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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_861/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren; kantonales Recht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 23. Oktober 2013 auf die von A.________ bei ihm am 25. September 2013 anhängig gemachte Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20. Juni 2013 wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht ein. 
A.________ erhebt dagegen am 27. November 2013 (Poststempel) beim Bundesgericht Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht dverletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
1.1. Es ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.).  
 
1.2. Bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95). Rügen der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) prüft das Bundesgericht dabei nur, wenn klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt ist, welche Grundrechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 I 313 E. 2 S: 315 mit Hinweis).  
 
2.   
Gemäss § 71 VRG/ZH finden die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) in Sozialhilfestreitigkeiten vor dem kantonalen Verwaltungsgericht ergänzend Anwendung. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschrieben zugestellte Postsendung spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. 
 
2.1. Das kantonale Gericht trat gestützt darauf auf die am 25. September 2013 gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20. Juni 2013 gerichtete Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein. Zur näheren Begründung führte es aus, als Veranlasser des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat habe der Beschwerdeführer jederzeit mit einer Zustellung von diesem rechnen müssen, weshalb die Rechtsmittelfrist für den ihm am 24. Juni 2013 von der Post zur Abholung angemeldeten Entscheid am 2. Juli 2013 zu laufen begonnen und in Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August am 2. September 2013 geendet habe.  
Der Beschwerdeführer müsste demnach in seiner Eingabe darlegen, inwiefern diese Vorgehensweise der Vorinstanz gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Dabei sind Sitte und Anstand zu wahren, anderenfalls eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 6 BGG) und ein Verweis oder eine Ordnungsbusse (Art. 33 Abs. 1 BGG) riskiert werden. 
 
2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, liegt in weiten Teilen ausserhalb des oben skizzierten Beschwerdegegenstandes. Insoweit kann auf die Anträge nicht eingetreten werden. Auch deckt er Behördenmitglieder ungebührlich herabsetzend mit pauschal gehaltenen Vorwürfen ein. Er wird ermahnt, dies inskünftig zu unterlassen, anderenfalls eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- ausgesprochen werden könnte.  
Bezogen auf das vorinstanzliche Nichteintreten macht er einerseits geltend, im massgeblichen Zeitraum bei der Post einen Rückbehalteauftrag deponiert gehabt zu haben. Dabei übersieht er, dass er diesen gemäss eigenen Aussagen lediglich für die Zeit vom 27. Juni bis 26. August 2013 installiert hatte. Zur Abholung angemeldet wurde ihm der Entscheid aber bereits am 24. Juni 2013. Insoweit erfolgte der Zustellungsversuch noch vor Beginn der Rückbehaltung durch die Post. Abgesehen davon vermag eine solche Anweisung gegenüber der Post den Beginn der Beschwerdefrist ohnehin nicht hinauszuschieben (BGE 134 V 49). 
Weiter bringt er vor, bei der persönlichen Abgabe von Unterlagen an den Bezirksrat jemanden über vorgesehene Abwesenheiten um seinen Geburtstag im Juni sowie im Sommer 2013 unterrichtet zu haben. Diese Behauptung ist aktenmässig nicht erstellt. Abgesehen davon sind derart ungenaue Angaben über mögliche Abwesenheiten nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand für künftige Postzustellungen zu begründen. Kommt hinzu, dass er spätestens ab der behaupteten effektiven Kenntnisnahme des Entscheids am 27. August 2013 auf Grund des zusammen mit dem Entscheid zugestellten ausdrücklichen Hinweises auf den Fristenlaufbeginn am 2. Juli 2013 nicht mehr darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Fristenlauf erst ab effektiver Kenntnisnahme zu laufen beginne. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, deswegen innert weniger Tage beim Verwaltungsgericht vorstellig zu werden (vgl. dazu die Frist von 10 Tagen für Fristwiederherstellungen gemäss § 12 Abs. 2 VRG/ZH). Er wartete indessen zu und reichte die Beschwerde erst am 25. September 2013 und damit verspätet ein. 
 
2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in hinreichender Form anruft, ist eine solche damit nicht ausgewiesen. Insbesondere hält der kantonale gerichtliche Entscheid der Willkürprüfung stand.  
 
2.3. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügend, als unbegründet.  
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG ), und die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel