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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_66/2010 
 
Urteil vom 22. Juni 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Christian Märki, Gerichtspräsident Kulm, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, Inspektionskommission. 
 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Aargau (Inspektionskommission) das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner mit Entscheid vom 19. März 2010 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts anfechten zu wollen; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), und dass in der Beschwerde darzutun ist, inwiefern diese Voraussetzung erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3); 
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV) rügt, sich in ihrer Begründung jedoch auf Tatsachen stützt, die von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden, und dabei nicht darlegt, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zum Vorbringen dieser Tatsachen geben soll; 
dass die Beschwerdeführerin sich im Übrigen nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt; 
dass neue Begehren im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 BGG) und damit auch der von der Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Befragung von Friedensrichter Urbani über die "Instruktionen" des Beschwerdegegners durchzuführen; 
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Inspektionskommission, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni