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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 11/02 
 
Urteil vom 22. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
F.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 17. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene F.________ bezieht seit 1. Februar 1997 Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente, ab 1. Januar 2001 in der Höhe von monatlich Fr. 457.-. Sie lebt mit ihren Töchtern N.________, geboren 1988, und V.________, geboren 1990, sowie ihrem Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung. Im Anschluss an eine periodische Überprüfung des Anspruchs setzte die Ausgleichskasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 18. September 2001 die monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2001 neu auf Fr. 269.- fest. Nach einer von F.________ verlangten Überprüfung der Neuberechnung verfügte die Ausgleichskasse am 5. Oktober 2001 neu einen Anspruch von Fr. 291.- monatlich. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2002 ab. 
C. 
F.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 827.- ab 1. Oktober 2001. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG) sowie über die Zusammenrechnung von Ausgaben und Einnahmen von Ehegatten, Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (Art. 3a Abs. 4 ELG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht fallen (Art. 3a Abs. 6 ELG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELV in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Streitig ist die Höhe und damit die Berechnung des Anspruchs der Versicherten auf Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse sprach der Versicherten mit der streitigen Verfügung eine Ergänzungsleistung von Fr. 291.- zu. Dabei bezog sie die beiden Töchter in die Berechnung mit ein, da die Gegenüberstellung von deren Einnahmen und Ausgaben einen Ausgabenüberschuss von Fr. 588.- ergab (Ausgaben: Lebensbedarf von Fr. 8850.-, Mietzinsanteil von Fr. 6495.- [ein Viertel der Jahresmiete von Fr. 25'980.-] sowie Krankenkassenpauschale von Fr. 600.- abzüglich Einnahmen: IV-Kinderrente von Fr. 8148.- und Unterhaltsbeiträge von Fr. 7209.-). Die Vorinstanz bestätigte diese Berechnung, insbesondere die Aufteilung des Mietzinses auf die vier Bewohner. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Berechnung für ihre Töchter ergebe einen Einnahmenüberschuss, weshalb diese in ihrer EL-Berechnung ausser Acht zu lassen seien. Sie macht dazu geltend, der Mietzinsanteil pro Person sei basierend auf dem Maximalabzug zu ermitteln, nicht auf dem effektiven Mietzins, was Fr. 3750.- (Fr. 15'000.- : 4) anstelle von Fr. 6495.- und somit einen Einnahmenüberschuss von Fr. 2157.- ergebe. Zudem seien ihr drei Viertel der Mietkosten anzurechnen, da sie als Inhaberin der elterlichen Sorge verpflichtet sei, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen und ihnen unentgeltlich Unterkunft zu gewähren. 
3.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehört bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 12'000.- bei Alleinstehenden und Fr. 13'800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern (gemäss Art. 2 lit. a und b der Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, Fr. 13'200.- und Fr. 15'000.-). Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). 
3.3 Gestützt auf diese Bestimmungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit der Verwaltung basierend auf einem monatlichen Mietzins von Fr. 2165.- = Fr. 25'980.- Jahresmiete den Mietzinsanteil der vier im Haushalt der Beschwerdeführerin lebenden Personen auf Fr. 6495.- festgesetzt hat. Daran ändert nichts, dass vorliegend im Maximum nur ein Jahresmietzins von Fr. 15'000.- berücksichtigt werden kann. Es besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung, den jeweiligen Mietanteil gestützt auf den maximal abzugsberechtigten Mietzins von Fr. 15'000.- (davon ein Viertel = Fr. 3750.-) festzusetzen. Vielmehr würde dies bei der EL-Berechnung der Anspruchsberechtigten selbst dazu führen, dass lediglich ein gegenüber dem effektiv bezahlten Mietzins tieferer Betrag berücksichtigt werden könnte, was nicht Sinn des Gesetzes sein kann. 
3.4 Damit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben der Kinder ein Ausgabenüberschuss von Fr. 588.-, wie ihn die Ausgleichskasse ermittelt hat, weshalb die beiden Töchter in der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Entsprechend ist in der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin gestützt auf drei Viertel des effektiven Mietzinses von Fr. 19'485.- der Maximalbetrag von Fr. 15'000.- aufzurechnen. Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob im Fall der Ausserachtlassung der Töchter in der EL-Berechnung der Versicherten auf Grund ihrer Unterhaltspflicht gleichwohl drei Viertel des Mietzinses anzurechnen wären. 
 
Im Übrigen ist die EL-Berechnung durch Verwaltung und Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal die weiteren Positionen auch nicht bestritten werden (Ausgaben von Fr. 53'474.- [Lebensbedarf für die Versicherte Fr. 16'880.-, für beide Kinder Fr. 8850.- x 2, Mietanteil Fr. 15'000.-; Krankenkassenpauschale für die Versicherte Fr. 2292.- und für beide Kinder Fr. 600.- x 2 sowie Sozialversicherungsbeiträge Fr. 402.-] abzüglich Einnahmen von Fr. 51'879.- [IV-Rente der Versicherten Fr. 20'364.-, IV-Kinderrenten Fr. 8148.- x 2, Unterhaltsbeiträge des Vaters Fr. 7902.- x 2 sowie Vermögensertrag von Fr. 801.-] ergebend einen Ausgabenüberschuss von Fr. 1595.- und damit eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 133.- bzw. im Rahmen der Mindestgrenze Fr. 291.- ), weshalb der vorinstanzliche Entscheid vor Bundesrecht standhält. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. Juli 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: