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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1F_23/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinde Affoltern am Albis, Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,  
handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, 8004 Zürich.  
 
Gegenstand 
Revision 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 27. Mai 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_194/2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Stimmberechtigten von Affoltern am Albis genehmigten anlässlich der Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde vom 18. Juni 2012 als Geschäft Nr. 3 einen Objektkredit von Fr. 477'000.-- für den Bau einer Solarthermie- und Photovoltaikanlage auf den Gebäudedächern des Schwimmbades Stigeli. 
X.________ gelangte am 16. Juli 2012 an den Bezirksrat Affoltern und beantragte mit seinem ″Rekurs (Beschwerde) ″, der genannte Gemeindeversammlungsbeschluss sei aufzuheben. Er rügte u.a. einen Verstoss gegen das kantonale Energiegesetz als übergeordnetem Recht. Der Bezirksrat behandelte die Rechtsmitteleingabe als  Gemeindebeschwerde und wies diese mangels Verstosses gegen übergeordnetes Recht mit Dispositiv-Ziff. 2 seines Beschlusses ab. In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ am 23. Januar 2013 ab (Verfahren VB.2012.00665).  
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 27. Mai 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C_194/2013; Zustellung am 12. Juni 2013). 
Gleichentags wies das Bundesgericht eine weitere Beschwerde von X.________ betreffend  Stimmrekurs ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1C_634/2012). Eine dritte Beschwerde betreffend Protokollberichtigung hiess es gut und hob das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts auf (Verfahren 1C_28/2013).  
 
B.  
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 ersucht X.________ um Revision des Urteils vom 27. Mai 2013, Verfahren 1C_194/2013 (vom Gesuchsteller als Verfahren 2013_IC-198 bezeichnet). Zudem stellt er ein Ausstandsbegehren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Ausstandsbegehren richtet sich sinngemäss gegen sämtliche Bundesrichter. Der Gesuchsteller begründet in keiner Weise, mit welchen Personen eine besondere Freundschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG bestehen soll. Der Umstand, dass einzelne Bundesrichter in früheren Verfahren zu Ungunsten des Gesuchstellers und nach dessen Auffassung fehlerhaft entschieden haben, stellt von vornherein keinen Ausstandsgrund dar. Aus diesen Gründen ist das vorliegende Ausstandsbegehren untauglich und unzulässig, weshalb von der Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG Abstand genommen und unter Mitwirkung der Abgelehnten entschieden werden kann (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c, 114 Ia 278 E. 1). Auf das Ersuchen ist nicht einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil betreffend Stimmrechtsrekurs (1C_634/2012) ausgeführt, dass eine allfällige irreführende Information von Seiten der Gemeindebehörden im Vorfeld der Gemeindeversammlung keinen unmittelbaren verfahrensmässigen Zusammenhang mit der korrekten Protokollierung der Gemeindeversammlung aufweise und dass auch die Frage eines allfälligen Widerspruchs mit höherrangigem Recht nicht von der Protokollierung abhänge (E. 2). Hinsichtlich des Protokolls (1C_28/2013) hat das Bundesgericht festgehalten, dass dieses den Anforderungen nicht genüge und demnach die erforderlichen Beweise für eine Berichtigung vorzunehmen seien (E. 2.4 und 3.2); es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein neues Protokoll weder für den Stimmrechtsrekurs noch für eine Gemeindebeschwerde eine neue Frist auslöse (E. 3.2). Im Urteil betreffend Gemeindebeschwerde (1C_194/2013), um dessen Revision ersucht wird, ist angefügt worden, dass die korrekte Protokollierung keinen prozessualen Zusammenhang mit der Frage des Verstosses gegen übergeordnetes Recht aufweise (E. 1.2). Daraus ist geschlossen worden, dass das Verwaltungsgericht die einzelnen Verfahren nicht vereinigen musste und dass auch die Verfahren vor Bundesgericht getrennt zu behandeln waren. 
Der Gesuchsteller bringt vor, das Bundesgericht habe ein Aktenstück aus dem Verfahren betreffend die Protokollberichtigung (1C_28/2013) im hier umstrittenen Verfahren betreffend Gemeindebeschwerde (1C_194/2013) nicht berücksichtigt und der Vernehmlassung nicht unterstellt. Aus obiger Erwägung ergibt sich, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander zu behandeln waren. Demnach ist die Rüge, im Sinne von Art. 121 Abs. 1 lit. d BGG in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt zu haben, offensichtlich unbegründet. 
Weiter bemängelt der Gesuchsteller, das Bundesgericht sei auf seine Rüge nicht eingegangen, der zugrunde liegende Beschluss der Gemeindeversammlung sei mit der Gemeindeordnung nicht vereinbar. Darin liegt von vornherein kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG. Im Übrigen ist auf die Rüge Bezug genommen worden; aus formellen Gründen unterblieb eine materielle Prüfung (E. 3). 
Aus formellen Gründen unterblieb auch eine Prüfung des Eventualantrags, den angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid aus formalen Gründen aufzuheben (E. 2). Dass die Protokollierung der Gemeindeversammlung keinen Zusammenhang mit der Gemeindebeschwerde aufweist, ist bereits oben ausgeführt worden. Auch hinsichtlich des Eventualantrags oder der Eventualanträge ist kein Revisionsgrund ersichtlich. 
Im Übrigen kritisiert der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Begründungen. Damit kann kein Revisionsgrund gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. c und d BGG belegt werden. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ebenso wenig in der angeblich neuen Tatsache der Inkraftsetzung der Revision des Energiegesetzes, die im früheren Verfahren hätte beigebracht werden können. 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann