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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.119/2004 /bnm 
 
Urteil vom 22. Juli 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Betreibungsamt A.________ setzte in der Pfändung Nr. 0 das gemeinschaftliche Existenzminimum von X.________ und seiner Ehefrau auf insgesamt Fr. 4'767.20 fest und pfändete ausgehend von einem Nettoeinkommen von X.________ von Fr. 4'939.40 und Fr. 2'037.-- (total Fr. 6'976.40) pro Monat Fr. 1'564.15. Unter dem Titel "Bemerkung" wurde in der Pfändungsurkunde sodann festgehalten, eine korrekte Berechnung des monatlichen Existenzminimum-Anteils könne erst nach Vorlage der definitiven Lohnabrechnung bzw. Erwerbsabrechnung der Ehefrau und auf ausdrückliches Verlangen des Schuldners erfolgen. 
1.2 Auf eine von X.________ eingereichte Beschwerde trat die I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach als untere Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 6. Februar 2004 nicht ein. X.________ hat dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Rekurs eingereicht. Mit Beschluss vom 10. Juni 2004 wurde der Rekurs abgewiesen. Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde nicht eingetreten und dasjenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde abgewiesen. 
1.3 Mit Eingabe vom 22. Juni 2004 hat X.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt im Wesentlichen, es sei ihm angesichts seines sehr schlechten Gesundheitszustandes eine angemessene Frist zur Einreichung einer "detaillierten, in allen Teilen begründeten Beschwerde einzuräumen". Sodann sei ihm wegen seiner Mittellosigkeit und schweren Krankheit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuteilen. 
2. 
2.1 Das Obergericht hält fest, die untere Aufsichtsbehörde habe ausgeführt, der Beschwerdeführer verweise in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Bemerkung in der Pfändungsurkunde. Er habe es vorliegend jedoch unterlassen, darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich betrage und gebe keine Anhaltspunkte an, die belegen würden, welche Höhe angemessen wäre. Dadurch sei es nicht möglich, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit des vorläufig bezifferten Einkommens der Ehefrau zu überprüfen. Vor Obergericht habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es seien seine Schreiben vom 19. und 27. März 2004 sowie vom 3./8. April 2004 nicht berücksichtigt worden. Mit der Beschwerde vom 19. März habe der Beschwerdeführer insbesondere das Begehren gestellt, es sei die Pfändung Nr. 1 vollumfänglich aufzuheben. Auch das Schreiben vom 3./8. April 2004 betreffe die Pfändung Nr. 1. Das vorliegende Verfahren betreffe aber die Pfändung Nr. 0. Es sei deshalb korrekt, wenn die untere Aufsichtsbehörde diese Eingabe im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt habe, weshalb diese Rüge des Beschwerdeführers unbegründet sei. 
 
Die Vorinstanz fährt fort, in der Eingabe vom 27. März 2004 habe der Beschwerdeführer gerügt, dass er auf seinen Brief vom 26. Januar 2004 noch keine Antwort erhalten habe und habe die Eingabe vom 26. Januar 2004 - nämlich die dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Beschwerdeschrift - beigelegt. Da die untere Aufsichtsbehörde über diese Beschwerde entschieden habe, sei dem Beschwerdeführer auch eine "Antwort" zugegangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Die "Miteinbeziehung" des Betreibungsamtes A.________ sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Bülach nicht notwendig gewesen, da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer hätte die Beschwerdegründe selbst darlegen müssen und sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Betreibungsamt Unterlagen einreichen würde, die ihm weiterhelfen würden. Zur Rüge des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht hingenommen werden, dass das Bezirksgericht auf das Begehren Nr. 5 seiner Beschwerde (Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) überhaupt nicht eingetreten sei, hat das Obergericht erwidert, er übersehe, dass er dieses Begehren in einer anderen (die Pfändung Nr. 1 betreffenden) Beschwerde gestellt habe. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, was er bisher hinsichtlich der Unterstützung durch einen Rechtsvertreter unternommen habe. Er habe aber nur vier Anträge gestellt und keiner habe die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betroffen. Auch sei ein solcher Antrag aus seinen Ausführungen nicht einmal sinngemäss abzuleiten. 
2.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (dazu BGE 119 III 49 E. 1). 
2.2.1 Er verlangt in der Hauptsache, es sei ihm die Beschwerdefrist zu verlängern. Darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 ff.). 
 
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auf verschiedene Arztzeugnisse hinweist. Das Letzte datiert vom 21. Juni 2004, und darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich psychisch in einer äusserst schlechten Verfassung. Seine Verhandlungsfähigkeit sei schwer reduziert, und es sollte ihm unbedingt ein Rechtsstillstand und auch eine unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Die Gewährung des Rechtsstillstands gemäss Art. 61 SchKG setzt eine schwere Krankheit voraus. Der Betreibungsbeamte muss sich vom Vorhandensein der schweren Erkrankung überzeugen. Ein Arztzeugnis darf nicht ohne kritische Prüfung übernommen werden und als einzige Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Hrsg.: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 5 S. 444). Ein entsprechendes Gesuch ist beim Betreibungsbeamten anzubringen, der hierüber einen Ermessensentscheid fällt. Dass der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt vorstellig geworden ist, wird nicht dargetan und geht auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
2.2.2 Auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG kann sich die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt als notwendig erweisen, wenn der Sachverhalt oder die sich stellenden Fragen komplex sind, wenn die Rechtskenntnisse des Gesuchstellers unzureichend sind oder wenn bedeutende Interessen auf dem Spiele stehen (BGE 122 III 392). Wie vorstehend (E. 2.1) ausgeführt, hat es der Beschwerdeführer unterlassen darzulegen, wieviel das Einkommen seiner Ehefrau tatsächlich beträgt, bzw. er hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die belegten, welche Höhe angemessen sei. Hierfür ist die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig. Die Auffassung des Obergerichts ist zutreffend, und inwiefern es Bundesrecht verletzt haben soll, wird nicht einmal ansatzweise begründet. Der Beschwerdeführer führt dazu einzig aus, seit mehreren Monaten lägen beim Bezirksgericht Bülach Gesuche für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Da keine Kosten erhoben werden (Art. 20a SchKG) wird das Gesuch gegenstandslos; und im Weiteren sind dem Beschwerdeführer keine Auslagen durch die Verbeiständung durch einen Anwalt entstanden. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: