellt somit durchaus einen Fluchtanreiz dar. Der Beschwerdeführer hat zwar gewisse Bindungen zur Schweiz, er hat hier gearbeitet, spricht leidlich deutsch und ist insbesondere mit einer Schweizerin verheiratet. 
Mit dieser hat er eine zweijährige Tochter, an der er offenbar sehr hängt. Allerdings ist es keineswegs zwingend, dass er mit einer Flucht die Verbindung zu Frau und Tochter völlig aufgeben müsste, könnten diese ihm doch allenfalls ins Ausland folgen oder ihn dort zumindest besuchen. Zudem ist offen, ob der Beschwerdeführer überhaupt weiterhin in der Schweiz wird bleiben dürfen, riskiert er doch - je nach Höhe der auszusprechenden Strafe - seine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B zu verlieren. Unter diesen Umständen durfte der Haftrichter im angefochtenen Entscheid die Fluchtgefahr bejahen, ohne dadurch die Verfassung zu verletzen. 
 
e) Ob zusätzlich noch Kollusionsgefahr bestehe, braucht nicht geprüft zu werden, da der Haftrichter diesen Haftgrund weder abschliessend prüfte noch als gegeben annahm. 
Die Rügen des Beschwerdeführers brauchen daher nicht geprüft zu werden, soweit sie sich gegen diesen Haftgrund richten. Immerhin ist der Beschwerdeführer, der einen Teil dieser Rügen mit einem Verweis auf eine frühere Rechtsschrift begründet, darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerden ohnehin nur Rügen geprüft werden, die in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sind (BGE 118 Ia 184 E. 2; 115 Ia 27 E. 4a). 
 
3.- Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich ist und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Rolf Weidmann ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
a) Es werden keine Kosten erhoben. 
 
b) Rechtsanwalt Rolf Weidmann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft (Büro 4) sowie dem Bezirksgericht (Haftrichter) Bülach schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. März 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: