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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_127/2011 
 
Urteil vom 22. März 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse SYNA, 
Route du Petit-Moncor 1, 1752 Villars-sur-Glâne, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 13. Januar 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 31. Januar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 13. Januar 2011, mit welcher B.________ das Nachreichen der Beschwerdebegründung "innerhalb der zugestandenen Frist" in Aussicht stellt, 
in die Mitteilung vom 14. Februar 2011, mit welcher B.________ vom Bundesgericht auf das gesetzliche Formerfordernis der Begründung hingewiesen wird, welches innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist erfüllt sein müsse, anderenfalls auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden könne, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 97 f. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe, 
dass die Eingabe vom 31. Januar 2011 diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die 30tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44-48 BGG abgelaufen ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 22. März 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel