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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_834/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. März 2016  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; prozessuale Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ rückwirkend ab 1. Januar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Als Ergebnis des aufgrund von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Januar 2014 die Rente auf Ende Februar 2014 auf. 
 
Nachdem A.________ am 23. September 2013 und erneut am 4. August 2014 ihre Bereitschaft zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen erklärt hatte, verfügte die IV-Stelle am 28. Januar und am 7. Oktober 2014 die Weiterausrichtung der ganzen Rente ab 1. März bzw. (wiederum ab) 1. August 2014 bis längstens 29. Februar 2016. Die für die Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 2014 und ab 20. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015 zugesprochenen Belastungstrainings brach die Versicherte vorzeitig ab. Mit Verfügungen vom 23. September 2014 und 26. Februar 2015 hob die IV-Stelle die Rente auf den 30. Juni bzw. 30. November 2014 auf. 
 
Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 trat die IV-Stelle auf das Gesuch vom 9. Februar 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Januar 2014 nicht ein. Mit Schreiben vom 18. März 2015 lehnte sie unter Hinweis darauf, die Wiedererwägung stehe im Ermessen der Verwaltung, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ab. 
 
B.   
A.________ erhob Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. September 2015 abwies, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 24. September 2015 sei aufzuheben und ihr ab dem 1. Mai 2015 wieder eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der nötigen Abklärungen die Rentenfrage neu beurteile. 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Der angefochtene Entscheid bestätigt die Aufhebung der ganzen Rente gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 21. Januar 2014 unter prozessual revisionsrechtlichem Gesichtswinkel (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch der Versicherten um Wiedererwägung dieses Verwaltungsaktes (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Diesbezüglich wird in der Beschwerde eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gerügt, ohne dass indessen auf die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug genommen würde. Darauf ist somit nicht einzugehen (zur qualifizierten Rügepflicht bei geltend gemachten Grundrechtsverletzungen Art. 106 Abs. 2 BGG und BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60). 
 
2.   
Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). 
 
Geht es darum, prozessual revisionsweise auf eine rechtskräftige Rentenherabsetzung oder -aufhebung zurückzukommen, hat die das Gesuch stellende versicherte Person die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nachzuweisen (Art. 8 ZGB); Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264; vgl. Urteil 9C_409/ 2013 vom 20. September 2013 E. 3.1 e contrario). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG für ein Rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung vom 21. Januar 2014, womit die Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin aufhob, verneint. Die im Zusammenhang mit den beiden Belastungstrainings (zugesprochen für die Zeit vom 17. Februar bis 16. Mai 2014 und vom 20. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015) erstellten Unterlagen (Abschlussberichte Integration vom 20. Juni und 1. Dezember 2014, Berichte der durchführenden Einrichtung vom 19. Mai und 8. Dezember 2014 sowie Ärztlicher Bericht des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2015) dienten lediglich der Sachverhaltswürdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung im prozessual revisionsrechtlichen Sinne. Der Abbruch der Massnahme biete keine Gewähr dafür, dass er aus medizinischer Sicht auch tatsächlich objektiv begründet gewesen sei. Im Übrigen habe die Versicherte die Behandlung bei Dr. med. B.________ erst im August 2014 wieder aufgenommen. Seine Beurteilung könne damit lediglich als allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2014 gewertet werden und wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. 
 
4.  
 
4.1. Unbestritten vermag der zweimalige Abbruch des Belastungstrainings für sich allein genommen die der Rentenaufhebung zugrunde liegende Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten gemäss dem Gutachten des MZR vom 21. Juni 2013 nicht als fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im prozessual revisionsrechtlichen Sinne darzutun. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Abbruch der Massnahme aus medizinischer Sicht objektiv begründet gewesen war, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Anders verhielte es sich nur, wenn sich aus den diesbezüglichen Akten ein seinerzeit unerkannt oder unbewiesen und damit ungewürdigt gebliebenes Sachverhaltselement ergäbe, das für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (zeitlicher Umfang sowie Anforderungs- und Belastungsprofil) oder deren erwerbliche Verwertbarkeit bedeutsam gewesen wäre. Gemäss Vorinstanz finden sich solche Elemente tatsächlicher Natur namentlich nicht im Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2015. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Anlass zum Abbruch des zweiten Eingliederungsversuchs sei eine erhöhte Suizidalität gewesen, sie hätte innerlich gegen den Versuch ankämpfen müssen, bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit ein giftiges Reinigungsmittel einzunehmen, fehlen in den gesamten übrigen medizinischen Akten Hinweise auf eine für die Diagnosestellung oder die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit relevante Selbstgefährdung (vgl. auch E. 4.2.2 hinten). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Suizidalität und deren Bedeutung für Befund und Diagnose seien von allen mit ihr befassten Fachärzten bisher nicht erkannt worden. Damit fällt die Eignung des erwähnten Ereignisses, das angeblich Anlass zum Abbruch des (zweiten) Belastungstrainings gab, als neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ohne Weiteres ausser Betracht.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Frage, ob jemand die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bzw. die gestützt darauf ermittelte Erwerbsfähigkeit in der Tat auch umsetzen könne, sei nicht Würdigung, sondern Feststellung einer erheblichen Tatsache und somit prozessual revisionsrechtlich von Bedeutung. Bei den zwei Eingliederungsversuchen sei nicht gewürdigt, sondern konkret festgestellt worden, was sie in der Lage sei zu arbeiten. Die Unfähigkeit, das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen, gehe aus den Abschlussberichten Integration vom 20. Juni und 1. Dezember 2014 hervor. Mit diesen Berichten werde nicht der selbe Sachverhalt anders gewürdigt; vielmehr enthielten sie aufschlussreiche Informationen über einen völlig neuen Sachverhalt. Desgleichen habe Dr. med. B.________ sie unter realen Bedingungen erlebt und gestützt auf die erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit festgelegt. Dies sei nicht eine andere Sachverhaltswürdigung, sondern eine konkrete, neue und zu berücksichtigende tatsächliche Feststellung. Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit dem Fall, wo eine Versicherung mit Hilfe von Detektiven feststelle, dass die medizinisch-theoretisch geschätzte Erwerbsfähigkeit mit der Lebensführung der versicherten Person nicht vereinbar sei und der Leistungsanspruch demnach nicht oder nicht im bestehenden Umfang gerechtfertigt erscheine. Das Observationsmaterial werde sodann ärztlich gesichtet und beurteilt und der neue Arztbericht werde als Entscheidungsgrundlage für eine prozessuale Revision herangezogen.  
 
4.2.1. Nach der Rechtsprechung können die Ergebnisse einer (zulässigen) Observierung zusammen mit einer (schlüssigen) fachärztlichen Beurteilung neue Beweismittel mit neuen Tatsachen betreffend Gesundheitszustand (Befunde, Diagnose) und Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sein (Urteile 9C_385/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3, 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4, 9C_409/2013 vom 20. September 2013 E. 3 und 8C_73/2014 vom 2. Mai 2014 E. 3; vgl. auch BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337). Im Unterschied zu einem Eingliederungsversuch wird bei einer Observierung das Verhalten der versicherten Person im Alltag ohne deren Wissen aufgezeichnet. Es kommt dazu, dass es vorliegend nicht um die rückwirkende Aufhebung einer Rente geht, sondern um das Rückkommen auf eine rechtskräftig verfügte Rentenaufhebung. Hier kommt dem im Zusammenhang mit der Wiedererwägung formulierten Grundsatz besondere Bedeutung zu, dass die versicherte Person ihre Rechte hinsichtlich einer nicht zu ihren Gunsten lautenden Verfügung grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu wahren hat (Urteil 8C_748/2014 vom 9. Januar 2015 E. 3.4). Dies schliesst zwar ein Rückkommen auf die rechtskräftige Rentenaufhebung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht aus, jedoch können als neue Tatsachen im Sinne dieser Bestimmung nur solche gelten, die sich vorher verwirklicht haben, der gesuchstellenden versicherten Person trotz hinreichender Sorgfalt jedoch nicht bekannt waren (Urteile 9C_385/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.1 und 8C_683/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die geltend gemachte Nichtumsetzbarkeit der von den Gutachtern des MZR attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten erfüllt dieses Erfordernis insofern, als im Rahmen der Abklärungen, welche zur Rentenaufhebung führten, keine Massnahmen beruflicher Art durchgeführt worden waren. Dazu bestand aufgrund der Expertise auch kein Anlass. Darin wurden keine Vorbehalte betreffend die Realisierung der Arbeitsfähigkeit formuliert. Eine Wiedereingliederung auf dem freien Markt wurde als zumutbar bezeichnet, die Versicherte zeigte diesbezüglich jedoch keine Motivation. Am 23. September 2013, somit vor Erlass der Verfügung vom 21. Januar 2014, erklärte die Beschwerdeführerin sodann ihre Bereitschaft, an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtumsetzbarkeit der gemäss dem MZR-Gutachten vom 21. Juni 2013 bestehenden Arbeitsfähigkeit damit, der soziale Kontakt stelle für sie eine hohe emotionale Belastung dar. Sie habe Angst, unter Leute zu gehen, was auf ihre Persönlichkeit und ihre chronische Depression zurückzuführen sei. Infolge dieser vom psychiatrischen Gutachter verkannten Problematik sei sie bei der versuchten Eingliederung von Anfang an emotional überfordert gewesen. Diese Vorbringen finden im Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2015 eine Stütze. In der Anamnese wurde festgehalten, es bestünden kaum Sozialkontakte ausserhalb der Familie. Einkäufe erledige vor allem der Ehemann, da sich die Patientin scheue, sich in Supermärkte zu begeben. Unter Menschen fühle sie sich unsicher und gestresst. Öffentliche Verkehrsmittel habe sie noch nie allein benutzt; schon früher sei sei sie nicht in die Schule nach Aarau gefahren, wenn eine Klassenkameradin verhindert gewesen sei. Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter des MZR angegeben, sie habe ausreichende soziale Kontakte. Sie könne (auch) problemlos Zug und Bus fahren, grössere Menschenansammlungen seien problemlos. Weiter fällt auf, dass sie Dr. med. B.________ gegenüber von Ereignissen erzählte, die sich in der Anamnese in der Expertise nicht finden. Danach war ihr Vater........ wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, was zu einem ersten "Nervenzusammenbruch" geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Es seien mehrere Suizidversuche gefolgt, u.a. 2012 mit Alkohol und Tabletten, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Mann während zwei Jahren fremdgegangen sei. Dies habe zu einem grossen Vertrauensverlust in der ehelichen Beziehung geführt. Seither sei sie von Eifersucht gequält, spioniere ihm hinterher, hole ihn von der Arbeit ab, wenn es ihr nicht gut gehe. Es kann offen bleiben, was die Gründe für dieses unterschiedliche Aussageverhalten sind. Die besagten Vorfälle können jedenfalls - unabhängig von der Frage nach ihrer Relevanz für die Befunderhebung - nicht als neue Tatsachen im prozessual revisionsrechtlichen Sinne betrachtet werden, die von der Beschwerdeführerin nicht spätestens im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. Januar 2015 hätten vorgebracht werden können.  
 
4.3. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind ebenfalls nicht stichhaltig. Insbesondere kann im Lichte des Vorstehenden der vorinstanzliche Feststellung, die Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. B.________ im August 2014 sei lediglich als  allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu werten (E. 3 hiervor), nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ebenso wenig ist im Verzicht, die mit der Eingliederung betrauten Personen zu befragen und den Bericht des Dr. med. B.________ vom 2. Februar 2015 dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorzulegen, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken.  
 
Der vorinstanzliche Entscheid verletzt kein Bundesrecht. 
 
5.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2016 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler