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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_948/2012  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. September 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich B.________ ab dem 1. April 1997 eine halbe Rente zu (bei einem Invaliditätsgrad vom 60 %). Hiegegen liess B.________ am 18. Juli 2001 Beschwerde erheben. Am 16. Oktober 2001 hob die IV-Stelle die Rentenzusprechung wiedererwägungsweise auf und forderte am 25. Oktober 2001 zu viel ausgerichtete Leistungen für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Mai 2001 sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001 vom Fürsorgeamt (Fr. 11'209.-) sowie von B.________ (Fr. 1'150.-) zurück. Auch gegen die ihn betreffende Verfügung vom 25. Oktober 2001 beschwerte sich B.________. Mit Beschluss vom 5. März 2002 erwog das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, die Wiederwägungsverfügung vom 16. Oktober 2001 sei lediglich als Antrag zu qualifizieren, weshalb die am 25. Oktober 2001 verfügte Rückforderung als gegenstandslos zu betrachten sei. Es gab B.________ mit Blick auf eine drohende reformatio in peius Gelegenheit zum Beschwerderückzug; davon machte er keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab, hob die Verfügung vom 25. Juni 2001 auf und stellte fest, es bestehe kein Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 teilweise gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und stellte fest, B.________ habe ab 1. April 1997 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.  
Am 11. April 2003 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem bundesgerichtlichen Urteil. Schon am 18. Februar 2003 hatte B.________ um Rentenerhöhung (ganze Invalidenrente ab 25. Juni 2001) ersucht. Die IV-Stelle leitete ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie ein Gutachten des Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Januar 2005, einholte. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. März 2005 verfügte sie - nachdem sie am 24. Mai 2005 auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 18. Februar 2003 nicht eingetreten war - am 10. Juni 2005 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs und am 5. Juli 2005 die weitere Zusprechung einer halben Rente. Eine hiegegen erhobene Einsprache des B.________ wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. September 2005 ab, die dagegen geführte Beschwerde des B.________ wies das kantonale Sozialversicherungsgericht am 24. August 2006 ab. 
 
A.b. Am 6. Mai 2008 ersuchte B.________ bei der IV-Stelle um Rentenerhöhung und reichte verschiedene Arztberichte ein. Die IV-Stelle führte medizinische Abklärungen durch. Namentlich holte sie Berichte ein des Augenarztes Dr. med. S.________ vom 4. Februar 2009, sowie des Dr. med. U.________, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 29. April 2009, und des Dr. med. K.________, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 12. Mai 2009. Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2009 stellte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuches in Aussicht. Nachdem B.________ hiegegen hatte Einwände erheben lassen und weitere ärztliche Berichte bei ihr eingegangen waren, gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim Abklärungszentrum Y.________ vom 31. Mai 2010 in Auftrag. Am 19. Januar 2011 verfügte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs.  
 
B.  
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September 2012 ab. 
 
C.  
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 19. Januar 2011 die rückwirkende Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen" beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Anordnung eines Gerichtsgutachtens) an das kantonale Gericht zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]). 
 
1.2. Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1).  
 
2.  
Das kantonale Gericht hat die für die hier im Streit liegende Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten auseinander und erwog, das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ und damit auch die Schlussfolgerung der Experten, wonach in einer behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Die seit 2005 hinzugekommenen Gesundheitsprobleme bedeuteten nicht automatisch eine weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit, diese sei vielmehr unverändert geblieben. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich ein Einkommensvergleich; ein höherer Abzug vom Tabellenlohn bei unverändertem Belastungsprofil sei ausgeschlossen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es - willkürlich - lediglich eine Änderung der Diagnosen anerkannt habe, nicht aber eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit. Gegenüber dem Jahre 2005 seien zahlreiche weitere Limitierungen hinzugekommen. Die Lungenkrankheit lasse nurmehr eine mindestens schadstoffarme Arbeitsumgebung ohne Nässe und Kälte zu. Es sei auch nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz nicht begründet, weshalb die Ausführungen zur Lungenproblematik des Teilgutachtens des Abklärungszentrums Y.________ Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten, überzeugender seien als jene des Dr. med. K.________ (Bericht vom 12. Mai 2009). Nicht einmal dem Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ lasse sich der Schluss entnehmen, es seien weiterhin körperlich leichte, leidensangepasste Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Handgelenks im Umfang von 50 % zumutbar, wie dies noch 2005 der Fall gewesen sei. Die Gutachter legten nicht dar, inwiefern die pneumologischen und insbesondere auch die ophthalmologischen Einschränkungen in der rheumatologischen Beurteilung bereits berücksichtigt worden wären. Der Verzicht auf Durchführung eines Einkommensvergleichs sei gesetzeswidrig. Schliesslich sei nicht geprüft worden, ob das tatsächliche Belastungsprofil überhaupt auf eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit schliessen lasse.  
 
4.  
 
4.1. Es ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005 insbesondere insoweit verändert hat, als im Jahre 2007 eine chronisch obstruktive Lungenkrankheit (COPD) diagnostiziert wurde (Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. Juli 2007), ein bereits 2004 feststellbares Augenleiden (beidseitige Uveitis, rechtsbetont) weiter fortschritt (was sich in einer nebligen Trübung der Sicht, einer relativen Sichtabnahme und einer erhöhten Blendungsempfindlichkeit manifestierte; Zeugnis und Arztbericht des Dr. med. S.________ vom 10. August 2007 und 4. Februar 2009) und die arthrotischen Beschwerden am rechten Handgelenk progredient verliefen (Bericht des Dr. med. U.________ vom 23. April 2009). Indes lässt sich daraus nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einfach auf einen höheren Invaliditätsgrad schliessen. Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.). Eine Änderung der erhobenen Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entwicklung des Invaliditätsgrades.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ gelangten - im Rahmen einer gesamthaften Einschätzung aller involvierten Arztpersonen - nach ausgedehnten Untersuchungen zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Sicht (unter Berücksichtigung der rheumatologischen, pneumologischen und ophthalmologischen Einschränkungen) seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 50 % zumutbar. Aufgrund der rechtsseitigen Radio-Karpalarthrose sollten mit der rechten Hand keine Gewichte über 10 kg repetitiv oder monoton gehoben oder gestossen werden. Zu vermeiden seien schwer- und grobmotorische sowie mittelmotorische Arbeiten und Tätigkeiten mit Abwinkeln des Handgelenks, überdies Schlag- oder Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität. Aus pneumologischer Sicht limitierend wirkten die eingeschränkten lungenfunktionellen Reserven sowie die verminderte Anstrengungstoleranz, wobei die Einschränkung höchstens 30 % betrage und auf eine schadstofffreie bzw. -arme Arbeitsumgebung sowie das Vermeiden von Kälte und Nässe geachtet werden solle. Die pneumologischen wie auch die ophthalmologischen Befunde führten nicht zu einer über die aus rheumatologischer Sicht auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinausgehenden Limitierung.  
 
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid werde der Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt, wenn unter Berufung auf das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit mit Möglichkeit zur Schonung des rechten Handgelenks ausgegangen werde, vermag er damit nicht durchzudringen. Bereits dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 E. 4 lagen die Annahmen zu Grunde, dass dem Versicherten infolge eingeschränkter Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Handgelenks mittelschwere und schwere Arbeiten sowie das Heben schwerer Lasten, stark belastende Körperpositionen und Kraftanwendungen der rechten Hand nicht mehr zumutbar seien. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, die von der Berufsberatung der IV-Stelle (am 29. März 1999) konkret für zumutbar erachteten ("DAP"-) Tätigkeiten (als Kassier, im Telefonverkauf sowie Bürohilfsarbeiten/ Arbeiten am PC) zeigten, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare Stellen angeboten würden; darüber hinaus bestünden viele andere geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten. Inwiefern die seither neu hinzugekommenen Einschränkungen körperlich gering belastende Arbeitstätigkeiten zunehmend unzumutbar machen würden, macht weder der Versicherte konkret geltend noch ergeben sich dafür entsprechende Hinweise aus den Akten.  
 
4.3. Schliesslich rügt der Versicherte, die Experten des Abklärungszentrums Y.________ begründeten in keiner Weise, inwiefern die Einschränkungen aus pulmonaler und ophthalmologischer Sicht bereits in der aus rheumatologischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit mitenthalten sein sollen. Auch darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst führt die Kombination mehrerer Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich vielmehr in aller Regel deren erwerbliche Auswirkungen, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (z.B. Urteil I 85/04 vom 27. August 2004 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ in ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom 31. Mai 2010 die pneumologisch und ophthalmologisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten als von der aus rheumatologischer Sicht auf 50 % veranschlagten Arbeitsunfähigkeit erfasst betrachteten, ist nachvollziehbar und lässt die Expertise in keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Mit Blick auf das im Gutachten umrissene Zumutbarkeitsprofil ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern die Lungen- und Augenprobleme zusätzlich limitierend wären. Ob die Lungenfunktionsstörung die Arbeitsfähigkeit um 30 % oder um 50 % einschränkt, fällt nach dem Gesagten nicht ins Gewicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
4.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gestützt auf das Gutachten vom 31. Mai 2010 letztinstanzlich verbindlich festgestellt, die Änderungen der Diagnosen blieben ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage durfte sie von einem Einkommensvergleich absehen, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
5.  
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juli 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle