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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6F_8/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Denys, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht, Herrenacker 26, 8201 Schaffhausen,  
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch in Bezug auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_381/2013 vom 14. Mai 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt (Urteil 6B_381/2013). Der Gesuchsteller beantragt eine Revision des Urteils. 
 
 Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG und macht geltend, es liege ein Verbrechen (Amtsmissbrauch/Rechtsbeugung) gegen die Rechtspflege vor, mit welchem der Ausgang des Verfahrens zu seinem Nachteil und zum Vorteil des angeblich Geschädigten beeinflusst worden sei (Gesuch S. 2: "Begründung der Revision"). Indessen haben die Vorwürfe, die er gegen den Geschädigten und die Gerichte erhebt, mit der Frage, ob er die Beschwerde in Strafsachen hinreichend begründet hatte, nichts zu tun. Aus seinen Ausführungen ist folglich von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn