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[AZA] 
C 196/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 22. März 2000  
 
in Sachen 
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 
St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 1941, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
    Mit Verfügung vom 29. Januar 1998 forderte die Kanto- 
nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von dem 1941 geborenen 
G.________ einen Betrag von Fr. 2'296.85 an zu Unrecht 
erbrachten Taggeldleistungen zurück. 
    Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren 
um Aufhebung der Rückerstattung und Nachzahlung von 
Fr. 6453.20 hiess das Versicherungsgericht des Kantons 
St. Gallen mit Entscheid vom 22. April 1999 teilweise gut. 
Es verpflichtete die Kasse, G.________ Fr. 50.75 nachzuzah- 
len. 
    Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem 
Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
    G.________ und das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit 
(ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) 
lassen sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- 
fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich 
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, 
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der 
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die 
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sach- 
verhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien 
zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
    2.- Streitig sind auf Grund der Vorbringen in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig rechnerische Probleme 
im Zusammenhang mit den Auszahlungen für November 1995 und 
Dezember 1996. 
 
    3.- a) Im November 1995 hatte die Kasse ursprünglich 
Fr. 1'656.25 ausbezahlt (Abrechnung vom 11. Dezember 1995). 
Diese Auszahlung erhöhte sie kurz danach auf Fr. 2065.20, 
indem sie zwei Krankentaggelder für den 29. und 30. Novem- 
ber hinzu addierte (Abrechnung vom 14. Dezember 1995, Arzt- 
zeugnis Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 
6. Dezember 1995). Die Differenz von Fr. 408.95 (2065.20 - 
1656.25) zahlte die Kasse ebenfalls aus. Im Zuge einer 
gesamten Neuberechnung aller Leistungen wegen der von der 
Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 1997 neu fest- 
gelegten Rahmenfristen forderte die Kasse das Total von 
Fr. 2065.20 am 8. Dezember 1997 zurück, um dem Versicherten 
mit Abrechnung vom 16. Dezember 1997 wieder Fr. 1656.25 für 
den November 1995 zuzusprechen. Die Vorinstanz erhöhte die- 
sen Betrag auf Fr. 2065.20, indem sie die von der Kasse bei 
der Neuberechnung übersehenen zwei Krankentaggelder hinzu- 
fügte. Somit ist die Tabelle im vorinstanzlichen Entscheid 
betreffend den erwähnten Monat ("Auszahlung durch ALK: 
Fr. 2065.20, Anspruch Fr. 2065.20, Differenz 0.00") rich- 
tig. 
 
    b) Im Dezember 1996 hatte der Versicherte nach 8,8 Ta- 
gen seinen Höchstanspruch von 400 Tagen erschöpft (die 
Summe der "entschädigungsberechtigten Tage" gemäss Tabelle 
der Vorinstanz für die Monate Januar 1995 bis November 1996 
abzüglich der 5 Wartetage vom Januar 1995 ergibt ein Total 
von 391,2 Tagen). Die Vorinstanz hat dies übersehen, 
schrieb sie dem Beschwerdegegner in ihrer Tabelle für den 
genannten Monat doch einen Anspruch auf 22 Tage gut. Da das 
Taggeld im Dezember 1996 Fr. 215.35 betrug, hatte der Ver- 
sicherte in diesem Monat Anspruch auf eine Auszahlung von 
Fr. 1799.30 (Fr. 215.35 x 8,8 Tage = Fr. 1895.10 - 5,05 % 
AHV/IV/EO = Fr. 1799.30). Nachdem die Kasse in diesem Monat 
bereits Fr. 3189.70 ausbezahlt hatte (Abrechnung vom 
10. Dezember 1997), entsteht ihr nach dem Gesagten für 
Dezember 1996 eine Rückforderung von Fr. 1390.40 
(Fr. 3189.70 - Fr. 1799.30). 
 
    c) Ferner enthält die Tabelle im vorinstanzlichen Ent- 
scheid einen Verschrieb in der Zeile des Monats Januar 
1995, worin wohl "Auszahlung durch ALK Fr. 4650.50, An- 
spruch Fr. 3628.10", aber "Differenz 0.00" steht. In Wirk- 
lichkeit hat die Kasse in diesem Monat Fr. 1022.40 zu viel 
ausbezahlt. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe trotz des 
Verschriebs bei der Berechnung des Gesamtsaldos von 
Fr. 50.75 berücksichtigt, wie eine Überprüfung des Totals 
aller Differenzbeträge sämtlicher Monate ergibt. Daher 
führt der erwähnte Verschrieb zu keiner rechnerischen Ver- 
änderung des Schlussergebnisses. 
 
    d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die 
Vorinstanz den November 1995 korrekt ermittelt hat, die 
Kasse hingegen im Dezember 1996 Fr. 1390.40 zu viel bezahlt 
hat. Wird von diesem Betrag der im Übrigen zutreffende Sal- 
do gemäss Tabelle der Vorinstanz von Fr. 50.75 subtrahiert, 
besteht als Endergebnis somit eine Rückforderung der Kasse 
von Fr. 1339.65. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird  
    der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
    St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben, und es wird 
    festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwer- 
    deführerin einen Betrag von Fr. 1339.65 zurückzuer- 
    statten hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-  
    gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit 
    St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
i.V. 
 
Der Gerichtsschreiber: