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[AZA] 
I 378/99 Ca 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 22. März 2000  
 
in Sachen 
 
G.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt X.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    Die 1943 geborene G.________ meldete sich am 27. Fe- 
bruar 1996 unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden bei 
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Ab- 
klärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ver- 
neinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 
12. Februar 1997 einen Anspruch auf eine Invalidenrente. 
    Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi- 
cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Mai 
1999 ab. 
    G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen 
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei 
aufzuheben und ihr sei eine Rente zuzusprechen; eventuell 
sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz, 
eventuell an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird 
beantragt, die Vorinstanz habe die Kosten des Gutachtens 
des Dr. med. R.________ im Rahmen der unentgeltlichen Ver- 
beiständung zu entschädigen. Auch wird um Gewährung der un- 
entgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozial- 
versicherung (BSV) nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- 
scheid die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und 
Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenan- 
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des 
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der 
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur rich- 
terlichen Beweiswürdigung von Arztberichten (BGE 122 V 160 
Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) und zur Be- 
deutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditäts- 
schätzung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 
158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen 
werden. 
    2.- Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 
ihre bisherige Tätigkeit als Druckereimitarbeiterin nicht 
mehr ausüben kann. In einlässlicher und sorgfältiger Würdi- 
gung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutach- 
tens der Medizinischen Begutachtungsstelle Y.________ vom 
9. Oktober 1996, beinhaltend den Konsiliarbericht des 
Dr. med. T.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, 
vom 2. September 1996, sowie unter Berücksichtigung des von 
der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren ins Recht 
gelegten Berichtes des Dr. med. R.________, Psychiatrie und 
Psychotherapie FMH, vom 8. Mai 1997, zog das kantonale Ge- 
richt mit überzeugender Begründung, auf die verwiesen wer- 
den kann, den Schluss, eine leichtere Tätigkeit in abwechs- 
lungsreicher Körperhaltung sei ihr hingegen uneingeschränkt 
zumutbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist 
unbehelflich. 
    Das Privatgutachten des Dr. med. R.________ ist - wie 
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - in keiner Weise 
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der einleuchtenden und 
nachvollziehbaren Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit aus 
psychiatrischer Sicht im Gutachten der Schweizerischen 
Pflegerinnenschule aufkommen zu lassen (zum Rang eines Pri- 
vatgutachtens und zur Prüfungspflicht des Gerichts im Be- 
reich des Unfallversicherungsrechts siehe BGE 125 V 354 
Erw. 3c, was nach dem nicht veröffentlichten Urteil V. vom 
24. Januar 2000, I 128/98, auch gilt, wenn mit einem Pri- 
vatgutachten Einwendungen gegen eine von einer IV-Stelle im 
Rahmen des Abklärungsverfahrens eingeholte Expertise erho- 
ben werden), vermag er doch nicht zu erklären, warum die 
Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer psychischen Verfassung, 
nicht mehr die Kraft aufbringen könnte, einer vollen Er- 
werbsarbeit nachzugehen, wie es die Rechtsprechung zum in- 
validisierenden geistigen Gesundheitsschaden verlangt (BGE 
102 V 165 f.). 
    3.- In erwerblicher Hinsicht hat die Vorinstanz anhand 
eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden In- 
validitätsgrad von weniger als 10 % festgestellt. Der wie- 
derum überzeugenden Begründung, auf die verwiesen werden 
kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts 
beizufügen. Selbst wenn im Übrigen angenommen würde, die 
Beschwerdeführerin sei auch bei leichten Hilfsarbeitertä- 
tigkeiten behindert (wofür sich in den Akten keine Anhalts- 
punkte finden), im Vergleich zu voll leistungsfähigen und 
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen lohnmässig be- 
nachteiligt und müsse deshalb in der Regel mit unterdurch- 
schnittlichen Lohnansätzen rechnen (vgl. BGE 124 V 323 Erw. 
3b/bb mit Hinweisen), weshalb vom herangezogenen Tabellen- 
lohn (Fr. 43'056.-) ein Abzug von höchstens 25 % vorgenom- 
men werden könnte, ergäbe sich ein Betrag von Fr. 32'292.-. 
Aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen hypothetischen 
Einkommen ohne Invalidität (Fr. 43'030.-) würde mit einer 
Erwerbseinbusse von rund 25 % ein Invaliditätsgrad resul- 
tieren, der ebenfalls zu keiner Rente berechtigt. 
 
    4.- Der angefochtene Entscheid ist sodann auch in Be- 
zug auf die Abweisung des Begehrens um Vergütung der Kosten 
des Privatgutachtens von Dr. med. R.________ nicht zu bean- 
standen, ist doch eine solche nach der Rechtsprechung an 
die Voraussetzung des Obsiegens gebunden. Das Privatgutach- 
ten war zur Klärung der medizinischen Sachlage zudem nicht 
erforderlich (vgl. BGE 115 V 62). 
 
    5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- 
lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a 
OG erledigt. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- 
dung ist bei dieser Prozesslage nicht möglich (Art. 152 
Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abge- 
    wiesen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- 
    cherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: