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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_73/2007 /leb 
 
Urteil vom 22. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Postfach 8334, 3001 Bern, 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, 
Postfach 54, 3097 Liebefeld. 
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 1999/2000, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission 
des Kantons Bern vom 13. Februar 2007. 
 
Das Bundesgericht hat zieht in Erwägung: 
1. 
Aufgrund eines Vermögensvergleichs hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei X.________ und Y.________ in den Jahren 1999 und 2000 ein "Einkommensmanko" von (netto) 21'600 Franken pro Jahr ermittelt. Sie schloss in diesem Umfang auf ein ausserordentliches Einkommen während der Bemessungslücke, welches sie bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 1999 und 2000 je einer Jahressteuer unterwarf (Verfügungen vom 22. April 2004). Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten X.________ und Y.________ an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern, welche ihre Einwände verwarf und das der Jahressteuer unterliegende ausserordentliche Einkommen im Rahmen einer reformatio in peius auf 33'000 Franken pro Jahr bestimmte (Entscheid vom 13. Februar 2007). 
2. 
Am 19. März 2007 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern aufzuheben, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, und auf die Erhebung der Jahressteuern 1999 und 2000 zu verzichten. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Begründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). 
3. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe mit keinem Wort Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz nehmen und insbesondere nicht darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen könnte. Wie ihr Buchhalter die Investitionen in die Privatliegenschaft deklarierte (ob als werterhaltend oder wertvermehrend), ist für die beurteilte Rechtsfrage (ob die Beschwerdeführer Mittel investierten, deren Herkunft sie nicht erklären konnten) völlig unbeachtlich und vermag als Begründung deshalb nicht zu genügen. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei ihrer offenbar schwierigen finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: