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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_71/2013 
4D_17/2013 
 
Urteil vom 22. Mai 2013 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Organisationsmangel, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 28. Januar 2013 und vom 12. März 2013. 
 
In Erwägung, 
dass das Handelsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Januar 2013 (Verfahren Nr. HG 12 16) die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
dass das Handelsgericht mit separatem Kostenentscheid vom 13. März 2013 die Parteientschädigung für das Verfahren Nr. HG 12 16 auf Fr. 2'600.-- bestimmte und die Beschwerdeführerin dazu verurteilte, diese dem Beschwerdegegner zu bezahlen; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht vom 1. Februar 2013 sowie 28. März 2013 datierte Eingaben einreichte, aus denen sich ergibt, dass sie die Entscheide des Handelsgerichts mit Beschwerde anfechten will; 
dass sich die Beschwerden gegen Entscheide aus dem gleichen vorinstanzlichen Verfahren (HG 12 16) richten, weshalb die Beschwerden zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen sind (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP). 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1); 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht ohne Erhebung tauglicher Sachverhaltsrügen überwiegend auf Sachverhaltselemente beruft, welche in den angefochtenen Entscheiden keine Stütze finden; 
dass die Beschwerdeführerin ihre Beanstandungen sodann nicht in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern losgelöst von den Ausführungen in den angefochtenen Entscheiden vorträgt, womit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Die Verfahren 4A_71/2013 und 4D_17/2013 werden vereinigt. 
 
2. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Mai 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni