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[AZA 0] 
H 19/02 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Jancar 
 
Urteil vom 22. März 2002 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan La Ragione, Bahnhofstrasse 1a, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes, Thomas Bornhauser-Strasse 14, 8570 Weinfelden, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
K.________ war seit 6. Oktober 1997 kollektivunterschriftsberechtigter Verwaltungsrat sowie Direktor/Geschäftsführer der X.________ AG. Am 10. April 2000 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Am 26. Mai 2000 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Mit Verfügung vom 21. März 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbeverbandes K.________ zur Bezahlung von Schadenersatz für die Zeit von November 1997 bis August 2000 im Betrag von Fr. 90'799. 70. K.________ erhob hiegegen Einspruch. 
Die Ausgleichskasse reichte am 26. April 2001 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Klage ein mit dem Antrag, der Beklagte sei zur Bezahlung von Schadenersatz in der verfügten Höhe zu verpflichten. 
Die Vorinstanz hiess die Klage gut und verpflichtete K.________, der Ausgleichskasse für entgangene bundesrechtlich geschuldete Beiträge und Kosten Fr. 80'419. 85 und für entgangene kantonalrechtliche Forderungen der Familienausgleichskasse Fr. 10'379. 85, total Fr. 90'799. 70, zu bezahlen (Entscheid vom 14. Dezember 2001). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt K.________ die Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung bezüglich der bundesrechtlich geschuldeten Beiträge und Kosten. 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Streitig und zu prüfen sind nur noch die Bundessozialversicherungsbeiträge. 
 
a) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 AHVG unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) Im Weiteren hat die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben seiner Stellung als Verwaltungsrat auch Direktor/Geschäftsführer der konkursiten Firma war. Entgegen seiner Auffassung ist es unerheblich, dass er für die Firma nicht direkt Zahlungen ausführen konnte. Entscheidend nach Art. 52 AHVG und der entsprechenden Rechtsprechung (BGE 114 V 224, 112 V 3 Erw. 2b; SVR 2001 AHV Nr. 15 S. 53 Erw. 6b; ZAK 1992 S. 254 f. Erw. 7b) ist, dass er als Verwaltungsrat und Direktor/Geschäftsführer nicht dafür sorgte, dass die Beitragsausstände geregelt wurden. 
Exkulpationsgründe liegen keine vor. 
Die Höhe der Schadenersatzforderung ist rechtsgenüglich substanziiert (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 13. Februar 2002 Erw. 2c, H 301/00), wie die Vorinstanz für das Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls verbindlich festgestellt hat. Die vom Beschwerdeführer hiegegen erhobenen pauschalen Einwände sind nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als bundesrechtswidrig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. 
Insgesamt hat die Vorinstanz mit überaus sorgfältiger und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), erwogen, dass den Beschwerdeführer eine Schadenersatzpflicht im eingeklagten Umfang trifft. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine Einwendungen vorgebracht, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. 
 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer erledigt (Art. 134 OG e contrario). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 22. März 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: