Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.38/2007 /len 
 
Urteil vom 22. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Hatzinger. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler, 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. 
 
Gegenstand 
Art. 8 Abs. 1, Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Zivilprozess), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 15. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) sind beide im Schaustellergeschäft tätig. 
A.a Nach Darstellung der Klägerin übergab sie dem Beklagten am 5. Mai 2000 einen Betrag von Fr. 25'000.-- in bar als Darlehen, welches am 15. Juni 2000 mit Zins von Fr. 2'000.-- hätte zurückbezahlt werden müssen. Sie berief sich auf ein als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Dokument, das der Beklagte verfasst und unterschrieben habe. Der Beklagte bestritt, den Geldbetrag erhalten zu haben und bezeichnete das Dokument als Fälschung. Nachdem die Klägerin bei der X.________ AG in Kloten ein Schriftgutachten hatte erstellen lassen, reichte sie am 2. August 2002 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage ein. 
A.b In ihrer Klage stellte sie folgende Rechtsbegehren: 
"1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Juni 2000, 
- sowie Fr. 1'969.10 zuzüglich Zins von 5 % seit 15. März 2002 
- sowie Fr. 5'505.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 1999 
- sowie Fr. 1'450.-- 
- sowie Fr. 400.-- 
- sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten 
zu bezahlen und es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung des Betreibungsamtes Basel-Stadt mit der Zahlungsbefehlsnummer 1.________ aufzuheben. ..." 
Neben dem angeblichen Darlehen betreffen die geforderten Beträge die Kosten der Privatexpertise (Fr. 1'969.10), eine Restzahlung aus dem Verkauf eines Campingwagens (Fr. 5'505.--), den Anteil Platzmiete Seenachtsfest in Rapperswil vom August 2000 (Fr. 1'450.--) sowie die Platzmiete Herbstchilbi 2000 Rapperswil (Fr. 400.--). 
Das Zivilgericht Basel-Stadt holte bei der Kriminaltechnischen Abteilung der Polizei Basel-Landschaft ein Gutachten ein und hörte C.________ sowie D.________ als Auskunftpersonen an. 
A.c Mit Urteil vom 4. November 2004 verurteilte das Zivilgericht den Beklagten, der Klägerin Fr. 32'419.10 zuzüglich 5 % Zins mit verschiedenen Fälligkeiten (auf Fr. 25'000.-- ab 16. Juni 2000, auf Fr. 1'969.10 ab 15. März 2002, auf Fr. 3'850.-- ab 24. Dezember 2003 und auf Fr. 5'505.-- vom 1. April 1999 bis und mit 23. Dezember 2003) sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1.________ vom 12. April 2002 des Betreibungsamtes Basel-Stadt wurde im genannten Umfang beseitigt. Der Beklagte appellierte gegen dieses Urteil mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
B. 
Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 änderte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels des Beklagten das erstinstanzliche Urteil ab. Das Appellationsgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin Fr. 3'400.-- zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 5'505.- vom 1. April 1999 bis 23. Dezember 2003 und auf Fr. 3'400.-- seit 24. Dezember 2003 sowie Fr. 60.-- Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. 1.________ vom 12. April 2002 des Betreibungsamtes Basel wurde im genannten Umfang beseitigt. Die Klägerin wurde bei der Reduktion der Klagsumme um insgesamt Fr. 250.-- behaftet. Im Übrigen wurde die Mehrforderung abgewiesen. 
Das Appellationsgericht holte bei der Kantonspolizei Basel-Landschaft einen Ergänzungsbericht zur Schriftexpertise ein. Es gelangte zum Schluss, dass der Klägerin der ihr obliegende Beweis der Darlehenshingabe nach dem Regelbeweismass nicht gelungen sei, da sie die Echtheit des schriftlichen "Darlehensvertrags" nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen habe und auch die Aussagen des in erster Instanz als Auskunftsperson gehörten C.________ den Beweis nicht zu erbringen vermöchten. Die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens wies das Gericht mangels Rechtsgrundlage ab, die Restforderung aus dem Verkauf eines Campingwagens schützte das Appellationsgericht unter Berücksichtigung einer Abzahlung und einer Verrechnungsforderung im Umfang von Fr. 3'400.--, die Forderungen unter dem Titel Platzmiete wies das Gericht als unsubstanziiert bzw. in antizipierter Beweiswürdigung als unbegründet ab. 
C. 
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt mit im wesentlichen gleich begründeten Rechtsschriften sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. In der staatsrechtlichen Beschwerde rügt sie eine Verletzung der Art. 8 Abs. 1, Art. 9, 29 Abs. 1 und 2 BV sowie von Art. 6 Ziffer 1 EMRK und stellt die Anträge, in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und das Urteil des Zivilgerichts vom 4. November 2004 zu bestätigen oder der Fall sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 1); der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziffer 2). Sie bringt vor, das Appellationsgericht habe in willkürlicher Weise das rechtliche Gehör gemäss Art. 9 und 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es ihre Beweisofferten vor erster Instanz nicht abgenommen habe. Es sei ihr willkürlich das rechtliche Gehör und die Abnahme eines Beweises verweigert worden, indem ihre Rüge ungehört geblieben sei, dass das vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Material für das Schriftgutachten ungenügend sei. Die Befragung des Experten zum Aussagegehalt von "wahrscheinlich" sei willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs verweigert worden und die Verweigerung von mehr Schriftproben verletze zudem das Prinzip eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit. Durch die unbewiesene Aussage eines Konkubinats der Beschwerdeführerin mit C.________ sei das Prinzip eines fairen Verfahrens und der Waffengleichheit sowie in willkürlicher Weise das rechtliche Gehör verweigert worden. Über die Tatsache, dass der Zeuge C.________ gar nicht immer bei der Beschwerdeführerin gewohnt habe, sei in Verletzung von Art. 9 und 29 BV nie Beweis abgenommen worden. Die Arbeitgeberin des Beschwerdegegners sei über dessen Aufenthalt am 5. Mai 2000 nie befragt worden, was das Prinzip eines fairen Verfahrens, das Prinzip der Waffengleichheit sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletze. Die Beweislast sei willkürlich verteilt und das Beweismass überspitzt formalistisch festgelegt worden. Der Anspruch auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Waffengleichheit sei verletzt, da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners bei der Schriftprobe anwesend gewesen sei. Es seien angebotene Beweismittel willkürlich verweigert worden. Unmittelbare Eindrücke der ersten Instanz bei der Befragung des C.________ seien ohne sachliche Rechtfertigung von der zweiten Instanz negiert worden, was Art. 9 und 29 Abs. 2 BV verletze. Die Geschäfte mit dem Campingwagen, mit der Osterchilbi in Rapperswil und mit der Platzmiete am Seenachtsfest seien willkürlich gewürdigt worden. 
D. 
Der Beschwerdegegner und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat gegen den angefochtenen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt gleichzeitig Berufung eingereicht. Diesem Rechtsmittel kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 54 Abs. 2 OG). Da die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 57 Abs. 5 OG vor der Berufung behandelt wird, ist der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332; 131 I 166 E. 1.3 S. 169). Soweit die Beschwerdeführerin mehr beantragt als die Aufhebung des angefochtenen Urteils, ist ihre Beschwerde unzulässig. 
4. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Rügen der Verletzung von Bundesrecht, die in berufungsfähigen Zivilrechtsstreitigkeiten mit Berufung vorgebracht werden können, sind in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG wendet das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auch bei freier Kognition das Recht nicht umfassend von Amtes wegen an, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der rechtsgenüglich erhobenen und begründeten Rügen (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120, 185 E. 1.6 S. 189; 128 I 354 E. 6c S. 357; 127 I 38 E. 3c S. 43). Dieser Begründungsanforderung genügt nach konstanter Rechtsprechung nicht, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben und Normen der Bundesverfassung anzufügen (BGE 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Es ist vielmehr aufzuzeigen und soweit erforderlich und möglich zu belegen, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Es sind ausschliesslich Vorbringen zu beurteilen, aus denen wenigstens sinngemäss hervorgeht, inwiefern das angerufene verfassungsmässige Recht verletzt sein soll. 
5.1 Der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde, welche weitgehend mit der parallel eingereichten Berufung übereinstimmt, ist nicht zu entnehmen, inwiefern die verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen, die jeweils im Zusammenhang mit der Kritik genannt werden, welche die Beschwerdeführerin am angefochtenen Entscheid übt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf eine appellatorische Kritik, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern sie insbesondere die Prinzipien des fairen Verfahrens (vgl. etwa BGE 131 II 169 E. 2.2.3 S. 173), des überspitzten Formalismus (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142) oder der Waffengleichheit (BGE 127 I 73 E. 3d S. 78) als verletzt erachtet, soweit diese in ihrem Gehalt über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinausreichen (zur Publikation in BGE 133 I bestimmtes Urteil 1A.56/2006 vom 11. Januar 2007 E. 4.5 f.). Auf diese Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 
5.2 Zu den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Verfahrensansprüchen gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Verweisen). Die Begründung erfüllt die Anforderungen von Art. 90 OG nicht, soweit sie sich in der generellen Rüge erschöpft, es seien keine Abklärungen getroffen und Beweisanerbieten nicht abgenommen worden. Soweit Behauptungen und Beweisanerbieten nicht mit Aktenhinweisen konkret bezeichnet werden, ist auf die Rüge nicht einzutreten. 
5.3 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - neue Vorbringen nicht zulässig (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Die neu eingereichte Arbeitsbestätigung ist aus dem Recht zu weisen. 
6. 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf, wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58 mit Verweis). Dem Sachgericht steht insbesondere bei der Würdigung der Beweise ein grosser Ermessensspielraum zu. Willkür ist hier nur zu bejahen, wenn das Gericht offensichtlich den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels verkannt, ohne vernünftigen Grund ein wichtiges und erhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Elementen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Verweisen). 
6.1 Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hat im angefochtenen Entscheid das von der Beschwerdeführerin zum Beweis des Darlehens eingereichte, angeblich vom Beschwerdegegner verfasste und unterschriebene Schriftstück nicht zu seiner Überzeugung als echt betrachtet. Es hat dabei berücksichtigt, dass der vom Zivilgericht bestellte Experte in seinem Gutachten Wahrscheinlichkeitsgrade zwischen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit", "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit", "mit hoher Wahrscheinlichkeit", "wahrscheinlich" und "non liquet" unterscheidet. Dass der von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Darlehensvertrag" nach der Schlussfolgerung des Experten "wahrscheinlich" echt ist, vermochte das Gericht von der Echtheit nicht zu überzeugen. Es folgte der Beschwerdeführerin aufgrund der Antwort des Experten auf die Ergänzungsfragen auch nicht, dass der Beschwerdegegner bei den Schriftproben nicht hinreichend kooperiert hatte oder dass er der Beschwerdeführerin den Beweis sonst erschwert oder vereitelt habe, zumal nichts darauf hindeute, dass er als Schausteller über beliebig viele unbefangen entstandene Schreibleistungen verfüge. Den Beweis hielt das Appellationsgericht schliesslich auch nicht durch die Aussagen der Auskunftsperson C.________ für erbracht. 
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, das Appellationsgericht habe willkürlich das behauptete Darlehen nicht für bewiesen gehalten. Das Gericht sei in Willkür verfallen, indem es ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei, dass das vom Beschwerdegegner zur Verfügung gestellte Schriftprobenmaterial völlig ungenügend und dass der Beschwerdegegner ein unkooperativer Schreiber gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betont, dass sie stets weitere Schriftproben verlangt habe und hält dafür, das Appellationsgericht hätte den Beschwerdegegner zur Einreichung weiterer Schriftproben auffordern müssen. Sie kritisiert den Schluss des Appellationsgerichts, dass die Würdigung des Experten als "wahrscheinlich" die Echtheit nicht hinreichend ausweise und vertritt auch die Ansicht, das Appellationsgericht habe ohne Willkür die Aussage des als Auskunftsperson befragten C.________ nicht als unglaubwürdig verwerfen dürfen, da ein Konkubinat mit der Beschwerdeführerin stets bestritten, kein Beweis über dessen Aufenthalt erhoben und keine neue Befragung in zweiter Instanz erfolgt sei. 
6.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen eine willkürliche Würdigung der Beweise durch das Appellationsgericht nicht auszuweisen. Das Appellationsgericht konnte gestützt auf das Ergänzungsgutachten des Schriftexperten vom 7. Juli 2006 in vertretbarer Weise schliessen, dass sich der Beschwerdegegner nicht unkooperativ verhalten hatte, dass weitere "unbefangene" Schriftproben nicht vorhanden sind und dass zusätzlich erstellte am Ergebnis nichts ändern würden. Dass das Gericht die Schlussfolgerung des Experten, wonach der "Darlehensvertrag" nur "wahrscheinlich" echt sei, angesichts der anderen möglichen Qualifikationen für die Überzeugung der Echtheit nicht als hinreichend erachtete, ist plausibel und keineswegs willkürlich. Das Gericht konnte aufgrund der Antworten des Experten auf die Ergänzungsfragen in vorweggenommener Würdigung auch ohne Verletzung des Willkürverbots annehmen, dass eine Befragung an diesem Ergebnis nichts geändert hätte. Schliesslich verfiel das Appellationsgericht auch nicht in Willkür, wenn es die Aussage des vor Zivilgericht - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin als Auskunftsperson, nicht als Partei - einvernommenen C.________ als unglaubwürdig verwarf. Dass dieser bei der Beschwerdeführerin wohnte, war im kantonalen Verfahren nicht umstritten. Wenn das Appellationsgericht dessen protokollierte Aussagen in Berücksichtigung dieses Umstandes würdigte, ist dies mindestens sachlich vertretbar. 
6.4 Das Appellationsgericht hat das Willkürverbot nicht verletzt, wenn es aufgrund sämtlicher Umstände - auch in Berücksichtigung des ausstehenden Restkaufpreises für den Campingwagen - den Beweis für das behauptete Darlehen nicht als zu seiner Überzeugung geleistet ansah. Inwiefern das Gericht im Übrigen die Beweise in schlechterdings nicht vertretbarer Weise und damit willkürlich gewürdigt haben sollte, wenn es die Verrechnungseinrede des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 450.-- schützte und die Forderungen aus Platzmieten abwies, wird in der Beschwerde nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise begründet. Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner dessen Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu ersetzen (vgl. Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Mai 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: