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«AZA» 
U 97/99 Ge 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2000 
 
in Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
 
 
A.- Der 1966 geborene K.________ war seit Juni 1993 bei der Firma M.________ AG als Handlanger tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. August 1995 zog er sich bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall (Frontalkollision) eine Patellafraktur links sowie Hautschürfungen zu. Seine Ehefrau kam bei diesem Unfall ums Leben. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Oktober 1996 setzte die SUVA, welche bis anhin ein volles Taggeld ausgerichtet hatte, die Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 1996 auf 50% fest und kürzte dementsprechend das Taggeld. Mit einer weiteren Verfügung vom 6. August 1997 sprach sie dem Versicherten ab 1. August 1997 eine Rente auf der Grundlage eines 20%igen Invaliditätsgrades sowie eine Entschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zu. Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. November 1997 fest. 
 
B.- Die gegen die Höhe des Invaliditätsgrades erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Dezember 1998 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, es sei der Entscheid vom 11. Dezember 1998 aufzuheben und ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines 100%igen Invaliditätsgrades zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die SUVA zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitgegenstand bildet - wie schon im kantonalen Verfahren - einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer von der SUVA zugesprochenen und durch die Vorinstanz bestätigten Invalidenrente. 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlage betreffend Invalidenrente und Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
3.- a) Die Vorinstanz hat sich, wie zuvor die SUVA im Einspracheentscheid, eingehend mit den medizinischen Gegebenheiten des Falls auseinandergesetzt und die verschiedenen ärztlichen Gutachten und Berichte sorgfältig geprüft. Sie kam dabei zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer zwar noch belastungsabhängige Beschwerden bestehen, welche Arbeiten mit starker Kniebeanspruchung (kniende und hockende Stellungen) entgegenstehen (Abschlussuntersuchung vom 15. Mai 1997). Weitergehende Einschränkungen hat das kantonale Gericht jedoch verneint. Insbesondere die mangelhafte Stereopsis, Restfolge eines früheren Unfalles, hat keinen entscheidenden Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen (Beurteilung des Ärzteteams Unfallmedizin der SUVA vom 10. Oktober 1997). 
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bieten in somatischer Hinsicht keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise. Vor allem die Behauptung, die Vorinstanz habe die bestehende Schmerzproblematik völlig ausser Acht gelassen oder gar verneint, ist aktenwidrig (vgl. angefochtenes Urteil, S. 7 Erw. 3b). Tatsächlich ist bereits früher wiederholt auf eine Überbetonung des Beschwerdebildes verwiesen worden (vgl. dazu Einspracheentscheid vom 24. November 1997, S. 4 Abschnitt 3). Selbst das der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte Attest des Hausarztes, Dr. med. N.________, vom 5. März 1999 ist nicht geeignet, das vorinstanzliche Ergebnis in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. 
Nebst den physischen Beschwerden macht nun der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht psychische Störungen geltend mit 
dem Hinweis, er befinde sich seit dem 3. Dezember 1998 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (vgl. Attest der Kant. Psychiatrischen Dienste in X.________ vom 12. Februar 1999 und ärztliches Zeugnis des Dr. med. H.________ vom 23. Februar 1999). Diese Behandlung begann mehr als ein Jahr nach Erlass des streitigen Einspracheentscheides und betrifft somit einen Zeitraum, welcher praxisgemäss im vorliegenden Verfahren nicht miteinbezogen werden kann (Erw. 2). Auf Grund der Akten bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Störungen im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt, auch wenn in den medizinischen Berichten angetönt wurde, dass der Beschwerdeführer unter dem Verlust seiner Frau leide (Kreisärztliche Untersuchung vom 13. September 1996 und vom 20. Juni 1996). Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese psychischen Störungen, die nach Erlass des Einspracheentscheides aufgetreten sind und eine Behandlung notwendig gemacht haben, in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehen könnten. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die SUVA zu überweisen, damit sie abkläre, ob der Versicherte im Sinne von Spätfolgen (Art. 11 UVV) an einer unfallkausalen psychischen Störung leidet und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. 
 
c) Was schliesslich den Einkommensvergleich, welchen die SUVA im Hinblick auf die Ermittlung des Invaliditätsgrades durchgeführt und das kantonale Gericht bestätigt hat, anbelangt, so wird dieser vom Beschwerdeführer im Einzelnen zu Recht nicht beanstandet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Akten werden an die Schweizerische Unfallversi- 
cherungsanstalt überwiesen, damit sie im Sinne von 
Erwägung 3b verfahre. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für So- 
zialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: