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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_305/2011 
 
Urteil vom 22. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Mai 2011 
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Gegen Y.________ wurde die gerichtliche Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 15. Dezember 2010 beschlagnahmte der Untersuchungsrichter 7 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland im Verfahren gegen Y.________ dessen Fahrzeug und beschloss dessen vorzeitige Verwertung. In der Folge wurde das Fahrzeug verwertet und der Verwertungserlös mit Beschlag belegt. 
 
2. 
Am 4. April 2011 ersuchte X.________, Bruder des Y.________, um Rückerstattung des beschlagnahmten Fahrzeuges. Nachdem er über den Stand des Verfahrens orientiert worden war, gelangte X.________ mit einer weiteren Eingabe an das "Gericht des Kantons Bern". Er machte dabei geltend, dass er Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeuges sei und dass sein Bruder mit der Strafsache nichts zu tun habe. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen und wies sie mit Beschluss vom 12. Mai 2011 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer nicht befugt sei, für seinen Bruder Anträge zu stellen und die Beendigung der Strafverfolgung zu fordern. Die Voraussetzung für die Herausgabe des Verwertungserlöses sei nicht gegeben. 
 
3. 
X.________ führt gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Er legt dabei nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli