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[AZA 7] 
H 337/99 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 22. März 2001 
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 4, Zürich, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Urs Schmid, Weissensteinstrasse 71, Solothurn, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Anlässlich einer vom 26. bis 30. August und am 16. Oktober 1996 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die in Solothurn domizilierte Firma S.________ AG auf verschiedenen, in der Zeit von 1991 bis 1995 an T.________ geleisteten Zahlungen für Projektarbeiten keine paritätischen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hatte. Am 10. Dezember 1996 verpflichtete die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie die Gesellschaft verfügungsweise zur Nachzahlung von Beiträgen für das Jahr 1991 in der Höhe von Fr. 6625. 90 (zuzüglich Verwaltungskosten). Mit einer weiteren Nachzahlungsverfügung vom 26. März 1997 forderte die Kasse Beiträge von insgesamt Fr. 65'342. 90 (inklusive Verwaltungskosten) für die Jahre 1992 bis 1995 sowie Verzugszinsen für den Zeitraum 1991 bis 1995 im Betrag von Fr. 12'527. 60. 
Die S.________ AG führte gegen beide Verwaltungsakte Beschwerden, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in einem vereinigten Verfahren mit Entscheid vom 15. Dezember 1997 guthiess. Die hierauf durch die Ausgleichskasse erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit diese T.________ das rechtliche Gehör gewähre und über die Beschwerden neu entscheide (Urteil vom 11. Januar 1999). 
 
B.- Nachdem T.________ mit Schreiben vom 17. Juni 1999 unter Hinweis auf seine bisherigen Aussagen auf eine weitere Stellungnahme verzichtet hatte, hiess das kantonale Gericht die Beschwerden in Aufhebung der Verwaltungsverfügungen vom 10. Dezember 1996 und 26. März 1997 gut. Als Begründung führte es aus, T.________ sei bezüglich seiner Tätigkeit für die S.________ AG als Selbstständigerwerbender zu betrachten, weshalb die Gesellschaft auf den diesem ausgerichteten Entschädigungen keine Sozialversicherungsbeiträge schulde (Entscheid vom 3. September 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Ausgleichskasse beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
Während die S.________ AG - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt und der als Mitinteressierter beigeladene T.________ auf eine Stellungnahme verzichtet, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 119 V 163 Erw. 3b; ZAK 1986 S. 121 Erw. 2b, S. 333 Erw. 2d, 1982 S. 185 Erw. 1, S. 215 Erw. 3; vgl. auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1 mit Hinweisen sowie AHI 1998 S. 229 f. Erw. 4a) zutreffend wiedergegeben. Richtig ist auch, dass ein Wechsel des Beitragsstatus das Vorliegen eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) voraussetzt, sofern auf denselben Entgelten bereits mit in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit erhoben wurden (BGE 122 V 173 Erw. 4a, 121 V 4 f. Erw. 6, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die Einkünfte des T.________ aus dessen in den Jahren 1991 bis 1995 für die Beschwerdegegnerin ausgeübten Beschäftigung richtigerweise als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. Sollte dies zu verneinen sein, ist zu beurteilen, ob der Umstand, dass die Ausgleichskasse X.________ T.________ ab 1. August 1991 als Selbstständigerwerbenden erfasst und auf den in Frage stehenden Entgelten der Jahre 1991/1992 persönliche Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, einer nachträglichen Änderung des Beitragsstatus entgegensteht. 
 
3.- a) Aus dem Vertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und T.________ vom 17. Juli 1991 ergibt sich, dass dieser als freier Mitarbeiter für die Erarbeitung sowie Umsetzung eines Konzepts zur Warenpräsentation zuständig war und monatlich Bericht zu erstatten hatte. Der Umfang des Arbeitsaufwandes wurde auf 40 bzw. 120 Arbeitstage und die Entschädigung auf Fr. 650. - pro Arbeitstag festgesetzt, wobei für Reisespesen eine separate Vergütung vorgesehen war. 
Hieraus wie aus der faktischen Umsetzung dieser Vereinbarung im Sinne des Bestehens weiterer Aufträge, des teilweisen Ausführens der Arbeit in eigenen Büroräumlichkeiten in Y.________, des Auftretens gegenüber Dritten in eigenem Namen, der fehlenden konstanten Eingliederung in den Betrieb der Beschwerdegegnerin, der Bezahlung nach Aufwand und der Tragung des Krankheitsrisikos durch den Abschluss einer Taggeldversicherung schloss die Vorinstanz auf das Vorliegen einer selbstständigen, auf spezifischem Know-how beruhenden Erwerbstätigkeit beratender Art, welche durch ihre individuelle Ausgestaltung sowie den lediglich in geringem Ausmass erforderlichen Kapitaleinsatz geprägt sei. 
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit sprächen das intensive zeitliche Engagement für die Beschwerdegegnerin, welches zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit geführt habe, die arbeitsorganisatorische Einbindung von T.________ in den Betrieb der Beschwerdegegnerin (eigener Arbeitsplatz), die Verrichtung der geforderten Dienstleistungen ohne besondere Investitionen nach einem von der Beschwerdegegnerin bestimmten Arbeitsplan mit Terminierung der einzelnen Leistungen unter regelmässiger Berichterstattung, die Tragung des Unternehmerrisikos durch die Beschwerdegegnerin sowie die Entschädigung des Gebrauchs des privaten PC mit Fr. 200. - monatlich durch diese. 
 
b) In Würdigung der Standpunkte von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin einerseits sowie der Beschwerdeführerin anderseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Rechtsprechung zu den Prinzipien der Abgrenzungskriterien beachtet und die Elemente, die für selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen, sorgfältig gewürdigt hat. Unter diesen Umständen lässt sich ihr Entscheid, wonach die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen, nicht beanstanden (vgl. Erw. 1 hievor). Daran vermögen die rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit nicht schon vor Vorinstanz geltend gemacht und beantwortet, nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht eine "Gesamtbetrachtung von mehreren Tätigkeiten" vorgenommen haben sollte. Es hat sich vielmehr detailliert mit dem Vertragsverhältnis zwischen T.________ und der Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt und die Tatsache, dass dieser auch noch für andere Unternehmen tätig war, lediglich als Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit gewürdigt. Ferner kann aus dem Umstand, dass T.________ im Rahmen seiner projektbezogenen Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin persönlichen Kontakt zu dieser wie auch zu Mitarbeitern des Konzerns Z.________ in Deutschland pflegte und eine gewisse Weisungsgebundenheit bestand, keine Rückschlüsse auf ein betriebswirtschaftliches bzw. arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis gezogen werden. Auch sprechen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Entschädigung nach Zeitaufwand - ein Arbeitnehmer erhält ein fixes Monatsgehalt - noch die getroffene Spesenregelung oder das Wesen der Akontozahlung für einen unselbstständigen Charakter der Erwerbstätigkeit. Was sodann den Mangel an erheblichen Investitionen anbelangt, bedarf es bei Beraterverträgen in erster Linie des Einsatzes von persönlicher Leistung (und damit verbunden einer Büroinfrastruktur) und weniger desjenigen von kostspieligen Produktionsmitteln. 
 
c) Nach dem Gesagten ist T.________ hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse X.________ T.________alssolchenerfasstundaufdenEntgelten1991/1992persönlicheSozialversicherungsbeiträge erhoben hat. Einer nachträglichen Änderung des Beitragsstatus bedarf es nicht. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; vgl. Erw. 1 hievor). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), welche überdies der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 4000. - werden der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III. Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. -(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherung und T.________ zugestellt. 
 
Luzern, 22. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.