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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_704/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. B.________, 
2. A.________ AG, 
handelnd durch B.________, 
Beklagte und Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann, 
Kläger und Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
C.________ und D.________ sind Miteigentümer je zur Hälfte des Grundstücks Nr. 194 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ (Grundbuchamt V.________). Sie störten sich an Pflanzen auf dem Nachbargrundstück Nr. 195 und verlangten von dessen Eigentümern vergeblich, insbesondere eine Thuja, zwei Lorbeersträucher, eine Zierkirsche und eine Bambushecke auf die gesetzlich zulässige Maximalhöhe zurückzuschneiden. Am bepflanzten Grundstück Nr. 195 (Wohnhaus mit Hofraum und Garten) besteht Stockwerkeigentum mit fünf Einheiten (Nrn. 2006-2010). 
 
B.   
C.________ und D.________ (Kläger) stellten am 23. April 2013 ein Schlichtungsgesuch gegen B.________ (Beklagter) und gegen die A.________ AG (Beklagte) als Eigentümer aller fünf Stockwerkeigentumsanteile Nrn. 2006-2010. Das Friedensrichteramt E.________ stellte das Schlichtungsgesuch den Beklagten zu und lud auf den 27. Mai 2013 zur Verhandlung vor. Die Beklagten ersuchten um Verschiebung und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort und einer Widerklage. Das Friedensrichteramt entsprach dem Gesuch und verschob die Verhandlung auf den 22. Juli 2013, lehnte hingegen die Anordnung eines Schriftenwechsels ab (Verfügungen vom 13. und 22. Mai 2013). Die Beklagten stellten ein zweites gleichlautendes Gesuch, dem das Friedensrichteramt nicht entsprach (Verfügung vom 17. Juli 2013). Die Schlichtungsverhandlung fand in Abwesenheit der Beklagten statt. Den Klägern wurde am 12. August 2013 die Klagebewilligung erteilt. 
 
C.   
Am 29. Oktober 2013 leiteten die Kläger am Bezirksgericht E.________ das Verfahren betreffend Zurückschneiden von Pflanzen ein. Die Beklagten beantragten, das Verfahren insbesondere auf die Frage nach der Gültigkeit der Klagebewilligung zu beschränken. Das Bezirksgericht wies den Antrag ab (Verfügung vom 4. Februar 2014). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat auf die Beschwerde der Beklagten mangels anfechtbaren Zwischenentscheids nicht ein (Urteil 5A_427/2014 vom 16. Juni 2014). Auf Verlangen des Bezirksgerichts hin reichten die Kläger am 30. September 2014 Belege zu den Eigentumsverhältnissen ein, aus denen hervorging, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 ihren Stockwerkeigentumsanteil Nr. 2008 sowie drei Anteile an der Einstellhalle Nr. 2010 an die Ehegatten F.________ und G.________ verkauft hatte. Nach Durchführung der Hauptverhandlung, der die Beklagten unentschuldigt ferngeblieben waren, wies das Bezirksgericht die Klage infolge fehlender Passivlegitimation ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte der Beklagten die Gerichtskosten von Fr. 1'850.-- und eine Parteientschädigung an die Kläger von Fr. 5'059.50 (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 4. März 2015). 
 
D.   
Die Beklagten erhoben Beschwerde und beantragten zur Hauptsache, das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1 aufzuheben, die Klagevoraussetzungen zu prüfen und festzuhalten, dass den Beklagten keine Gerichtskosten und Parteientschädigungen im Verfahren vor Bezirksgericht auferlegt werden dürfen. Das Kantonsgericht Luzern beanstandete nicht, dass das Bezirksgericht auf die Klage eingetreten war. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde auferlegte es der Beklagten Fr. 1'100 an Gerichtskosten und Fr. 2'947.85 als Parteientschädigung an die Kläger, sprach den Beklagten aber keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. 1). Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 2). Es verpflichtete die Beklagten, 2/3 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu bezahlen, nämlich Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 1'760.40 (Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils vom 4. August 2015). 
 
E.   
Mit Eingabe vom 11. September 2015 erneuern die Beklagten vor Bundesgericht im Wesentlichen ihre im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 14. September 2015). Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Bei der Streitigkeit unter Nachbarn über das Zurückschneiden von Pflanzen (Art. 679/684 und Art. 688 ZGB) geht es um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den kantonsgerichtlichen Feststellungen (E. 4 S. 5) weniger als Fr. 10'000.-- beträgt und damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von hier Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 45 II 402 E. 1 S. 405 und die seitherige Rechtsprechung; ausführlich: Urteil 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1). Die Beklagten bemängeln zwar, dass der Streitwert im kantonalen Verfahren nie abschliessend festgestellt worden sei (S. 1 der Beschwerdeschrift), behaupten und belegen aber selber nicht, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; 140 III 571 E. 1.2 S. 574). Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Warum diese Voraussetzung erfüllt ist, ist in der Begründung der Rechtsschrift auszuführen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen die Beklagten mit einer Vielzahl von angeblichen Mängeln des Schlichtungsverfahrens, des bezirksgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor Kantonsgericht (S. 2 f. lit. a-n der Beschwerdeschrift). Sie vermögen damit kein allgemeines Interesse daran zu belegen, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Bei den Fragen, deren Beurteilung die Beklagten verlangen, geht es lediglich um Rechtsanwendung bezogen und beschränkt auf ihren konkreten Fall, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden darf (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503).  
 
1.3. Liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig. Die Eingabe kann als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beklagten (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die Rügen müssen zudem in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein, so dass die blossen Verweise auf Eingaben und Ausführungen im kantonalen Verfahren (z.B. S. 5 und S. 18 der Beschwerdeschrift) nicht genügen und unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Auf weitere formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang eingegangen werden.  
 
2.   
Bereits vor Kantonsgericht haben die Beklagten einerseits beantragt, das bezirksgerichtliche Urteil mit Ausnahme der Ziff. 1 (Abweisung der Klage infolge fehlender Passivlegitimation) aufzuheben, andererseits aber begehrt, die Klagevoraussetzungen und die Klagezulassung neu zu prüfen und zu beurteilen. Ihre Begehren haben sie zur Hauptsache damit begründet, dass das Bezirksgericht mangels gültiger Klagebewilligung einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen und ihnen folglich keine Kosten hätte auferlegen dürfen. Im Lichte dieser Vorbringen hat das Kantonsgericht die widersprüchlichen und formell ungenügenden Rechtsbegehren dahin gehend ausgelegt, dass zuerst zu prüfen ist, ob das Bezirksgericht zu Recht die Gültigkeit der Klagebewilligung bejaht hat und auf die Klage eingetreten ist (E. 6 S. 6 ff.), und dass in einem zweiten Schritt die Verlegung der Prozesskosten im Falle der Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation zu beurteilen ist (E. 7 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils). Da die Rechtsbegehren der Beklagten vor Bundesgericht im Wesentlichen gleich lauten wie vor Kantonsgericht, ist auch gleich vorzugehen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). 
 
3.   
Die Beklagten bemängeln den Ablauf des Schlichtungsverfahrens und die Gültigkeit der Klagebewilligung. Auf die Klage hätte nicht eingetreten werden dürfen, so dass die Prozesskosten im bezirksgerichtlichen Verfahren den unterliegenden Klägern (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und nicht - auch nicht teilweise - ihnen (Art. 107 Abs. 1 lit. b bzw. f ZPO) aufzuerlegen gewesen wären. Sie rügen in allen Punkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (z.B. S. 5 Bst. A, S. 6 Bst. B, S. 8 f. Bst. C, S. 13 zu 6.3.2, S. 15 zu 6.3.7 und zu 6.4 sowie S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK kann diesbezüglich nichts Weitergehendes abgeleitet werden (Urteil 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in: BGE 135 III 385, wohl aber in: sic! 2009 S. 713).  
 
3.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbare Pflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall wissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist. Sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen. Anders ist es nur, wenn die Betroffenen vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringen, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass diese Gründe vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder sei es, dass sie vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410). Eine derart verwiesene Begründung der Rechtsmittelinstanz widerspricht auch nicht der EMRK (Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.3).  
 
3.3. Es kann hier vorausgeschickt werden, dass das angefochtene Urteil den verfassungsmässigen Anforderungen an die Begründung genügt. Darauf wird im Sachzusammenhang nur mehr hinzuweisen sein, rügen doch die Beklagten bei jeder kantonsgerichtlich beurteilten Frage eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht. Vorweg sind die Beklagten zudem daran zu erinnern, dass mit dem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nichts zu tun hat. Sie ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (zit. Urteil 5A_888/2011 E. 4.5 und Urteil 5A_681/2014 vom 14. April 2015 E. 3.2). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine Verletzung der unmittelbar aus Art. 29 BV abgeleiteten Regeln frei, kantonales und eidgenössisches Gesetzesrecht hingegen lediglich auf Willkür hin (Art. 116 BGG; BGE 116 II 625 E. 3b S. 628; Urteil 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1, nicht veröffentlicht in: BGE 140 I 285, wohl aber in: Praxis 104/2015 Nr. 22 S. 172). Dieselbe Prüfungsbefugnis gilt für Sachverhaltsfeststellungen (Art. 118 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334).  
 
4.   
Willkür (Art. 9 BV) und eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 BV) erblicken die Beklagten darin, dass ihnen eine schriftliche Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch der Kläger verweigert worden ist (S. 4 ff. Bst. A und S. 15 zu 6.3.6 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen, was die Zulässigkeit einer schriftlichen Gesuchsantwort im Schlichtungsverfahren angeht (E. 6.3.6 S. 8 des angefochtenen Urteils). Gegen die Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).  
 
4.2. Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich eingereicht werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO), wie es die Kläger getan haben. Ausser in Schlichtungsverfahren betreffend Miete und Pacht und betreffend Gleichstellung ist gesetzlich kein Schriftenwechsel vorgesehen (Art. 202 Abs. 4 ZPO). Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei vielmehr das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor (Art. 202 Abs. 3 ZPO). Das Friedensrichteramt ist in der vorliegenden nachbarlichen Streitigkeit gemäss den zitierten Gesetzesbestimmungen und damit korrekt vorgegangen (Bst. B oben). Ob das Gesetz der Schlichtungsbehörde geradezu verbietet, eine schriftliche Gesuchsantwort einzuholen, kann dahingestellt bleiben (vgl. FRANÇOIS BOHNET, Des formes écrite et orale en procédure civile suisse, ZSR NF 131/2012 I S. 451, S. 462 f.).  
 
4.3. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verfahren sehen die Beklagten darin, dass sie sich nur mündlich an der Schlichtungsverhandlung äussern könnten, während die Kläger eine schriftliche achtzehnseitige Eingabe eingereicht hätten (S. 5). Die Annahme der kantonalen Gerichte, die Vorbringen der Kläger beschränkten sich auf sechs Zeilen sei willkürlich (S. 15 zu 6.3.6 der Beschwerdeschrift). Unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel sind die schriftliche und die mündliche Form indessen austauschbar, wenn immer eine hinreichende Äusserungsmöglichkeit gewährleistet ist. Entgegen der Darstellung der Beklagten umfasst das Schlichtungsgesuch der Kläger einen Text von drei Seiten mit einer Begründung im Umfang von sechs Sätzen, wonach auf den beigelegten Fotos die Pflanzen auf dem Grundstück der Beklagten zu sehen sind, deren Höhe die gesetzlichen Vorschriften missachtet. Darauf können die Beklagten ebenbürtig mündlich antworten, zumal die Kläger die Fotos der Pflanzen zur Unterstützung und Veranschaulichung ihres Vortrags dem Friedensrichteramt bereits vorgelegt haben. Aufgrund der Umstände des konkreten Falles und der Vorbringen der Beklagten kann nicht gesagt werden, der verfassungsmässige Anspruch auf Waffengleichheit und Gleichbehandlung im Verfahren sei dadurch verletzt, dass die Kläger das Verfahren schriftlich einleiten konnten, die Beklagten aber nur mündlich antworten durften (vgl. die Hinweise von MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 337 ff.).  
 
4.4. Die Beklagten rügen eine Verletzung ihres Replikrechts. Gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Kantonsgericht verwiesen hat (E. 4.1), hat das Friedensrichteramt darauf aufmerksam gemacht, dass kein Schriftenwechsel stattfindet, sondern in formloser Verhandlung versucht wird, eine Einigung zu erzielen, dass die Beklagten aber ihre Anträge inklusive Widerklage an der Schlichtungsverhandlung zu Protokoll geben können und dass es ihnen unbenommen bleibt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder an die Verhandlung mitzunehmen (E. 19.2 S. 9 des bezirksgerichtlichen Urteils). Die Beklagten hatten damit die Möglichkeit und die Gelegenheit, eine schriftliche Gesuchsantwort einzureichen. Ihr Replikrecht war im Schlichtungsverfahren gewahrt (BGE 138 I 484 E. 2.4 S. 487; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_553/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 4.1.1; BOHNET, a.a.O., S. 463). Das verfassungsmässige Replikrecht entkräftet die Bedenken der Beklagten, dass keine Partei "nachdrücklicher" zu Gehör kommen soll als die andere, nicht die eine in Form schriftlicher Eingabe, die auch für die Rechtsmittelinstanz in den Akten bleibt, die andere aber nur mündlich mit bloss kürzender Protokollierung des Vorgetragenen durch den Gerichtsschreiber (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 75).  
 
4.5. Was die Zulassung der Beklagten mit einer schriftlichen Gesuchsantwort im Schlichtungsverfahren angeht, erweisen sich die Verfassungsrügen insgesamt als unbegründet.  
 
5.   
Die Beklagten machen geltend, das Schlichtungsverfahren sei derart mangelhaft durchgeführt worden, dass die Klagebewilligung als ungültig gelten müsse. Sie rügen die Vorladung zur Verhandlung und deren Ansetzung in den Gerichtsferien (S. 6 f. Bst. B und S. 15 zu 6.4) sowie Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen Protokoll und Klagebewilligung (S. 7 Bst. C und S. 9 Bst. D der Beschwerdeschrift). 
 
5.1. Das Kantonsgericht hat auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7 des angefochtenen Urteils). Gegen die Verweisung wenden die Beklagten nichts ein. Ihr Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3.2 oben).  
 
5.2. Auf Gesuch der Beklagten hin hat das Friedensrichteramt die auf den 27. Mai 2013 anberaumte Schlichtungsverhandlung verschoben und mit Verschiebungsanzeige vom 22. Mai 2013 auf den 22. Juli 2013 neu vorgeladen. Die Beklagten haben die Vorladung nach eigenen Angaben am 15. Juli 2013 erhalten und mit Schreiben vom 16. Juli 2013 ein erneutes Verschiebungsgesuch gestellt (vgl. Bst. B oben). Sie beanstanden, die Vorladung zur Verhandlung und deren Ansetzung in den Gerichtsferien sei unzulässig. Es trifft zu, dass gesetzliche und gerichtliche Fristen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still stehen (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) und während des Fristenstillstandes - ausser im Einverständnis der Parteien - keine Gerichtsverhandlungen stattfinden (Art. 146 Abs. 2 ZPO), dass aber der Fristenstillstand für das Schlichtungsverfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO) und die Parteien auf diese Ausnahme hinzuweisen sind (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsprechung hat daraus eine Pflicht zur Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien im Schlichtungsverfahren abgeleitet, die in gewissem Sinn absolut gilt (BGE 139 III 78 E. 5 S. 83 ff.), doch können die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob auch für Vorladungen wie für Fristansetzungen eine Belehrungspflicht besteht, was das Kantonsgericht (E. 6.4 S. 9) verneint hat, kann offen bleiben. Denn die Beklagten haben die Vorladung tatsächlich erhalten, den angeblichen Mangel unterlassener Belehrung erkannt und rechtzeitig ein Verschiebungsgesuch gestellt. Unter diesen Umständen aber haben sie keinen Nachteil erlitten, so dass auch kein Anlass besteht, die Vorladung und die Schlichtungsverhandlung als nichtig zu betrachten und wiederholen zu lassen (BGE 132 I 249 E. 7 S. 254 f.).  
 
5.3. Eine andere Frage ist, ob das Verschiebungsgesuch der Beklagten abgewiesen werden durfte. Das Friedensrichteramt hat eine erneute Verschiebung abgelehnt, weil die Beklagten keine zureichenden Gründe vorgebracht hatten, weshalb sie nicht an der Schlichtungsverhandlung teilnehmen könnten. Es hat unter Androhung der gesetzlichen Säumnisfolgen (Art. 206 Abs. 2 ZPO) an der Verhandlung am 22. Juli 2013 festgehalten. Die Beklagten haben die Abweisung ihres Verschiebungsgesuchs im kantonalen Verfahren offenbar nicht beanstandet und erheben dagegen auch vor Bundesgericht keine Verfassungsrügen. Das Friedensrichteramt durfte insoweit das unentschuldigte Fernbleiben der Beklagten von der Schlichtungsverhandlung protokollieren und die Klagebewilligung ausstellen (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO).  
 
5.4. Eine weitere Ungereimtheit erblicken die Beklagten darin, dass die Schlichtungsverhandlung gemäss Protokoll am 27. Mai 2013, gemäss Klagebewilligung aber am 22. Juli 2013 stattgefunden hat. Entgegen ihrer Darstellung spielt keine Rolle, wer in das Protokoll der Schlichtungsverhandlung hineingeschrieben und das angegebene Datum "27. Mai 2013" handschriftlich geändert hat. Dass es sich um einen offensichtlichen Verschrieb gehandelt hat, ergibt sich aus dem Protokoll selber, in dem auf die Ablehnung des zweiten Verschiebungsgesuchs der Beklagten am 17. Juli 2013 (Bst. B oben) Bezug genommen wurde. Die Schlichtungsverhandlung kann deshalb nicht schon am 27. Mai 2013 stattgefunden haben, wie es die Beklagten heute behaupten. Zur Berichtigung des Datumsverschriebs in der Klagebewilligung war das Friedensrichteramt sodann gemäss Art. 334 ZPO von Amtes wegen (Abs. 1) und auch ohne Stellungnahme der Parteien (Abs. 2) befugt.  
 
5.5. In formeller Hinsicht kann die Gültigkeit der Klagebewilligung aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.  
 
6.   
Ferner bemängeln die Beklagten, dass die Kläger sich an der Schlichtungsverhandlung durch ihren Rechtsanwalt hätten vertreten lassen und dass die Klägerin nicht persönlich teilgenommen habe (S. 7 ff. Bst. C und D sowie S. 13 zu 6.3.3). Sie rügen, dass das Bezirksgericht über die Dispensation der Klägerin von einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung an der Hauptverhandlung entschieden habe, zu der sie nicht rechtsgültig vorgeladen worden seien (S. 10 ff. Bst. E, S. 13 f. zu 6.3.4, S. 14 f. zu 6.3.5 und S. 16 zu 7 ff. Abs. 1 der Beschwerdeschrift). 
 
6.1. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat das Kantonsgericht nicht nur auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (E. 6.3.2 S. 7), sondern ihre Einwände auch geprüft und zurückgewiesen (E. 6.3.3-6.3.5 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf mangelnder Prüfung und Begründung erweist sich als unberechtigt (E. 3 oben).  
 
6.2. Die Beklagten rügen, die Kläger seien an der Schlichtungsverhandlung gesetzeswidrig durch einen Rechtsvertreter vertreten gewesen. Die Darstellung trifft nicht zu. Dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Kläger "assistiert" durch ihren heutigen Rechtsvertreter anwesend waren. Das Wort "assistiert" meint im Zusammenhang nicht "vertreten", sondern "begleitet". Einschlägig ist Art. 204 Abs. 2 ZPO, wonach sich die Parteien von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen können. Für die Wendung "sich begleiten lassen" kann als Fremdwort willkürfrei "assistiert" gebraucht werden, wie die lateinischen Texte von Art. 204 Abs. 2 ZPO ("se faire assister" bzw. "farsi assistere") belegen. Für die Klagebewilligung, auf die sich die Beklagten mit ihrer Rüge stützen, schreibt Art. 209 Abs. 2 lit. a ZPO wiederum ausdrücklich die Angabe der "Parteien und allfälliger Vertretungen" ("des parties et, le cas échéant, de leurs représentants"; "delle parti e dei loro eventuali rappresentanti") vor. Es ist deshalb nicht willkürlich, dass das Friedensrichteramt auf der Klagebewilligung "vertreten durch" und nicht wie im Protokoll der Schlichtungsverhandlung "assistiert durch" geschrieben hat.  
 
6.3. Die Beklagten wenden ein, die Klägerin habe an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich teilgenommen. Sie sei nicht dispensiert gewesen und vom Kläger vertreten worden, ohne dass man die Beklagten über die Vertretung vorgängig orientiert habe. Es trifft gemäss dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung zu, dass die Klägerin "bevollmächtigt vertreten" durch den Kläger und damit im Gegensatz zum Kläger selbst nicht persönlich anwesend war. Mit der Marginalie "Persönliches Erscheinen" schreibt Art. 204 ZPO vor, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen (Abs. 1), dass nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Abs. 3 lit. b), und dass die Gegenpartei über die Vertretung vorgängig zu orientieren ist (Abs. 4). Die Beklagten rügen eine Verletzung der Orientierungspflicht, die im Sinne der Waffengleichheit gewährleisten soll, dass sich die Gegenpartei entsprechend vorbereiten kann (mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7332). Dem Gebot der Waffengleichheit genügt es indessen, dass die Schlichtungsbehörde an der Schlichtungsverhandlung prüft, ob die Voraussetzung des persönlichen Erscheinens nach Art. 204 Abs. 1 ZPO erfüllt ist oder einem - wie hier offenbar geschehen - durch die Vertretung gerade an der Verhandlung selbst vorgelegten Gesuch um Dispensation einer Partei vom persönlichen Erscheinen entsprochen werden kann. Die an der Verhandlung teilnehmende Gegenpartei ist damit orientiert, kann Einwände gegen eine Dispensation vorbringen und beantragen, die Verhandlung zu verschieben, damit sie sich entsprechend vorbereiten kann. Ihre Rechte sind gewahrt. Im vorliegenden Fall aber sind die Beklagten unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, so dass das Friedensrichteramt willkürfrei über die Dispensation der Klägerin vom persönlichen Erscheinen und über die Vertretung der Klägerin durch den Kläger an der Verhandlung entscheiden und entsprechend der Regelung für den Fall der Säumnis der Beklagten die Klagebewilligung erteilen durfte (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 ZPO).  
 
6.4. Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist, wo dem Prozess - wie hier - ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hat, eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 141 III 159 E. 2.1 S. 163). Entgegen der Darstellung der Beklagten hat das Bezirksgericht deshalb die Frage der Verhinderung und Vertretung der Klägerin an der Schlichtungsverhandlung an der Hauptverhandlung als Prozessvoraussetzung prüfen und beantworten dürfen (zum Zeitpunkt der Prüfung: BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Die Beklagten hätten in diesem Zeitpunkt ihre Einwände dagegen vorbringen können und müssen (Art. 52 ZPO; BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216), sind gemäss Protokoll aber unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, so dass zufolge ihrer Säumnis an der Hauptverhandlung (Art. 234 ZPO) entschieden werden durfte.  
 
6.5. Die Beklagten rügen, mit einer Vorladung zur Hauptverhandlung hätten sie nicht rechnen müssen. Der Einwand ist unbegründet. Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wurde die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Von den Voraussetzungen dieses Zustellungstatbestands bestreiten die Beklagten einzig, dass sie mit der Vorladung zu einer Hauptverhandlung hätten rechnen müssen. Jedenfalls nach Durchführung des Schriftenwechsels im bezirksgerichtlichen Verfahren sind die Parteien indessen verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, soweit während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227). Dass sie nicht mehr mit einer Vorladung hätten rechnen müssen, begründen die Beklagten damit, dass die Beklagte am 30. Mai 2014 einen Stockwerkeigentumsanteil mit Einstellplätzen an die Ehegatten F.________/G.________ verkauft gehabt habe und ab dann ihre Passivlegitimation nicht mehr gegeben gewesen sei (Bst. C oben). Diese Beurteilung aus nachträglicher Sicht ("ex post") kann nicht geteilt werden. Ein Prozesseintritt der Ehegatten F.________/G.________ wäre möglich und gemäss Art. 83 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen. Es ist denn auch aktenkundig, dass das Bezirksgericht mit der Vorladung der Parteien zur Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2014 gleichzeitig die Ehegatten F.________/G.________ eingeladen hat, sich schriftlich bis am 26. Januar 2015 oder mündlich an der Hauptverhandlung vom 4. März 2015 zu ihrem allfälligen Prozessbeitritt zu äussern (amtl.Bel. 45). Dass die Klage infolge fehlender Passivlegitimation abgewiesen werden würde, hat somit im Zeitpunkt der Vorladung zur Hauptverhandlung nicht festgestanden. Die Beklagten hätten deshalb mit der Vorladung zur Hauptverhandlung (Art. 228 ff. i.V.m. Art. 219 ZPO) oder zu einer Instruktionsverhandlung (Art. 246 Abs. 2 ZPO) rechnen und alles vorkehren müssen, dass gerichtliche Zustellungen sie weiterhin erreichen. Ihr Verhalten ist treuwidrig gewesen und hat keinen Rechtsschutz verdient.  
 
6.6. Für ihre Behauptung schliesslich, sie hätten keine Abholeinladung erhalten, zeigen die Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung nicht einwandfrei funktioniert haben könnte. Die kantonalen Gerichte durften deshalb ohne Willkür davon ausgehen, den Beklagten sei die Abholeinladung ordnungsgemäss zugegangen (Urteile 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3, in: SZZP 2009 S. 25, und 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3 und E. 3.2, in: SZZP 2011 S. 300 f.). Lediglich der Vollständigkeit halber kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 118 Abs. 2 BGG), dass von den Postzustellungen an die Beklagten im Schlichtungsverfahren mindestens einmal und im bezirksgerichtlichen Verfahren rund fünfmal Einschreibebriefe mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an die Gerichte zurückgesendet wurden.  
 
6.7. Die Rügen der Beklagten gegen den Ablauf des Schlichtungsverfahrens erweisen sich insgesamt als unbegründet.  
 
7.   
Aus den dargelegten Gründen kann nicht als verfassungswidrig beanstandet werden, dass die kantonalen Gerichte von einer gültigen Klagebewilligung ausgegangen und auf die Klage eingetreten sind (E. 6.5 S. 9 des angefochtenen Urteils). Gegen die teilweise Belastung mit Prozesskosten trotz Klageabweisung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b bzw. lit. f ZPO (E. 7.3.2 S. 11 des angefochtenen Urteils) erheben die Beklagten keine Rügen, so dass sich darauf und auf ihre diesbezüglichen Anträge einzugehen erübrigt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; E. 1.3 oben). 
 
8.   
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und Art. 8 BV) erblicken die Beklagten darin, dass die Kläger eine Parteientschädigung zugesprochen erhalten haben, sie selber aber nicht. Sie rügen, das Kantonsgericht habe nirgends nachvollziehbar begründet, warum die Kläger bevorzugt behandelt würden (S. 16 zu 7 ff. der Beschwerdeschrift). 
 
8.1. Das Kantonsgericht hat festgehalten, die Beklagten hätten beantragt, sie seien mit je Fr. 5'000.-- zu entschädigen, da die Kläger mit deren unkorrektem Verhalten Schaden verursacht hätten. Soweit darin sinngemäss ein Antrag auf eine Parteientschädigung zu erblicken wäre, sei darauf hinzuweisen, dass hier kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege und ein solcher auch nicht dargetan sei (E. 7.3.2 S. 12 des angefochtenen Urteils). Der Vorwurf der fehlenden Prüfung und Begründung ist damit widerlegt. Das angefochtene Urteil genügt den verfassungsmässigen Anforderungen (E. 3 oben).  
 
8.2. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die berufsmässige Vertretung, die die Kläger beansprucht haben, die Beklagten hingegen nicht, ist nach Gesetz ein sachlicher Grund dafür, eine Parteientschädigung den anwaltlich vertretenen Klägern vorbehaltlos, den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten hingegen nur in einem begründeten Fall zuzusprechen. Darauf hat das Kantonsgericht abgestellt und den sachlichen Grund für die unterschiedliche Zusprechung einer Parteientschädigung genannt. Die Rüge rechtsungleicher Behandlung ist deshalb offenkundig unbegründet (BGE 136 I 345 E. 5 S. 347).  
 
8.3. Inwiefern in ihrem Fall die Voraussetzungen des Tatbestands von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO erfüllt sein könnten, legen die Beklagten nicht dar (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Ihre Rügen und ihr Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung in den kantonalen Verfahren erweisen sich als unbegründet.  
 
9.   
Schliesslich werfen die Beklagten dem Kantonsgericht eine Vereitelung ihres Replikrechts vor. Sie hätten auf die Beschwerdeantwort der Kläger hin umgehend repliziert, doch habe das Kantonsgericht ihre Eingabe nicht berücksichtigt und einen Tag nach Zustellung der Beschwerdeantwort entschieden (S. 16 f. der Beschwerdeschrift). 
 
9.1. Die Darstellung zum Ablauf des Beschwerdeverfahrens trifft nicht zu. Die Beklagten haben dem Kantonsgericht mitgeteilt, dass sie "bis voraussichtlich ca. Anfang Juli 2015 abwesend" und postalisch nicht erreichbar sein würden (Einschreibebrief vom 15. Mai 2015, amtl.Bel. 7). Das Kantonsgericht hat deshalb die Beschwerdeantwort der Kläger vom 5. Juni 2015 dem Beklagten erst am 30. Juni 2015 und der Beklagten erst am 9. Juli 2015 zur Orientierung zugestellt (amtl.Bel. 11 und 12). Gemäss Mitteilungen der Post (amtl.Bel. 13) konnte die Zustellung nicht erfolgen, worauf das Kantonsgericht am 4. August 2015 geurteilt hat. Am 7. August 2015 ist die Stellungnahme der Beklagten vom 6. August 2015 beim Kantonsgericht eingegangen (amtl.Bel. 14).  
 
9.2. Wie schon mehrfach im Verfahren (E. 6.6 oben) haben die Beklagten nicht dafür gesorgt, dass ihnen behördliche Akte im hängigen Verfahren zugestellt werden können. Sie haben dem Kantonsgericht zwar rechtzeitig mitgeteilt, bis zu welchem Zeitpunkt sie abwesend sein würden, und das Kantonsgericht hat bis zu diesen Zeitpunkt von Zustellungen abgesehen. Nach diesem Zeitpunkt aber haben die Beklagten nichts mehr vorgekehrt. Sie haben dem Kantonsgericht namentlich nicht mitgeteilt, dass sich ihre Abwesenheit verlängert hat. Der Postrückbehaltungsauftrag, den sie offenbar erteilt haben, genügt dazu nicht und kann auch nicht bewirken, dass eine rechtlich relevante Zustellung erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten wäre (BGE 107 V 187 E. 2 S. 190; 113 Ib 87 E. 2b S. 90).  
 
9.3. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten kann dem Kantonsgericht keine Verletzung des Replikrechts vorgeworfen werden, das zudem - wie jedes Recht - unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht (BGE 138 I 154 E. 2.8 S. 159).  
 
10.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagten werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beklagten und Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten