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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_364/2011 
 
Urteil vom 22. Juli 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, 
Seetalstrasse 8, Postfach 55, 5630 Muri. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 8. Februar 2011 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen den Polizisten Y.________ wegen Urkundenfälschung. Dabei führte er aus, der Polizist habe zwei ihm, X.________, am 3. September 2010 ausgehändigte Waagscheine nachträglich abgeändert. 
 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies die Sache zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten. Diese verfügte am 7. März 2011 die Nichtanhandnahme des Verfahrens mit der Begründung, es liessen sich keine Anhaltspunkte oder gar Beweise für eine Straftat im Sinne des durch den Anzeiger geäusserten Verdachts auf Urkundenfälschung finden; selbst bei Annahme einer nachträglichen Vervollständigung der Waagscheine sei nicht ersichtlich, wer dadurch im Rechtsverkehr hätte getäuscht werden sollen. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 317 StGB seien somit nicht erfüllt. 
 
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2011 abgewiesen. 
 
2. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid führt X.________ mit Eingabe vom 12. Juli 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; ferner BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hin-sichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254), ebenso, wenn - wie teilweise auch im vorliegenden Fall jedenfalls der Sache nach - Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht wird. Insoweit prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (s. die soeben zitierte Rechtsprechung). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. 
 
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer behauptet wiederum, wie im vorinstanzlichen Verfahren, die fraglichen Waagscheine seien vom angezeigten Polizisten nachträglich abgeändert worden und daher rechtlich ungültig. Bereits die Beschwerdekammer hat sich indes mit dem Vorwurf einlässlich befasst und ausgeführt, weshalb es sich laut Beweisergebnis bei den im Polizeirapport befindlichen Exemplaren der Waagscheine nicht um neue, nachträglich angefertigte bzw. ungültige oder strafrechtserheblich gefälschte Waagscheine handelt. Zutreffend sei, dass zwischen den beiden dem Beschwerdeführer ausgehändigten Waagscheinen und denjenigen des Polizeirapports Unterschiede auszumachen seien, doch beträfen diese Unterschiede nicht die rechtserheblichen Tatsachen, d.h. die ermittelten Betriebsgewichte mit und ohne Anhänger. Auch nach der auf einem Exemplar erfolgten Ergänzung um die Kontrollzeichen der Fahrzeuge stimme der Urkundeninhalt mit den massgeblichen Tatsachen - die sich aus der Wägung mit und ohne Anhänger ergebende Stützlast des Fahrzeuges des Beschwerdeführers - überein. Ebenso wenig ändere die Tatsache, dass auf einem Exemplar die "Kapo AG" und auf dem andern "Kpl Y.________" als verantwortliche Person genannt werde, etwas an der Erkennbarkeit des Ausstellers der Urkunde, sei doch Kpl Y.________ ein Angehöriger der Kantonspolizei Aargau. Demnach ergebe sich, dass bereits der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) nicht erfüllt sei. 
 
Mit den ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen, wonach der Tatbestand von Art. 317 StGB bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander. Vielmehr er beschränkt sich auf die Wiedergabe der genannten, bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Behauptung und im Übrigen auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile). 
 
Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen somit keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juli 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp